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   BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19   

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https://dejure.org/2020,14720
BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19 (https://dejure.org/2020,14720)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2020 - 4 StR 610/19 (https://dejure.org/2020,14720)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 (https://dejure.org/2020,14720)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs mit Gewalt u.a.

  • rewis.io

    Teilaufhebende Revisionsentscheidung: Bindungswirkung des teilweise aufgehobenen Urteils für den neuen Tatrichter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 5 Nr. 1
    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs mit Gewalt u.a.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 186
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    a) Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).
  • BGH, 16.02.2000 - 3 StR 24/00

    Urteilsbegründung; Teilrechtskraft eines Urteils

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00; vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 und vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12).
  • BGH, 04.11.2008 - 3 StR 336/08

    Strafschärfende Berücksichtigung zulässigen Verteidigungsverhaltens (Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00; vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 und vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12).
  • BGH, 12.12.2012 - 2 StR 481/12

    Neuerhebung der Feststellungen nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00; vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 und vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12).
  • BGH, 24.09.1987 - 4 StR 413/87

    Bestehenbleiben der Feststellungen über den Schuldspruch bei Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    a) Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).
  • BGH, 21.10.1987 - 2 StR 345/87

    Urteilsgründe - Schuldspruch - Rechtskraft - Doppelrelevante Tatsachen -

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    a) Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).
  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 19.05.2020 - 4 StR 610/19
    a) Wird in einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch bestätigt, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 344; BGHR StPO § 353 II Teilrechtskraft 3, 4).
  • BGH, 17.01.2023 - 4 StR 216/22

    Schwerer sexuelle Missbrauch von Kindern (sexuelle Handlungen vor einem Kind);

    Das neue Tatgericht hat aufgrund der Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB - ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil - zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2022 - 4 StR 383/22 Rn. 5; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 Rn. 6; jew. mwN).
  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 383/22

    Grenzen der Bindungswirkung bei teilaufhebender Revisionsentscheidung

    Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 4 StR 610/19 Rn. 6; Beschluss vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12 Rn. 3; Beschluss vom 4. November 2008 - 3 StR 336/08 Rn. 2; Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00 Rn. 4 f.).
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