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   BGH, 30.01.2007 - 4 StR 603/06   

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https://dejure.org/2007,9390
BGH, 30.01.2007 - 4 StR 603/06 (https://dejure.org/2007,9390)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2007 - 4 StR 603/06 (https://dejure.org/2007,9390)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2007 - 4 StR 603/06 (https://dejure.org/2007,9390)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche Feststellung eines Zustands zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit; seelische Abhängigkeit bei "fixen Ideen"; Stalking)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer zumindest erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Voraussetzung für die zeitlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Feststellung des Zustandes der verminderten Schuldfähigkeit hinsichtlich der ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.; ; StPO § 358 Abs. 1; ; StGB § 21; ; StGB § 63; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21
    Verminderte Schuldfähigkeit bei "zwanghaftem Drang"

  • rechtsportal.de

    StGB § 20 § 21
    Verminderte Schuldfähigkeit bei "zwanghaftem Drang"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.2004 - 2 StR 71/04

    Schuldunfähigkeit (Darlegung, Steuerungsfähigkeit, Stalking); verminderte

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - 4 StR 603/06
    Gleichwohl genügen die Ausführungen der Strafkammer zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und der das Gutachten des Sachverständigen tragenden fachlichen Begründung nach wie vor nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an die Feststellung eines die Anordnung der zeitlich unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden überdauernden Zustands zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zu stellen sind (vgl. zur Maßregelanordnung nach § 63 StGB in einem Fall von "stalking" BGH StraFo 2004, 390 f.), wie sie der Senat in seinem Aufhebungsbeschluss vom 4. Januar 2005 im vorliegenden Fall noch einmal näher dargelegt und damit für das weitere Verfahren gemäß § 358 Abs. 1 StPO bindend vorgegeben hat.
  • BGH, 04.01.2005 - 4 StR 529/04

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (positive

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - 4 StR 603/06
    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluss vom 4. Januar 2005 - 4 StR 529/04 - das angefochtene Urteil unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.
  • BGH, 07.01.1993 - 4 StR 552/92

    Anforderungen an die Verneinung einer "schweren Abartigkeit" im Sinne des § 20

    Auszug aus BGH, 30.01.2007 - 4 StR 603/06
    Solche Umstände können regelmäßig die Erhaltung voller Schuldfähigkeit in Frage stellen (zur "fixen Idee" vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 25).
  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 398/07

    Rechtsfehlerhafter Ausschluss einer verminderten Schuldfähigkeit bei antisozialer

    Daher ist der Schluss des Landgerichts, dass eine schwerwiegende allgemeine Einschränkung seiner Handlungskompetenz, wie sie die Feststellung eines überdauernden Zustands vom Schweregrad des § 21 StGB voraussetzt (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - 4 StR 603/06), nicht gegeben ist, hier eher fernliegend.
  • LG Deggendorf, 20.07.2021 - 1 KLs 8 Js 7992/20

    Vollzug einer Ausweisung ist bestimmender Milderungsgrund bei faktischen

    Insbesondere teilt die Kammer, soweit im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung unter Heranziehung des Zweifelssatzes bei dem Angeklagten A. von einer dissozialen bzw. narzisstischen Persönlichkeitsstörung auszugehen ist, bei der Beurteilung der Schwere der Störung in rechtlicher Hinsicht bei wertender Betrachtung die Einschätzung der Sachverständigen, dass die Persönlichkeitsstörung nicht dem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1991, Az. 5 StR 122/91; Beschluss vom 11.02.2015 Az. 4 StR 498/14; Beschluss vom 11.04.2018, Az. 2 StR 71/18); insofern hat die Kammer unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklung und des persönlichen Eindrucks des Angeklagten A., den die Kammer in der Hauptverhandlung gewonnen hat, maßgebend in den Blick genommen, dass es bei dem Angeklagten A. im Alltagsleben, außerhalb der bisherigen Straffälligkeit, nicht zu erkennbaren Einschränkungen des schulischen, beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2004, Az. 1 StR 346/03; Beschluss vom 03.08.2004, Az. 1 StR 293/04; Beschluss vom 30.01.2007, Az. 4 StR 603/06).
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