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   BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81   

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https://dejure.org/1982,656
BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81 (https://dejure.org/1982,656)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1982 - 4 StR 636/81 (https://dejure.org/1982,656)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1982 - 4 StR 636/81 (https://dejure.org/1982,656)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus vor und nach der verurteilten Tat begangenen Straftaten - Voraussetzungen der gewerbsmäßigen Hehlerei - Einbeziehung einer erledigten Strafe in die Gesamtstrafenbildung

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 2080
  • MDR 1982, 681
  • NStZ 1982, 377
  • StV 1982, 568
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81
    Im Falle getrennter Aburteilung sind Einzelstrafen, die bei gleichzeitiger Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB gesamtstrafenfähig gewesen wären, durch Einbeziehung in das letzte Urteil noch nachträglich so zu behandeln, um den Täter durch den verfahrensrechtlichen Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung nicht zu benachteiligen (BGHSt 7, 180 ff; 15, 66, 69; 17, 173, 174).

    Für die neue Haupt Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die in der genannten Vorverurteilung ausgesprochene Bewährungsstrafe selbst dann in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist, wenn sie zwischenzeitlich erlassen sein sollte (vgl. BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 318/75 - und Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77; Vogler a.a.O., Rdn. 18).

  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81
    Im Falle getrennter Aburteilung sind Einzelstrafen, die bei gleichzeitiger Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB gesamtstrafenfähig gewesen wären, durch Einbeziehung in das letzte Urteil noch nachträglich so zu behandeln, um den Täter durch den verfahrensrechtlichen Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung nicht zu benachteiligen (BGHSt 7, 180 ff; 15, 66, 69; 17, 173, 174).

    Durch den verfahrensrechtlichen Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung mehrerer Taten darf der Angeklagte nämlich auch keine Besserstellung erfahren (BGHSt 7, 180, 182).

  • BGH, 06.03.1962 - 5 StR 16/62

    Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die Bildung einer Gesamtstrafe -

    Auszug aus BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81
    Im Falle getrennter Aburteilung sind Einzelstrafen, die bei gleichzeitiger Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB gesamtstrafenfähig gewesen wären, durch Einbeziehung in das letzte Urteil noch nachträglich so zu behandeln, um den Täter durch den verfahrensrechtlichen Zufall gemeinsamer oder getrennter Aburteilung nicht zu benachteiligen (BGHSt 7, 180 ff; 15, 66, 69; 17, 173, 174).
  • BGH, 04.08.1971 - 2 StR 13/71

    Strafbarkeit wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer

    Auszug aus BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81
    Auch nicht im engeren Sinne einschlägige Vorstrafen dürfen nach ständiger Rechtsprechung straferschwerend herangezogen werden (vgl. BGHSt 24, 198 ff KG VRS 30, 200).
  • BGH, 09.05.1972 - 1 StR 619/71

    Hehlerei: Gewerbsmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81
    Entscheidend ist, daß der Angeklagte schon bei diesem Geschäft den Willen hatte, sich durch wiederholte Hehlereihandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 - 1 StR 619/71, S. 5 m.w.Nachw.; vgl. auch Dreher/Tröndle, 40. Aufl.; Stree in Schönke/Schröder, 20. Aufl., jeweils Rdnr. 2 zu § 260 StGB; a.A. Samson in SK, Rdnr. 3 zu § 260 StGB).
  • BGH, 28.08.1975 - 4 StR 318/75

    Gewährung einer Bewährungsstrafe bei Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81
    Für die neue Haupt Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die in der genannten Vorverurteilung ausgesprochene Bewährungsstrafe selbst dann in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist, wenn sie zwischenzeitlich erlassen sein sollte (vgl. BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 318/75 - und Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77; Vogler a.a.O., Rdn. 18).
  • BGH, 23.02.1977 - 3 StR 22/77

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung noch nicht erledigter

    Auszug aus BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81
    Für die neue Haupt Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die in der genannten Vorverurteilung ausgesprochene Bewährungsstrafe selbst dann in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist, wenn sie zwischenzeitlich erlassen sein sollte (vgl. BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 318/75 - und Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77; Vogler a.a.O., Rdn. 18).
  • BGH, 30.10.1953 - 2 StR 329/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.03.1982 - 4 StR 636/81
    Für die neue Haupt Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die in der genannten Vorverurteilung ausgesprochene Bewährungsstrafe selbst dann in die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist, wenn sie zwischenzeitlich erlassen sein sollte (vgl. BGHSt 4, 366; 15, 66, 71; BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 318/75 - und Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77; Vogler a.a.O., Rdn. 18).
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehere Straftaten aus irgendwelchen Gründen in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 7, 180, 181; 15, 66, 69; 17, 173, 174; 32, 190, 193; 33, 230, 232; BGH NJW 1982, 2080 ).

    Die in der Rechtsprechung einheitlich vertretene Auffassung über die Zäsurwirkung der früheren Verurteilung u. a. BGHSt 32, 190 0 (310) 108 b-d NJW 1982, 2080 - 90 e-f verstößt entgegen einer in der Zeit verurteilenen der Ansicht von Samson (SK 4. Aufl. § 53 Rdn. 9; vgl. auch Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 55 Rdn. 16 zu einer Fallgestaltung, die hier nicht vorliegt; Vogler in LK, 10. Aufl. § 55 Rdn. 12-14) nicht gegen das Gesetz.

    Zwar wird in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung entfalle dann, wenn die durch die frühere Vorverurteilung verhängte Strafe im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt sei (BGHSt 32, 190, 193; (310) 108 h-d 1. Sen.; BGH NJW 1982, 2080 ; 2) (310) 90 e-f; 4. Sen. An dieser bisher vom 3. Str.

    Nach einer in der Rechtsprechung des BGH bisher vertretenen Auffassung (u. a. BGH - 4. Senat - NJW 1982, 2080 , hier III (310) 90 e-f; BGH- 2. Senat - BGHsT 32, 190, hier III (310) 108 d; BGH - 3. Senat unveröffentlicht) entfällt die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung dann, wenn die durch die früheren Vorverurteilungen verhängte Strafe im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist.

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Die Zäsurwirkung entfällt nur dann, wenn die in der früheren Vorverurteilung verhängte Strafe bereits im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist (BGH NJW 1982, 2080 ).
  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Allerdings spielen bei der Zäsurfrage auch anderweitige Zufälligkeiten eine erhebliche Rolle: Die Zäsurwirkung entfällt nach der Rechtsprechung der übrigen Senate dann (nach BGH NJW 1982, 2080, 2081 und BGHSt 32, 190, 193 aber auch "nur dann"), wenn die in der früheren Verurteilung verhängte Strafe zur Zeit der Urteilsfindung bereits im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt ist (BGHR StGB § 55 I 1 Zäsurwirkung 2, 3, 5, 6 und 7).
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