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   BGH, 10.12.1981 - 4 StR 622/81   

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https://dejure.org/1981,395
BGH, 10.12.1981 - 4 StR 622/81 (https://dejure.org/1981,395)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1981 - 4 StR 622/81 (https://dejure.org/1981,395)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81 (https://dejure.org/1981,395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Diebstahls - Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Anordnung von Nebenstrafen - Vorliegen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 30, 305
  • NJW 1982, 1005
  • MDR 1982, 331
  • NStZ 1982, 173 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 10.12.1996 - 4 StR 615/96

    Eingriff in den Bahnverkehr - Konkrete Gefahr - Beinaheunfall

    Eine erneute Anordnung dieser Maßregel war daneben nicht veranlaßt, weil die Anordnung bei gleichzeitiger Aburteilung aller Taten nicht anders als in dem früheren Urteil hätte lauten können (BGHSt 30, 305, 307).
  • BGH, 23.06.2009 - 5 StR 149/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; nachträgliche Bildung der

    Ist der Angeklagte rechtskräftig bestraft und im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden, so ist bei einer Verurteilung wegen einer zuvor begangenen Tat, die zur nachträglichen Gesamtstrafbildung nach § 55 StGB führt, allein die Aufrechterhaltung der Maßregel geboten, hingegen die erneute Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht zulässig (im Anschluss an BGHSt 30, 305).

    Neben der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB zutreffend erfolgten Aufrechterhaltung der Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist die erneute - doppelte - Anordnung einer Maßregel mit gleichem Inhalt nicht zulässig (vgl. BGHSt 30, 305, 307; 42, 306, 309; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 4; BGH NZV 1997, 183; NStZ 1998, 79; BGH, Beschlüsse vom 8. November 1991 - 2 StR 409/91 und vom 22. Juli 2005 - 2 StR 258/05).

  • BGH, 27.11.1996 - 3 StR 317/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Absehen vom Aufrechterhalten einer früher

    Dies ist der Fall, wenn die neue Tat ihrerseits Grundlage für die Anordnung einer Nebenstrafe oder Maßregel bietet, die ihrer Wirkung nach die früher angeordnete miteinschließt (vgl. BGHSt 30, 305, 306 f.; BGH NJW 1979, 2113; NStZ 1992, 231).

    Um auch in diesen Fällen dem Grundgedanken des § 55 StGB Rechnung zu tragen, daß der Täter nicht schlechter oder besser gestellt werden soll, als er bei Aburteilung aller Taten durch die frühere Entscheidung gestanden hätte, muß es deshalb mit der Aufrechterhaltung der früheren Rechtsfolgenanordnung sein Bewenden haben (vgl. BGHST 30, 305, 306 f.; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 4 und 5).

  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 406/10

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; nachträgliche Bildung der

    In diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305; Beschluss vom 8. November 1991 - 2 StR 401/91; Urteil vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97, BGHR StGB § 64 Anordnung 4).
  • BGH, 10.09.2003 - 1 StR 147/03

    Grundsätze der nachträglichen Gesamtsstrafenbildung (Vorrang vor § 67 f StGB);

    Denn auch insoweit haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtsstrafenbildung (§ 55 StGB) Vorrang vor § 67 f StGB, so daß in der neuen Entscheidung lediglich die frühere Anordnung der Maßregel aufrechtzuerhalten, nicht aber eine neue Maßregel anzuordnen ist (BGHSt 30, 305; BGH NStZ 1998, 79).
  • BGH, 09.02.2022 - 1 StR 369/21

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich bei bereits vollstreckter Vorverurteilung:

    Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, dass in der neuen Entscheidung die frühere Anordnung der Maßregel der Besserung und Sicherung aufrecht zu erhalten ist und diese nicht erneut und damit doppelt anzuordnen ist (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, BGHZ StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 11 Rn. 2; Urteil vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, 306 f.).

    Indessen gilt der Gedanke des § 55 Abs. 2 StGB für sämtliche Konstellationen, in denen die frühere Tat bei der bereits getroffenen Anordnungsentscheidung der Maßregel hätte mitberücksichtigt werden können, in denen also grundsätzlich die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorlagen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 5 StR 142/10, BGHR StPO § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 11 Rn. 3; Urteile vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97 Rn. 16 und vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, 306 f.).

  • BGH, 06.07.2010 - 5 StR 142/10

    Mord; Sicherungsverwahrung (Aufrechterhaltung der Maßregelanordnung bei

    Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt aber § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB, dass in der neuen Entscheidung die frühere Anordnung der Maßregel aufrecht zu erhalten, nicht also erneut (doppelt) anzuordnen ist (BGHSt 30, 305; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 4 und 10).
  • BGH, 25.11.2020 - 5 StR 435/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit); Einziehung von

    Bei seiner Entscheidung über die Anordnung der Maßregel hat das Landgericht nicht bedacht, dass die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 2 StGB Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, 306 ff., und vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97, BGHR StGB § 64 Anordnung 4; Beschlüsse vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105; vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16, und vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1).
  • BGH, 27.08.2020 - 4 StR 670/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Vorrang vor den Regelungen über die

    In diesem Fall haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526; vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, StV 2019, 272, 273; vom 27. September 2016 - 5 StR 417/16, StV 2017, 575, und vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105; Urteil vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305).
  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 287/97
    Bei einer vor der früheren Verurteilung begangenen Tat haben die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB ) Vorrang, so daß in der neuen Entscheidung lediglich die frühere Anordnung einer Maßregel aufrechtzuerhalten, nicht aber eine (weitere) neue Maßregel anzuordnen ist (BGHSt 30, 305 ; vgl. Horstkotte in LK StGB 10. Aufl. Rdn. 11 f.).
  • LG Essen, 11.02.2021 - 21 KLs 8/20

    Raub, Sicherungsverwahrung

  • BGH, 27.09.2016 - 5 StR 417/16

    Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Anordnung der Unterbringung in

  • BGH, 20.01.2006 - 2 StR 566/05

    Überzeugungsbildung; Beweiswürdigung (Ausschluss ernstlich in Betracht kommender

  • BGH, 22.07.2005 - 2 StR 258/05

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Aufrechterhaltung einer

  • BGH, 20.12.1991 - 3 StR 500/91

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht erledigter Rechtsfolge im Bereich der

  • BGH, 04.06.2019 - 1 StR 81/19

    Aufrechterhalten einer Maßregel bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 06.12.2017 - 4 StR 358/17

    Erledigterklärung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Rahmen einer

  • BGH, 31.05.2011 - 3 StR 132/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorrang der nachträglichen Bildung der

  • BGH, 25.01.2022 - 3 StR 492/21

    Vorrang der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vor den Regeln über die mehrfache

  • OLG Rostock, 06.12.2000 - I Ws 462/00

    Erforderlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzungen einer

  • BGH, 12.07.1995 - 3 StR 188/95

    Einziehung - Unterbringung - Maßregelung - Sicherheitsverwahrung - Nachträgliche

  • BGH, 08.11.1991 - 2 StR 409/91

    Bestellung als Pflichtverteidiger für das Wiedereinsetzungsverfahren -

  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 514/88

    Wegfall einer neuerlich angeordnete Unterbringung

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