Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.02.2011

Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2011 - 4 StR 637/10   

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BGH, 24.03.2011 - 4 StR 637/10 (https://dejure.org/2011,13279)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2011 - 4 StR 637/10 (https://dejure.org/2011,13279)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10 (https://dejure.org/2011,13279)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Gegenvorstellung nach Revisionsverwerfung durch Beschluss

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.02.2006 - 5 StR 481/05

    Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - 4 StR 637/10
    Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).

    Ob eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, MDR 2008, 1175 zu § 321a ZPO), kann der Senat offen lassen.

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - 4 StR 637/10
    Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).
  • BGH, 17.07.2008 - V ZR 149/07

    Anwendungsbereich der Gehörsrüge

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - 4 StR 637/10
    Ob eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, MDR 2008, 1175 zu § 321a ZPO), kann der Senat offen lassen.
  • BGH, 10.09.2015 - 4 StR 24/15

    Ausnahmsweise Aufhebbarkeit von Beschlüssen des Revisionsgerichts (Entscheidung

    Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil (§ 349 Abs. 5 StPO) rechtskräftig abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 95, und vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218; vgl. auch Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271 für Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO).
  • BGH, 13.03.2012 - 2 StR 19/12

    Unstatthafte Gegenvorstellung; gesetzlicher Richter (Anhörungsrüge analog)

    Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH StraFo 2011, 218).

    Der Senat kann daher offen lassen, ob auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008, StraFo 2011, 218).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2012 - 9 U 204/11

    Berufung gegen ein Zwischenurteil, mit dem die gerichtsinterne Zuständigkeit nach

    "Objektive Willkür" in diesem Sinne ist immer dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt sachlich vertretbar erscheint (vgl. BVerfG a. a. O.; BGH a. a. O.; vgl. zur Prüfung eines Fehlers bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans im Rahmen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - 4 StR 637/10 -, zitiert nach Juris).
  • BGH, 14.03.2013 - 2 StR 534/12

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit (Verfristung bei Entscheidung im

    Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10).
  • BGH, 11.04.2013 - 2 StR 525/11

    Unbegründete Anhörungsrüge; unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH

    Eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN und vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10).
  • BGH, 11.01.2017 - 4 StR 192/16

    Anhörungsrüge (Auslegung nach Wortlaut und Normzweck; analoge Anwendung auf

    Für eine entsprechende Anwendung des § 356a StPO auf solche Fälle ist kein Raum (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN; ebenso schon BFH, Beschluss vom 17. Juni 2005 - VI S 3/05, NJW 2005, 2639, 2640 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218).
  • BGH, 09.11.2020 - 4 StR 597/19

    Durchbrechung der Rechtskraft (keine Aufhebung eines lediglich versehentlich auf

    Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil nach § 349 Abs. 5 StPO rechtskräftig abgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, und vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10), sondern auch für einen nach § 349 Abs. 4 StPO gefassten Beschluss, mit dem die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen wird und der deshalb lediglich formelle Rechtskraft erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 ? 4 StR 24/15 Rn. 8 mwN; vgl. auch Beschluss vom 4. April 2006 ? 5 StR 514/04 für Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO).
  • BGH, 11.09.2012 - 4 StR 195/12

    Unzulässige Gegenvorstellung; unbegründete Anhörungsrüge

    Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218).
  • OLG Koblenz, 13.02.2013 - 1 SsBs 113/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren in Bußgeldsachen: Anhörungsrüge wegen Beeinträchtigung

    Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH StraFo 2011, 218 m.w.N.).
  • KG, 30.03.2022 - 121 Ss 110/21

    Folgen der Zustellung eines Urteilsentwurfs

    Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil (§ 349 Abs. 5 StPO) rechtskräftig abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61 - = BGHSt 17, 94, 95 und vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10 - = StraFo 2011, 218; vgl. auch Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04 - = wistra 2006, 271 für Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO).
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