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   BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89   

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BGH, 18.01.1990 - 4 StR 616/89 (https://dejure.org/1990,432)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1990 - 4 StR 616/89 (https://dejure.org/1990,432)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89 (https://dejure.org/1990,432)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verbindung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens - Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt - actio libera in causa

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 4 Abs. 1
    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 348
  • NJW 1990, 1490
  • MDR 1990, 454
  • NStZ 1990, 242
  • StV 1990, 289
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 14.01.2021 - 4 StR 95/20

    Alternativvorsatz (Zulässigkeit der Annahme von zwei bedingten

    (a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verfahrensverbindung einer erstinstanzlichen landgerichtlichen Strafsache mit einer beim Landgericht anhängigen Berufungssache in analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 StPO nicht in Betracht kommt, wenn das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348, 350 f.; Beschlüsse vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 17; vom 21. August 2019 - 3 StR 221/18, NStZ 2020, 291, 292 f.).

    Bei einem teilrechtskräftigen amtsgerichtlichen Urteil wäre dies indes nur bei einem Eingriff in die Rechtskraft möglich; dies ist jedoch unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348, 350 f.; Beschluss vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90, BGHSt 37, 15, 17; Meyer-Goßner, DRiZ 1990, 284, 286).

    (2) Die Verbindung von Strafsachen gemäß § 4 Abs. 1 StPO führt indes zu einer verfahrensrechtlichen Verschmelzung mit der Folge, dass sich gemäß § 5 StPO das weitere Verfahren nach den Vorschriften richtet, die für die zur Zuständigkeit des höheren Gerichts gehörende Strafsache gelten (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348; vom 21. Mai 1992 - 4 StR 81/92, BGHSt 38, 300, 301; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 5 Rn. 1).

  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 221/18

    Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug (Eingehungsbetrug; Gefährdungsschaden;

    Zwar scheidet die Verbindung eines Berufungsverfahrens zu einem erstinstanzlichen Verfahren mit der Folge einer Verfahrensverschmelzung entsprechend § 4 StPO grundsätzlich aus, wenn in dem Berufungsverfahren horizontale Teilrechtskraft eingetreten ist, weil insoweit eine Überführung in ein insgesamt erstinstanzliches Verfahren nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348, 350 f.; Beschlüsse vom 10. September 1990 - 3 StR 281/90, BGHR StPO § 237 Verbindung 4; vom 18. April 1991 - 4 StR 131/91, juris Rn. 3).
  • BGH, 24.04.1990 - 4 StR 159/90

    Keine Verbindung eines AG-Verfahrens mit LG-Berufungsverfahren

    Hiervon hat der Senat zwar eine Ausnahme zugelassen und § 4 Abs. 1 StPO für entsprechend anwendbar erklärt, wenn ein Berufungsverfahren bei demselben Landgericht anhängig ist, bei dem sich auch ein erstinstanzliches Verfahren gegen denselben Angeklagten befindet (Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, abgedruckt in BGHSt 36, 348).

    Die Verbindung eines Berufungsverfahrens mit einem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend § 4 Abs. 1 StPO, die zu einer Verschmelzung beider Verfahren und damit insgesamt zu einem erstinstanzlichen Verfahren führt (BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, abgedruckt BGHSt 36, 348), kann nur dann in Betracht kommen, wenn für das Landgericht bereits eine erstinstanzliche Zuständigkeit besteht.

    Das Landgericht hätte die Verfahren je nach Sachstand dann entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einem erstinstanzlichen Verfahren verschmelzen oder eine reine Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO vornehmen können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, (abgedruckt in BGHSt 36, 348)).

    c) Da das Landgericht somit für die beim Amtsgericht L. angeklagte Strafsache nicht zuständig war und seine Zuständigkeit auch nicht durch eine Verfahrensverbindung begründen konnte, kam auch eine Verbindung der Verfahren nach § 237 StPO - wie sie dem Landgericht möglicherweise vorschwebte, weil es im Urteilstenor gesondert über das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren entschieden und "die Berufung verworfen", also keine Verfahrensverschmelzung vorgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, (abgedruckt in BGHSt 36, 348)) - nicht in Betracht.

  • BGH, 28.09.2017 - 4 StR 240/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge (Ausschluss für alle

    Denn die durch Beschluss des Landgerichts vom 3. Juni 2016 erfolgte Verbindung beider Strafsachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung gemäß § 4 Abs. 1 StPO hatte ihre Verschmelzung zu einem einheitlichen Verfahren zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89, BGHSt 36, 348, 349; KK-StPO/Scheuten, 7. Aufl., § 4 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 5 Rn. 1).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Die Strafkammer war zwar nicht daran gehindert, das erstinstanzliche mit dem Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 StPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, da zwischen beiden Verfahren ein persönlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO bestand, die Strafsachen bei demselben Gericht anhängig waren, keine Teilrechtskraft eingetreten und das Landgericht zur Verhandlung der Anklage in erster Instanz zuständig war (BGHSt 36, 348, 350 f; 37, 15, 17 f; 38, 172; Senatsbeschluß vom 6. Februar 1992 - 4 StR 626/91; Meyer-Goßner DRiZ 1990, 284, 285 f).

    Anders als bei der bloß gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches beibehalten hätte (BGHSt 35, 195, 197; 36, 348, 351), führt die Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung der Verfahren mit der Folge, daß grundsätzlich (vgl. BGHSt 34, 204, 207) insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 18).

  • BGH, 22.05.1990 - 4 StR 210/90

    Keine Gesamtstrafenbildung bei gleichzeitiger Verhandlung mit Berufungsverfahren

    Wie sich aus dem Urteil der Strafkammer ergibt, handelte es sich um eine Verbindung nach § 237 StPO, die nicht wie eine Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung beider Verfahren führte (vgl. Urteil des Senats vom 18. Januar 1990 - 4 StR 616/89,(in BGHSt 36, 48 [BGH 09.12.1988 - 2 StR 279/88]) und Beschluß des Senats vom 24. April 1990 - 4 StR 159/904 StR 159/90, (in BGHSt 37, 15)), sondern die prozessuale Selbständigkeit beider Verfahren nicht berührte (BGHSt 26, 271, 275).

    Diese Auffassung ist aber mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vereinbar, die zwischen der zur Verfahrensverschmelzung führenden Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO und der bloßen Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO unterscheidet (BGHSt 36, 348; BGHSt 37, 15); denn eine gleichzeitige Aburteilung liegt nur bei einer Aburteilung in demselben Verfahren vor.

    § 53 StGB kann daher für den Fall einer Verbindung nach § 237 StPO keine Anwendung mehr finden (BGHSt 36, 348).

  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 435/22
    "Die Verbindung eines beim Landgericht anhängigen Berufungsverfahrens zu einem dort anhängigen erstinstanzlichen Verfahren analog § 4 Abs. 1 StPO führt zur Verschmelzung beider Verfahren mit der Folge, dass insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - 4 StR 95/20 -, Rn. 23 f.; Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 81/92 -, BGHSt 38, 300, 301; Beschluss vom 24. April 1990 - 4 StR 159/90 -, BGHSt 37, 15, 18; Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 StR 616/89 -, BGHSt 36, 348).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

    In der Ladung zur Hauptverhandlung hat es erklärt: "Das Verfahren wird insgesamt nach erstinstanzlichen Grundsätzen durchgeführt werden (vgl. BGHSt 36, 348)".
  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 503/13

    Beweisantrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens (Ablehnung wegen

    Hinzu kommt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist -, dass die Zeugin unmittelbar nach den Taten zu II.2 und II.3 bzw. II.4 bei Atemalkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 2, 37 bzw. 3,22 Promille aufwies und bei diesem Grad von Alkoholisierung die Fähigkeit von Zeugen, Sachverhalte zutreffend aufzunehmen, beeinträchtigt gewesen sein kann (BGH StV 1990, 289).
  • BGH, 24.03.1995 - 3 ARs 8/95

    Verfahrensverbindung - Zulässigkeit der Verbindung - Gleichrangige Spruchkörper

    In einem solchen in der Strafprozeßordnung nicht ausdrücklich geregelten Fall können zwar die Verfahren außer nach § 237 StPO auch in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 1 StPO mit der dann eintretenden Rechtsfolge einer sogenannten Verschmelzung zu einem einheitlichen Verfahren verbunden werden, wenn der dazu vorausgesetzte Zusammenhang nach § 3 StPO besteht (vgl. BGHSt 36, 348, 350 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. ferner Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. § 4 Rdn 2 a.E.; Rudolphi in SK StPO § 2 Rdn. 4; Paulus in KMR 7. Aufl. § 4 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 4 Rdn. 6; Meyer-Goßner NStZ 1989, 297, 298).

    Eine derartige zu einer Verfahrenseinheit führende Verbindung geschieht jedoch nicht in dem Verfahren nach § 4 Abs. 2 StPO, sondern durch eine unter den beteiligten gleichrangigen Spruchkörpern einverständliche Abgabe und Übernahme des hinzu zu verbindenden Verfahrens (vgl. BGHSt 36, 348, 350; 27, 99, 102; 26, 191, 199 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75]; 18, 173, 175; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 4 Rdn. 6; Meyer-Goßner NStZ 1989, 297, 298).

  • BGH, 29.05.1990 - 1 StR 208/90

    Verurteilung zu einer Gesamtstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit

  • BGH, 26.08.1998 - 3 StR 201/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unerlaubtes

  • BGH, 29.05.1991 - 2 StR 68/91

    Erfordernis der Aufklärung von Widersprüchen zwischen Angaben, die ein

  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 285/01

    Verbindungsbeschluß (Unwirksamkeit bezüglich sachlicher Zuständigkeit);

  • BGH, 17.12.1998 - 1 StR 628/98

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren; Persönlicher

  • BGH, 20.01.1995 - 3 StR 585/94

    Prozessuale Tat - Doppelte Rechtshängigkeit - Verfahrenshindernis - Revision -

  • BGH, 18.04.1991 - 4 StR 131/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen gefährlicher

  • BGH, 12.11.1996 - 4 StR 495/96

    Vorliegen eines Verfahrenhindernisses wegen Verbindung von Verfahren die

  • BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91

    Fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts mangels Vorliegen eines

  • OLG Stuttgart, 28.10.1998 - 4 HEs 184/98

    Voraussetzungen für eine erstmalige Haftprüfung; Zulässigkeit der Ersetzung eines

  • BGH, 08.07.1997 - 1 StR 299/97

    Verschmelzung der Verfahren durch Verbindungsbeschluss

  • OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94
  • BGH, 13.09.1991 - 3 StR 314/91

    Voraussetzungen für eine Fortsetzungstat - Annahme eines Gesamtvorsatzes -

  • BGH, 10.09.1990 - 3 StR 281/90

    Verbindung zweier Verfahren zur gleichzeitigen Verhandlung bei Vorliegens eines

  • AG Berlin-Tiergarten, 16.03.2009 - 257 Ds 309/07

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach durchgeführter Revision: Geltung des

  • BGH, 12.07.1990 - 4 StR 284/90

    Verbindung zweier Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung -

  • BGH, 13.02.1990 - 1 StR 55/90

    Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheigung einer Revision

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