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   BGH, 23.04.1953 - 4 StR 667/52   

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https://dejure.org/1953,384
BGH, 23.04.1953 - 4 StR 667/52 (https://dejure.org/1953,384)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1953 - 4 StR 667/52 (https://dejure.org/1953,384)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1953 - 4 StR 667/52 (https://dejure.org/1953,384)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 155
  • NJW 1953, 1234
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 14.02.1902 - 4993/01

    Dürfen in der Verhandlung einer Anklage wegen Körperverletzung ärztliche Atteste

    Auszug aus BGH, 23.04.1953 - 4 StR 667/52
    Das ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (RG Rspr 1, 634; RGSt 26, 38; 35, 162; RG JW 1934, 3209 Nr. 23 sowie 1935, 542 Nr. 49) und findet seine Rechtfertigung vornehmlich in der Erwägung, daß die schriftliche Erklärung eines öffentlich bestallten Arztes dann eine ausreichende Urteilsgrundlage bieten kann, wenn es für die Feststellung des gesetzlichen Straftatbestandes im Rahmen der §§ 223, 223 a, 230 StGB auf nichts weiter ankommt, als auf das bloße Vorhandensein einer bescheinigten Körperverletzung selbst.
  • RG, 09.07.1894 - 2480/94

    Darf im Falle des § 176 Ziff. 3 St.G.B.'s das ärztliche Gutachten verlesen

    Auszug aus BGH, 23.04.1953 - 4 StR 667/52
    Das ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (RG Rspr 1, 634; RGSt 26, 38; 35, 162; RG JW 1934, 3209 Nr. 23 sowie 1935, 542 Nr. 49) und findet seine Rechtfertigung vornehmlich in der Erwägung, daß die schriftliche Erklärung eines öffentlich bestallten Arztes dann eine ausreichende Urteilsgrundlage bieten kann, wenn es für die Feststellung des gesetzlichen Straftatbestandes im Rahmen der §§ 223, 223 a, 230 StGB auf nichts weiter ankommt, als auf das bloße Vorhandensein einer bescheinigten Körperverletzung selbst.
  • BGH, 21.09.2011 - 1 StR 367/11

    Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verlesung eines ärztlichen Attests anstatt der

    a) § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO erlaubt aus letztlich pragmatischen Gründen (vgl. LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 256 Rn. 1 und 3 mwN), ärztliche Atteste zu, wie hier, nicht schweren Körperverletzungen (i.S.d. § 226 StGB) zu verlesen, nicht aber zu Erkenntnissen, die der Arzt nur bei Gelegenheit der Feststellung einer Verletzung gewonnen hat, z.B. über Angaben zur Ursache der Verletzungen, wenn diese ebenfalls in dem Attest dokumentiert sind (BGH, Urteil vom 23. April 1953 - 4 StR 667/52, BGHSt 4, 155, 156; BGH bei Dallinger, MDR 1955, 397; BGH, Beschluss vom 30. November 1983 - 3 StR 370/83, StV 1984, 142, 143; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 256 Rn. 19 mwN).

    Eine Vernehmung ist nur dann erforderlich, wenn der unmittelbare Eindruck eine zuverlässigere Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann als die Verlesung des Attestes (BGH, Urteil vom 9. April 1953 - 5 StR 824/52, BGHSt 4, 155, 156; BGH bei Pfeiffer, NStZ 1984, 209, 211 ; BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 3 StR 559/07, NStZ 2008, 474), etwa dazu, ob Verletzungen im Bereich des Unterleibs auf ein gewaltsam begangenes Sexualdelikt hindeuten.

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Indem das Landgericht dies zum Gegenstand der Verhandlung machte (vgl. UA 21/22), hat es den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt (BGHSt 4, 155, 156; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 256 Rdn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 27.11.1985 - 3 StR 438/85

    Verlesung eines Attestes

    Das gilt auch dann, wenn das Strafverfahren ein in Tateinheit mit einer nicht schweren Körperverletzung begangenes anderes Delikt - hier: eine Körperverletzung mit Todesfolge - betrifft (Ergänzung zu BGHSt 4, 155).

    Auch der Bundesgerichtshof hält in BGHSt 4, 155, 156 eine Verlesung nach § 256 StPO "nur dann" für "zulässig, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer solchen" - nicht schweren - "Körperverletzung besteht".

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