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   BGH, 15.01.2008 - 4 StR 648/07 (1)   

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BGH, 15.01.2008 - 4 StR 648/07 (1) (https://dejure.org/2008,6586)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2008 - 4 StR 648/07 (1) (https://dejure.org/2008,6586)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07 (1) (https://dejure.org/2008,6586)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 267 StGB; § 263 StGB; § 52 StGB
    Betrug durch Fälschung von Überweisungsträgern; Konkurrenzen bei der Urkundenfälschung (Gebrauchmachen; Tat im Rechtssinne)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fälschen mehrerer Überweisungsträger und deren Gebrauch als eine Tat;Wahlfestsstellung zwischen Betrug und Computerbetrug

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.09.2005 - 2 StR 342/05

    Urkundenfälschung; Betrug; Tateinheit (gemeinsame Beendigung zweier separat

    Auszug aus BGH, 15.01.2008 - 4 StR 648/07
    Das ist bei gefälschten Überweisungsträgern dann der Fall, wenn sie von dem Täter bei der Bank eingereicht werden (vgl. BGH NStZ 2006, 100 ).
  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 583/84

    Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter

    Auszug aus BGH, 15.01.2008 - 4 StR 648/07
    Denn wenn und soweit der Angeklagte mehrere der gefälschten Überweisungsträger in einem einzigen Akt bei einer Bank eingereicht hat, etwa indem er die Überweisungsträger "gebündelt" in den Briefkasten der Bank einwarf, liegt nur eine Handlung im natürlichen Sinne und deshalb auch nur rechtlich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor, und zwar unabhängig von der Anzahl der zeitgleich eingereichten Überweisungsträger und unabhängig davon, ob diese sämtlich dasselbe Konto oder verschiedene Konten bei derselben Bank betreffen (vgl. zur Tateinheit in Fällen der Steuerverkürzung BGHSt 33, 163, 164 f.; ferner BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 18 und 25).
  • BGH, 12.02.2008 - 4 StR 623/07

    Wahlweise Verurteilung wegen Betruges oder Computerbetruges (Fälschung von

    In den weiteren Fällen hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass in den Fällen, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils am selben Tag bei dem selben Bankinstitut mehrere gefälschte Überweisungsträger eingereicht hat, eine natürliche Handlungseinheit und damit jeweils auch nur eine Tat im Rechtssinne in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 2006, 100; Senat, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 492/16

    Strafzumessung (Verschlechterungsverbot bei Aufhebung einer Gesamtstrafe; keine

    Hätte der Angeklagte mehrere Überweisungen durch gleichzeitige Abgabe der Überweisungsträger bei der Bank oder in anderer Weise in hinreichend kurzer zeitlicher Abfolge auf Grundlage eines einheitlichen Tatentschlusses veranlasst, läge die Annahme natürlicher Handlungseinheit nahe, auch wenn die Geldbeträge auf verschiedene Bankkonten des Angeklagten überwiesen worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2005 - 2 StR 342/05, NStZ 2006, 100; vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, wistra 2008, 220 f.; vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07, wistra 2008, 182 f.; vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07, NStZ 2008, 281 f.; vom 11. September 2014 - 4 StR 207/14, wistra 2015, 17 und vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15, wistra 2016, 152 f.).
  • BGH, 11.11.2015 - 2 StR 299/15

    Betrug (Vorliegen einer Vermögensverfügung bei Überweisungen; Abgrenzung vom

    Denn wenn und soweit die Angeklagte mehrere der gefälschten Überweisungsträger in einem einzigen Akt vorlegte, etwa indem sie die Überweisungsträger "gebündelt' weiterreichte, liegt nur eine Handlung im natürlichen Sinne und deshalb auch nur rechtlich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 StR 342/05, NStZ 2006, 100; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07, wistra 2008, 182).
  • BGH, 26.10.2023 - 2 StR 225/23

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug durch Anmietung von Fahrzeugen zur gewinnbringenden

    (aa) Soweit der Angeklagte im Rahmen des Verkaufsgesprächs den Straftatbestand des § 267 Abs. 1 und 4 StGB mehrfach verwirklicht hat, indem er dem Zeugen nicht nur den Pkw mit den gestohlenen Kennzeichen vorführte, sondern auch durch Vorlage des gefälschten Führerscheins und der gefälschten Zulassungsbescheinigung auch noch weitere unechte Urkunden zu Täuschungszwecken gebrauchte, besteht gleichartige Tateinheit (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 StR 342/05, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07, juris Rn. 6; vom 11. Mai 2022 - 4 StR 44/22, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.08.2017 - 4 StR 292/17

    Urkundenfälschung (Begriff des Gebrauchens einer falschen Urkunde)

    "... das Herstellen einer falschen Urkunde und das Gebrauchmachen von der gefälschten Urkunde bildet jeweils nur eine Tat im Rechtssinne (st. Rspr.; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 267 Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07).
  • OLG Bremen, 08.09.2017 - 1 Ws 98/17

    Strafklageverbrauch bei Verurteilung wegen eines Waffendelikts und nachfolgender

    Der Zweifelsgrundsatz des in dubio pro reo findet grundsätzlich auch auf die Frage des Vorliegens von Verfahrenshindernissen Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2008 - 4 StR 648/07, juris Rn. 8, wistra 2008, 182; Beschluss vom 05.08.2014 - 3 StR 138/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 28.07.2015 - 2 StR 38/15

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Darstellung im Urteil); Inbegriffsrüge

    Denn wenn und soweit der Angeklagte mehrere der gefälschten Quittungen in einem einzigen Akt vorlegte, etwa indem er die Quittungen "gebündelt' weiterreichte, lag nur eine Handlung im natürlichen Sinne und deshalb auch nur rechtlich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor, und zwar unabhängig von der Anzahl der zeitgleich vorgelegten Quittungen und unabhängig davon, ob diese das gleiche Verkaufsgeschäft betrafen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 StR 342/05, NStZ 2006, 100; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07, wistra 2008, 182).
  • BGH, 11.09.2014 - 4 StR 207/14

    Betrug (Tateinheit: natürliche Handlungseinheit)

    Das Landgericht hat in den genannten Fällen nicht erkennbar bedacht, dass bei Einreichung mehrerer gefälschter Überweisungsträger jeweils am selben Tag bei demselben Bankinstitut eine natürliche Handlungseinheit und damit jeweils auch nur eine Tat im Rechtssinne in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07, NJW 2008, 1394; Senatsbeschluss vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07, wistra 2008, 182 f.).
  • BGH, 11.05.2022 - 4 StR 44/22

    Urkundenfälschung (Konkurrenzen: Fälschung mehrerer Urkunden, Gebrauch in einem

    Dieselbe Handlung im Sinne von § 52 StGB liegt daher auch vor, wenn das gleichzeitige Gebrauchmachen von mehreren gefälschten Urkunden zwei ursprünglich rechtlich selbständige vollendete Handlungen beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 StR 342/05; Beschluss vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07).
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    Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter

    Auszug aus BGH, 15.01.2008 - 4 StR 648/07
    Denn wenn und soweit der Angeklagte mehrere der gefälschten Überweisungsträger in einem einzigen Akt bei einer Bank eingereicht hat, etwa indem er die Überweisungsträger "gebündelt" in den Briefkasten der Bank einwarf, liegt nur eine Handlung im natürlichen Sinne und deshalb auch nur rechtlich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor, und zwar unabhängig von der Anzahl der zeitgleich eingereichten Überweisungsträger und unabhängig davon, ob diese sämtlich dasselbe Konto oder verschiedene Konten bei derselben Bank betreffen (vgl. zur Tateinheit in Fällen der Steuerverkürzung BGHSt 33, 163, 164 f.; ferner BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 18 und 25).
  • BGH, 07.09.2005 - 2 StR 342/05

    Urkundenfälschung; Betrug; Tateinheit (gemeinsame Beendigung zweier separat

    Auszug aus BGH, 15.01.2008 - 4 StR 648/07
    Das ist bei gefälschten Überweisungsträgern dann der Fall, wenn sie von dem Täter bei der Bank eingereicht werden (vgl. BGH NStZ 2006, 100).
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