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   BGH, 09.03.2010 - 4 StR 592/09   

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https://dejure.org/2010,6982
BGH, 09.03.2010 - 4 StR 592/09 (https://dejure.org/2010,6982)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2010 - 4 StR 592/09 (https://dejure.org/2010,6982)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2010 - 4 StR 592/09 (https://dejure.org/2010,6982)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 263a StGB
    Konkurrenzen beim Computerbetrug

  • Wolters Kluwer

    Konkurrenzverhältnis bei mehreren Dateneingaben in ein Computerprogramm zur Erstellung einer daraus zusammengestellten Liste durch nur eine Handlung i.R.e. Computerbetrugs

  • rewis.io

    Konkurrenzen beim Computerbetrug

  • ra.de
  • rewis.io

    Konkurrenzen beim Computerbetrug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkurrenzverhältnis bei mehreren Dateneingaben in ein Computerprogramm zur Erstellung einer daraus zusammengestellten Liste durch nur eine Handlung i.R.e. Computerbetrugs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1603/06

    Willkürverbot; gesetzlicher Richter (Aufrechterhaltung der Gesamtstrafe als

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - 4 StR 592/09
    Der Senat schließt daher - auch im Hinblick auf unverändert gebliebenen Schaden von insgesamt 447.091,91 EUR - aus, dass der Ausspruch über die ohnehin sehr maßvolle Gesamtstrafe auf der fehlerhaften Bewertung der Konkurrenzen beruht und die Strafkammer ohne diesen Rechtsfehler auf eine noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (vgl. BVerfG Beschl. vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06).
  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 2251/03

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter; Neufestsetzung von Einzelstrafen unter

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - 4 StR 592/09
    Denn durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. BVerfG Beschl. vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 m.w.N.).
  • BGH, 07.01.2011 - 4 StR 409/10

    Vermögensbetreuungspflicht des Gerichtsvollziehers bei der Untreue (gesetzliche

    Denn durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (BGH, Beschlüsse vom 3. August 2010 - 4 StR 157/10 und vom 9. März 2010 - 4 StR 592/09).
  • BGH, 04.11.2010 - 4 StR 374/10

    Konkurrenzen bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

    Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechtsund Schuldgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2010 - 4 StR 592/09), auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
  • BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10

    Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung

    Durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (BGH, Beschlüsse vom 9. März 2010 - 4 StR 592/09 und vom 3. August 2010 - 4 StR 157/10).
  • BGH, 03.08.2010 - 4 StR 192/10

    Beweisantragsrecht (Gebot, Beweisanträge nur noch über seinen Verteidiger zu

    Denn durch das Zusammenfassen mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 592/09 m.w.N.).
  • BGH, 03.08.2010 - 4 StR 157/10

    Konkurrenzen bei der Untreue (natürliche Handlungseinheit)

    Denn durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 592/09 m.w.N.).
  • BGH, 19.05.2020 - 2 StR 107/20

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Es erscheint auf der Grundlage der ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen des Landgerichts ausgeschlossen, dass es bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechtsund Schuldgehalt der von dem Angeklagten begangenen Tat unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 592/09), eine geringere Einzelstrafe als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.
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