Rechtsprechung
BGH, 24.03.2011 - 4 StR 623/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 263 StGB; § 46 StGB
Unzureichende Feststellungen zum Umfang des Betrugsschadens und Berücksichtigung weiterer vorhersehbarer Tatfolgen bei der Strafzumessung - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 Abs 2 StGB, § 263 StGB
Strafzumessung beim Betrug: Berücksichtigung der Tatfolgen in Form weiterer Vermögensschäden - Wolters Kluwer
Voraussehen der Tatfolgen nach Art und Gewicht durch den Täter als Voraussetzung für die Anlastung dieser in der Strafzumessung
- rewis.io
Strafzumessung beim Betrug: Berücksichtigung der Tatfolgen in Form weiterer Vermögensschäden
- ra.de
- rewis.io
Strafzumessung beim Betrug: Berücksichtigung der Tatfolgen in Form weiterer Vermögensschäden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46 Abs. 2
Voraussehen der Tatfolgen nach Art und Gewicht durch den Täter als Voraussetzung für die Anlastung dieser in der Strafzumessung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- BGH, 29.11.2017 - 5 StR 335/17
Betrug (Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie; Aufbau und …
Nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB können zwar verschuldete Auswirkungen der Tat bei der Strafzumessung straferschwerend berücksichtigt werden, wenn die Tatfolgen für den Täter nach Art und Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren und ihm vorzuwerfen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1990 - 4 StR 359/90, BGHSt 37, 179, 180; vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, NStZ-RR 2006, 372; vom 24. März 2011 - 4 StR 623/10, wistra 2011, 262, und vom 18. März 2015 - 3 StR 7/15).