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   BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11   

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BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11 (https://dejure.org/2012,11235)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2012 - 4 StR 665/11 (https://dejure.org/2012,11235)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11 (https://dejure.org/2012,11235)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB
    Voraussetzungen des Bandendiebstahls (spontane Tatbegehung mit wechselnder Beteiligung; Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe: Schmierestehen)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Nicht jedes Bandenmitglied ist auch Mittäter bei einem schweren Bandendiebstahl iSd § 244a StGB - Steht ein Bandenmitglied bei einer Bandentat nur "Schmiere", ist er lediglich Gehilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 77 (Ls.)
  • StV 2012, 669
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.07.2008 - 3 StR 243/08

    Schwerer Bandendiebstahl (Mittäterschaft; Beihilfe); Versuch (Tateinheit)

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11
    Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt und ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2009, 130).

    Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, was sich danach beurteilt, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Täters die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 aaO; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267).

  • BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07

    Landgericht muss Straftaten der Kölner "Bickendorf Gangsters" teilweise erneut

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11
    Im Hinblick auf die im angefochtenen Urteil festgestellte grundsätzliche Übereinkunft, zukünftig bei günstiger Gelegenheit Bandentaten zu begehen, wird die Bandenmitgliedschaft des Angeklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass er die einzelnen Straftaten spontan in wechselnder Beteiligung mit den anderen Tätern durchführte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36).
  • BGH, 10.02.2009 - 3 StR 3/09

    Diebstahl (tatbestandliche Handlungseinheit bei der Wegnahme von Sachen mehrerer

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11
    In einem solchen Fall liegt regelmäßig nur eine Diebstahlstat vor, so dass der Angeklagte sich insoweit auch nur einer Beihilfe - durch Absicherung der Tatausführung von einem Fahrzeug aus - schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278; SSW-StGB/Kudlich, § 242 Rn. 61).
  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11
    Ebenso wie nicht jeder Beteiligte an einer von einer Bande ausgeführten Tat hierdurch schon zum Bandenmitglied wird, ist umgekehrt nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat schon deshalb als deren Mittäter anzusehen (Senatsbeschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 244 Rn. 39 m.w.N.).
  • BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03

    Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern;

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11
    Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, was sich danach beurteilt, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Täters die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2008 aaO; BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267).
  • BGH, 14.03.1969 - 2 StR 64/69

    Diebstahlsvorsatz nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11
    In einem solchen Fall liegt regelmäßig nur eine Diebstahlstat vor, so dass der Angeklagte sich insoweit auch nur einer Beihilfe - durch Absicherung der Tatausführung von einem Fahrzeug aus - schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1969 - 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350, 351; Beschluss vom 10. Februar 2009 - 3 StR 3/09, NStZ-RR 2009, 278; SSW-StGB/Kudlich, § 242 Rn. 61).
  • BGH, 04.11.1987 - 3 StR 482/87

    Beibehaltung der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht -

    Auszug aus BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11
    Zwar hat die Strafkammer bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. November 1987 - 3 StR 482/87, BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 m.w.N.) zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, dass alle Taten des schweren Bandendiebstahls nicht als minder schwere Fälle im Sinne des § 244a Abs. 2 StGB zu werten gewesen wären.
  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung,

    Aus diesem Grund steht es der Annahme einer Bandenabrede auch nicht entgegen, dass nicht alle an der betreffenden Übereinkunft beteiligten Personen an sämtlichen Bandentaten teilnehmen sollen, die Abrede vielmehr dahin geht, zukünftig günstige Gelegenheiten in wechselnder Tatbeteiligung und spontan auszunutzen (BGH NStZ 2009, 35, 36; StV 2012, 669).

    Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36).

  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 83/21

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Bandendelikten (banden- und

    a) Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Straftaten einer bestimmten Deliktsart zu begehen, ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11 Rn. 17 und Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03 Rn. 14).

    Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 139/19 Rn. 26; vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11 Rn. 17 und vom 10. Januar 1956 - 5 StR 529/55, BGHSt 8, 393, 396; Beschlüsse vom 26. November 2019 - 3 StR 323/19 Rn. 7; vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18 Rn. 13; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17 Rn. 7 und vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12 Rn. 6).

  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 421/21

    Geldwäsche (Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat: Begriff des

    Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21 Rn. 10; vom 23. Oktober 2019 - 2 StR 139/19 Rn. 26; vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11 Rn. 17 und vom 10. Januar 1956 - 5 StR 529/55, BGHSt 8, 393, 396; Beschlüsse vom 26. November 2019 - 3 StR 323/19 Rn. 7; vom 26. März 2019 - 4 StR 381/18 Rn. 13; vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17 Rn. 7 und vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12 Rn. 6).
  • LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13

    Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren

    Die Mitgliedschaft in einer Bande und die Beteiligung an einer Bandentat sind dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig voneinander zu bewerten und für jedes Bandenmitglied ist nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen ob und ggf. wie er sich an der Tat beteiligt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; NStZ 2011, 637; NStZ-RR 2013, 77, LS 1).
  • BGH, 23.02.2021 - 3 StR 424/20

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Vielmehr ist für jede einzelne Straftat nach den allgemeinen Kriterien der Täterschaft und Teilnahme festzustellen, ob das einzelne Bandenmitglied sich an der Tat als Täter oder Teilnehmer oder ggf. gar nicht beteiligt hat (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; Urteile vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11, StV 2012, 669 Rn. 17; vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376; jeweils mwN).
  • BGH, 21.11.2017 - 1 StR 491/17

    Mittäterschaft (Anforderungen; Tateinheit bei Beitrag im Planungsstadium)

    Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille, Tatherrschaft auszuüben, was sich danach beurteilt, ob objektiv oder jedenfalls aus der Sicht des Täters die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11, StV 2012, 669; Beschlüsse vom 24. Juli 2008 aaO und vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267).
  • BGH, 11.05.2016 - 5 StR 583/15

    Bandendiebstahl (Beurteilung der Beteiligung an Bandentat unabhängig von

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Bandenmitgliedschaft und die Beteiligung an einer Bandentat unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11, StV 2012, 669 f. mwN).
  • KG, 28.11.2022 - 4 161 HEs 56/22

    Anforderungen an die Konkretisierung des Tatgeschehens in einem Haftbefehl wegen

    Denn selbst wenn sich mehrere Täter zu einer Bande zusammenschließen, um fortgesetzt Straftaten einer bestimmten Deliktsart zu begehen, ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2022, 95 mit Anm. Habetha; StV 2012, 669 und 2009, 130 ).
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