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   BGH, 25.02.1999 - 4 StR 690/98   

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BGH, 25.02.1999 - 4 StR 690/98 (https://dejure.org/1999,2698)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1999 - 4 StR 690/98 (https://dejure.org/1999,2698)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - 4 StR 690/98 (https://dejure.org/1999,2698)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F.; § 183 StGB a.F.; § 52 StGB; § 63 StGB; § 183 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 183 Abs. 3 StGB; § 21 StGB;
    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Exhibitionistische Handlung; Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt; Pädophilie; Verminderte Schuldfähigkeit;

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 u. 4; ; StGB § 176 Abs. 5 Nr. 1; ; StGB § 183; ; StGB § 176; ; StGB § 63; ; StGB § 183 Abs. 3; ; StGB § 21

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 176 Abs. 5 Nr. 1, § 183, § 63

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 298
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.12.1997 - 2 StR 467/97

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - 4 StR 690/98
    Zum anderen erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht, soweit es als Folge der Pädophilie eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen hat, zu geringe normative Anforderungen gestellt haben könnte (vgl.. BGHR StGB § 63 Zustand 23 und 28).
  • BGH, 25.06.1997 - 2 StR 244/97

    Anforderungen an die Unterbringungsanordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - 4 StR 690/98
    Zum anderen erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß das Landgericht, soweit es als Folge der Pädophilie eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen hat, zu geringe normative Anforderungen gestellt haben könnte (vgl.. BGHR StGB § 63 Zustand 23 und 28).
  • BGH, 19.02.1953 - 3 StR 425/52
    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - 4 StR 690/98
    Insofern sieht der Senat lediglich Anlaß zu der Bemerkung, daß das Landgericht den Angeklagten in den Fällen, in denen er sein Geschlechtsteil vor Kindern entblößt und vor diesen sexuelle Handlungen an sich vorgenommen hat, zu Recht des sexuellen Mißbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen gemäß § 183 StGB a.F. schuldig gesprochen hat (vgl. BGH NJW 1953, 710 f.; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 183 Rdn. 15; Lackner/Kühl StGB 22. Aufl. § 183 Rdn. 11).
  • BGH, 24.03.1998 - 1 StR 31/98

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - 4 StR 690/98
    Mit dieser Wertung wäre die Annahme unvereinbar, es handele sich bei solchen Delikten stets um erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Taten (BGH NStZ 1998, 408).
  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Spezifisch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist zu beachten, dass diesem Tatbestand unterfallende Taten im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, die der Sonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Frage der Bewährungsaussetzung zugrunde liegt, nicht stets und ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen sind (so BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 13, NStZ 1995, 228; Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408; Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 690/98, juris Rn. 6, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Beschluss vom 22.08.2007 - 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris 23, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.); siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 39).
  • BGH, 21.04.2009 - 1 StR 105/09

    Sexueller Missbrauch von Kindern bei Übermittlung sexueller Handlungen durch eine

    Insbesondere bestehen gegen die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB im Hinblick auf seine zahlreichen und erheblichen einschlägigen Vorstrafen keinerlei Bedenken (vgl. zu den Anordnungsvoraussetzungen bei exhibitionistischen Handlungen BGH NStZ-RR 1999, 298).
  • BGH, 22.08.2007 - 2 StR 263/07

    Exhibitionistische Handlungen (erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche

    Mit dieser gesetzlichen Wertung ist es unvereinbar, diese Taten stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzusehen (BGH NStZ-RR 1999, 298 f.; NStZ 2005, 11 f.).
  • BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es mit dieser gesetzlichen Wertung unvereinbar wäre, exhibitionistische Handlungen vor Kindern stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2007 - 2 StR 263/07, NStZ 2008, 92 und vom 25. Februar 1999 - 4 StR 690/98, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 24. März 1998 - 1 StR 31/98, NStZ 1998, 408, 409).
  • BGH, 06.02.2004 - 2 StR 266/03

    Exhibitionismus; Sicherungsverwahrung; Gefahr erheblicher Straftaten;

    Dies hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für den Fall entschieden, daß nicht Besonderheiten in der konkreten Ausgestaltung der Taten vorliegen, der Täter es insbesondere dabei beläßt, die eigenen Genitalien vor Fremden in der Öffentlichkeit zu entblößen, ohne zu einem näheren Kontakt aufzufordern (BGH NStZ-RR 1999, 298; NStZ 1998, 408; NStZ 1995, 228).
  • OLG Hamm, 12.02.2004 - 1 Ss 24/04

    sexuelle Handlung; Erheblichkeit; Sachverständigengutachten; Anforderungen an die

    Die Straftatbestände der §§ 176 Abs. 3 Nr. 1, 183 StGB stehen vielmehr, sofern sie - wie hier - durch dieselbe Handlung im materiellen Sinne verwirklicht werden, im Verhältnis der Tateinheit, § 52 StGB (zu vgl. BGH NStZ-RR 1999, 298; BGH StGB § 176 Abs. 5 Konkurrenzen 2; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 183 Rdnr. 16; Schönke/Schröder-Perron, § 183 Rdnr. 15).
  • BGH, 20.07.2005 - 2 StR 267/05

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Beschwer

    Die Nichtverurteilung des Angeklagten im Fall des sexuellen Mißbrauchs von Kindern auch wegen tateinheitlich begangener exhibitionistischer Handlungen (vgl. BGHR StGB § 176 Abs. 5 Konkurrenzen 2) beschwert ihn nicht.
  • OLG Düsseldorf, 05.01.2000 - 1 Ws 975/99

    Gefahrprognose bei Sexualstraftaten

    In einer Entscheidung vom 25. Februar 1999 (NStZ-RR 1999, 298) führt der Bundesgerichtshof aus, soweit exhibitionistische Handlungen nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. oder nach § 183 StGB Anlaß gäben, die Maßregel des § 63 StGB in Erwägung zu ziehen, sei nach der Rechtsprechung von folgendem auszugehen: Die Feststellung solcher Taten, d. h. eines zumeist monoton, starr und gleichförmig verlaufenden und generell nicht in andere schädigende oder auch nur in gefährdende Handlungen einmündenden Delikts, rechtfertige nicht ohne weiteres die Annahme der Erheblichkeit i.S. von § 63 StGB.
  • OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99

    Reststrafenaussetzung bei Sexualstraftäter; Inhaltliche Anforderungen an

    Es wird deshalb aufzuklären sein, ob konkrete Tatsachen (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 298 f) die Gefahr künftiger Gewalttaten - etwa als Folge einer Panikreaktion aus Angst, im Falle der Aufdeckung einer neuen Missbrauchstat erneut langjährigem Freiheitsentzug entgegenzusehen - begründen.
  • OLG Düsseldorf, 05.01.2000 - 1 Ws 976/99

    Gefahrprognose bei Sexualstraftaten

    In einer Entscheidung vom 25. Februar 1999 (NStZ-RR 1999, 298) führt der Bundesgerichtshof aus, soweit exhibitionistische Handlungen nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB a.F. oder nach § 183 StGB Anlaß gäben, die Maßregel des § 63 StGB in Erwägung zu ziehen, sei nach der Rechtsprechung von folgendem auszugehen: Die Feststellung solcher Taten, d. h. eines zumeist monoton, starr und gleichförmig verlaufenden und generell nicht in andere schädigende oder auch nur in gefährdende Handlungen einmündenden Delikts, rechtfertige nicht ohne weiteres die Annahme der Erheblichkeit i.S. von § 63 StGB.
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