Rechtsprechung
   BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14217
BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12 (https://dejure.org/2012,14217)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2012 - 4 StR 76/12 (https://dejure.org/2012,14217)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12 (https://dejure.org/2012,14217)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,14217) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a StGB; § 73d StGB; § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Feststellungsvoraussetzungen für die Anordnung des Verfalls, des Wertersatzverfalls und des erweiterten Verfalls (Subsidiarität; Verhältnis unter den verschiedenen Formen der Vermögensabschöpfung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 2 S 2 StGB, § 73a S 1 StGB, § 73d StGB, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 33 Abs 1 Nr 2 BtMG
    Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen der unterschiedlichen rechtlich möglichen Verfallsanordnungen

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung der Anordnung eines erweiterten Verfalls und der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Zusammenhang mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen der unterschiedlichen rechtlich möglichen Verfallsanordnungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73; StGB § 73a
    Revisionsgerichtliche Überprüfung der Anordnung eines erweiterten Verfalls und der Anordnung des Verfalls von Wertersatz im Zusammenhang mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 312
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 541/00

    Voraussetzungen des erweiterten Verfalls; Verfassungskonforme Auslegung

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Als Verfallsgegenstände erfasst werden alle im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenstände oder deren Surrogate gemäß § 73d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, die bei Begehung der den erweiterten Verfall eröffnenden Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterter Verfall -, BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04, StraFo 2004, 394; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, BGHR StGB § 73d Gegenstände 4).

    Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Anknüpfungstat ganz oder teilweise unmöglich geworden, ist nach § 73d Abs. 2 StGB in entsprechender Anwendung des § 73a StGB auf Wertersatzverfall in Höhe des Wertes des ursprünglich dem erweiterten Verfall unterliegenden Gegenstandes zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, aaO).

    Bei einem Fahrzeugerwerb vor der ersten Anknüpfungstat käme als Gegenstand einer Verfallsanordnung nur das Fahrzeug selbst als Surrogat der ursprünglich rechtswidrig erlangten Erlöse (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2004 - 1 StR 115/04; vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, aaO) in Betracht.

  • Drs-Bund, 09.03.1990 - BT-Drs 11/6623
    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Als Verfallsgegenstände erfasst werden alle im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenstände oder deren Surrogate gemäß § 73d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, die bei Begehung der den erweiterten Verfall eröffnenden Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterter Verfall -, BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04, StraFo 2004, 394; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, BGHR StGB § 73d Gegenstände 4).
  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Findet der erweiterte Verfall Anwendung, weil der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt wird, für die das Gesetz (hier: § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) auf die Vorschrift des § 73d StGB verweist, erstreckt sich der Verfall auf Vermögensgegenstände des Angeklagten, die unmittelbar für oder aus rechtswidrigen Taten erlangt worden sind, ohne dass diese Taten im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373).
  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Als Verfallsgegenstände erfasst werden alle im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenstände oder deren Surrogate gemäß § 73d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, die bei Begehung der den erweiterten Verfall eröffnenden Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterter Verfall -, BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04, StraFo 2004, 394; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, BGHR StGB § 73d Gegenstände 4).
  • BGH, 01.07.2004 - 4 StR 226/04

    Strafzumessung (fehlende Feststellungen für Strafschärfungsgründe); erweiterter

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Als Verfallsgegenstände erfasst werden alle im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenstände oder deren Surrogate gemäß § 73d Abs. 1 Satz 3, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, die bei Begehung der den erweiterten Verfall eröffnenden Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterter Verfall -, BT-Drucks. 11/6623 S. 8; BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2004 - 4 StR 226/04, StraFo 2004, 394; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422, 423; Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, BGHR StGB § 73d Gegenstände 4).
  • BGH, 07.07.2004 - 1 StR 115/04

    Unerlaubte Abgabe und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Bei einem Fahrzeugerwerb vor der ersten Anknüpfungstat käme als Gegenstand einer Verfallsanordnung nur das Fahrzeug selbst als Surrogat der ursprünglich rechtswidrig erlangten Erlöse (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 2004 - 1 StR 115/04; vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, aaO) in Betracht.
  • BGH, 20.04.2010 - 4 StR 119/10

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    a) Bei der Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB muss die Tat, für die oder aus der etwas erlangt worden ist, Gegenstand der Verurteilung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255).
  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Dass der Angeklagte selbst eine Gegenleistung erhielt oder an einem von seinem Geschäftspartner entgegengenommenen Erlös eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht erlangte (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39 Tz. 19 f.), lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
  • BGH, 07.07.2011 - 3 StR 144/11

    Verfall; erweiterter Verfall; Vorrang von Ansprüchen Geschädigter; Verfall von

    Auszug aus BGH, 23.05.2012 - 4 StR 76/12
    Die Anordnung des § 73d StGB setzt daher voraus, dass nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht festgestellt werden kann, dass die aus oder für rechtswidrige Taten erlangten Gegenstände aus solchen Taten herrühren, die Gegenstand der Verurteilung sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3).
  • BGH, 06.06.2018 - 4 StR 569/17

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Voraussetzung: Beendigung der Tat im

    aa) Bei der Anordnung des Verfalls beziehungsweise des Verfalls des Wertersatzes nach §§ 73, 73a StGB aF muss die Tat, für die oder aus der etwas erlangt worden ist, von der Anklage umfasst und Gegenstand der Verurteilung sein (BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312; vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422 f.; vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369; MüKo-StGB/Joecks, 3. Aufl., § 73 Rn. 24).
  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

    Vielmehr verweisen die Beschlussgründe hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Anknüpfungstat und den Erträgen aus anderen Taten auf die oben zitierte und die zum erweiterten Verfall ergangene Rechtsprechung, ohne inhaltlich Einschränkungen vorzunehmen (so zu § 73a StGB auf BGH, Beschluss vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, aaO; zu § 73d StGB aF auf BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312, 313).
  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 221/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (zeitlicher Zusammenhang zwischen der

    Ein solcher zeitlicher Zusammenhang zwischen der urteilsgegenständlichen Tat und den abzuschöpfenden Erträgen aus anderen Delikten war bereits im Rahmen des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB aF erforderlich (vgl. BT-Drucks. 11/6623, S. 8; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12 Rn. 6).
  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 258/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    aa) Taugliche Zugriffsobjekte der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1, § 73c Abs. 1 StGB sind "Gegenstände' nur dann, wenn sie oder ihre Surrogate bei Begehung der die erweiterte Einziehung eröffnenden Anknüpfungstat noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren (vgl. zu § 73d aF BGH, Urteil vom 9. Mai 2001 - 3 StR 541/00, NStZ 2001, 531; Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312, 313; BT-Drucks. 11/6623, S. 8; zu § 73a nF BayObLG, Beschluss vom 23. April 2020 - 207 StRR 138/20; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73a Rn. 20).
  • BGH, 19.08.2021 - 5 StR 238/21

    Rechtsfehlerhafte erweiterte Einziehung von Wertersatz

    Insoweit hat es aus dem Blick verloren, dass eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73a Abs. 1, § 73c StGB nur hinsichtlich solcher durch andere rechtswidrige Taten erlangter Gegenstände in Betracht kommt, die zum Zeitpunkt der Begehung einer Anknüpfungstat im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB gegenständlich bei dem betroffenen Täter oder Teilnehmer vorhanden waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 mwN; siehe auch zu § 73d aF BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312, 313 mwN).
  • BGH, 26.10.2021 - 5 StR 327/21

    Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (gegenständliches Vorhandensein)

    Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB, die Vorrang gegenüber der erweiterten Einziehung nach §§ 73a, 73c StGB hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11; Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73a Rn. 5 mwN), kam hier nicht in Betracht.
  • BGH, 15.03.2016 - 1 StR 662/15

    Erweiterter Verfall (Subsidiarität zum regulären Verfall)

    Die Anordnung des § 73d StGB setzt daher voraus, dass nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht festgestellt werden kann, dass die aus oder für rechtswidrige Taten erlangten Gegenstände aus solchen Taten herrühren, die Gegenstand der Verurteilung sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 (Gründe); Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312 f.).
  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 294/21

    Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Ohne einen solchen Bezug zur Tat würde es sich nicht, wie nach dem Tatbestand erforderlich, um Gegenstände "des Täters oder des Teilnehmers" dieser Tat handeln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2021 - 5 StR 447/20, juris Rn. 8 ff. mwN; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, juris Rn. 7; Urteil vom 1. Juni 2021 - 1 StR 675/18, juris Rn. 15; entsprechend zu § 73d StGB BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12, NStZ-RR 2012, 312 f. mwN).
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    Nur die im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB aus rechtswidrigen Taten herrührenden Gegenstände, die bei Begehung der den erweiterten Verfall eröffnenden Anknüpfungstat im Vermögen des Angeklagten vorhanden waren, können Gegenstand des erweiterten Verfalls sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 4 StR 76/12 -, juris Rn. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht