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   BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93   

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https://dejure.org/1993,3182
BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93 (https://dejure.org/1993,3182)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1993 - 4 StR 591/93 (https://dejure.org/1993,3182)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1993 - 4 StR 591/93 (https://dejure.org/1993,3182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit durch eine Jugendkammer wegen gestörter familiärer Verhältnisse des Angeklagten - Anforderungen an den Begriff der "schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne des § 21 Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 598
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93
    Dieser ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH bei Böhm NStZ 1984, 445).

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen jedoch in der Regel miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbständige Bedeutung zu (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; Eisenberg aaO).

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93
    Dies entspricht dem Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 21 m.w.N.).

    Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Jugendkammer diese Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9, 21) der Beurteilung des Schweregrades der psychischen Störung des Angeklagten zugrunde gelegt hat.

  • BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

    "Schuldstrafe" nach § 17 JGG

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93
    Dieser ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe - wie hier - ausschließlich wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH bei Böhm NStZ 1984, 445).

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen jedoch in der Regel miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbständige Bedeutung zu (BGHSt 15, 224, 226; 16, 261, 263 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; Eisenberg aaO).

  • BGH, 15.11.1988 - 4 StR 518/88

    Neurotische Persönlichkeitsstörung als andere schwere seelische Abartigkeit im

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93
    Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Jugendkammer diese Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9, 21) der Beurteilung des Schweregrades der psychischen Störung des Angeklagten zugrunde gelegt hat.
  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 223/87

    Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93
    Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Jugendkammer diese Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9, 21) der Beurteilung des Schweregrades der psychischen Störung des Angeklagten zugrunde gelegt hat.
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 77/88

    Grundlagen der Strafbarkeit: Annahme einer schweren anderen seelischen

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93
    Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Jugendkammer diese Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9, 21) der Beurteilung des Schweregrades der psychischen Störung des Angeklagten zugrunde gelegt hat.
  • BGH, 08.07.1986 - 5 StR 234/86

    Sinn und Zweck einer hohen Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93
    Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (BGH StV 1982, 121; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1; Eisenberg JGG 5. Aufl. § 18 Rdn. 20).
  • BGH, 07.07.1987 - 4 StR 316/87

    Voraussetzungen an die Begründung der Einordnung eines Zustandes unter schwere

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93
    Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die Jugendkammer diese Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9, 21) der Beurteilung des Schweregrades der psychischen Störung des Angeklagten zugrunde gelegt hat.
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93
    Er umfaßt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine Krankheit im medizinischen Sinne darstellen (BGHSt 34, 22, 24).
  • BGH, 01.12.1981 - 1 StR 634/81

    Vorrang des Erziehungszwecks bei der Bemessung der Jugendstrafe - Eigenständige

    Auszug aus BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93
    Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich der Sühnegedanke und das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (BGH StV 1982, 121; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1; Eisenberg JGG 5. Aufl. § 18 Rdn. 20).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 142/16

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Maßgeblichkeit des

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; Urteile vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290 f.; vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/95, NStZ-RR 1996, 120; vom 16. November 1993 - 4 StR 591/93, StV 1994, 598, 599).
  • BGH, 13.09.2023 - 5 StR 205/23

    Rechtsfehlerhafte Nichtfestlegung eines Zeitraums für die Erbringung von

    Soweit in diesem Zusammenhang in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hervorgehoben wird, ohne nähere Prüfung der Erziehungsbedürftigkeit und -fähigkeit könne jedenfalls in Fällen von "Kapitaldelikten oder anderen besonders schweren Taten", namentlich "schweren Gewaltdelikten" und "gravierenden Sexualdelikten" eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt werden, weil in solchen Fällen der Strafzweck des gerechten Schuldausgleichs nicht völlig hinter dem Erziehungsgedanken zurückstehen dürfe (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 107/17, StV 2017, 710, 711; Urteile vom 16. November 1993 - 4 StR 591/93, StV 1994, 598; vom 2. Februar 2022 - 2 StR 295/21 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649), kommt auch darin zum Ausdruck, dass eine Erziehungsbedürftigkeit oder -fähigkeit nicht Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld ist.

    In anderen Entscheidungen hat er betont, dass der Erziehungsgedanke nicht das allein ausschlaggebende Kriterium sei und insbesondere auch der Schwere der Schuld eine eigenständige Bedeutung zukommen könne (BGH, Urteile vom 21. April 1983 - 4 StR 99/83; vom 16. November 1993 - 4 StR 591/93).

  • BGH, 21.11.2000 - 4 StR 354/00

    Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil; Wirksame

    Der Schuldgehalt der Tat (vgl. BGH StV 1994, 598, 599; NStZ-RR 1996, 120) wird von der geänderten rechtlichen Bewertung des Konkurrenzverhältnisses ohnehin nicht berührt.
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