Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.06.2012

Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2012 - 4 StR 77/12   

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BGH, 21.06.2012 - 4 StR 77/12 (https://dejure.org/2012,17263)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2012 - 4 StR 77/12 (https://dejure.org/2012,17263)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - 4 StR 77/12 (https://dejure.org/2012,17263)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 3 BtMG; § 46 StGB; § 73 StGB; § 73c StGB
    Rechtsfehlerhafte Strafrahmenwahl; Strafzumessung (minder schwerer Fall; Revisibilität); Verfall (Erörterungsmangel zur Härtefallregelung; Bruttoprinzip);

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Sperrwirkung der Mindeststrafe des für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens bei im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretenden Qualifikationstatbeständen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 3
    Sperrwirkung der Mindeststrafe des für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens bei im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretenden Qualifikationstatbeständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 492/86

    Ermessen des Tatrichters im Rahmen der Strafzumessung bei Abwägung von

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - 4 StR 77/12
    Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 492/86, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 296/03, NStZ-RR 2004, 80).
  • BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - 4 StR 77/12
    Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass sich die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht mit der Frage befasst hat, ob die im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretenden Qualifikationstatbestände eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe des für minder schwere Fälle vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, NStZ 2003, 440), schließt der Senat aus, dass die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen auf diesem Fehler beruhen, denn sie überschreiten die Mindeststrafe der verdrängten Tatbestände deutlich.
  • BGH, 06.11.2003 - 4 StR 296/03

    Minder schwerer Totschlag bei Kindestötung

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - 4 StR 77/12
    Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 492/86, BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 296/03, NStZ-RR 2004, 80).
  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 188/09

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Verfall des Wertersatzes (Härteklausel)

    Auszug aus BGH, 21.06.2012 - 4 StR 77/12
    Hierzu hätte aber angesichts des hohen Verfallsbetrages sowie der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Anlass bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 28.01.2021 - 2 StE 1/20

    Lübcke-Prozess: Lebenslang für Haupt-, Bewährungsstrafe für Mitangeklagten

    Für die Prüfung dieser Frage ist daher eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - 4 StR 77/12, BeckRS 2012, 14903 Rn. 3; Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 296/03, NStZ-RR 2004, 80).
  • LG Kleve, 17.02.2020 - 140 Ks 6/19

    Tötungsvorsatz bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen; verbotenes Kraftfahrzeugrennen

    Ein minder schwerer Fall iSd § 315 d Abs. 5 StGB liegt nicht vor: Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil vom 21.06.2012 - 4 StR 77/12, BeckRS 2012, 14903 Rn. 3).
  • LG Kleve, 07.06.2021 - 150 Ks 1/21

    Tötungsvorsatz; Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen

    Ein minder schwerer Fall ist anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil vom 21.06.2012 - 4 StR 77/12, BeckRS 2012, 14903 Rn. 3).
  • BGH, 15.12.2022 - 3 StR 295/22

    Rechtswirksamkeit einer Revisionsbeschränkung; Betäubungsmittelstrafrecht

    d) Dies führt zum Wegfall der betreffenden Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe und entzieht der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie dem an sich rechtsfehlerfreien Absehen von der Anordnung des Vorwegvollzugs die Grundlage, da diese gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB untrennbar mit der Höhe der verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafe verknüpft ist (BGH, Urteile vom 20. Dezember 2018 - 4 StR 395/18, juris Rn. 10; vom 21. Juni 2012 - 4 StR 77/12, juris Rn. 7).
  • BGH, 26.01.2023 - 3 StR 154/22

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Wirksamkeitsvoraussetzungen,

    dd) Dies führt zum Wegfall der betreffenden Einzelstrafe, was der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie dem an sich rechtsfehlerfreien Absehen von der Anordnung des Vorwegvollzugs die Grundlage entzieht, da diese Frage gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB untrennbar mit der Höhe der verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafe verknüpft ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 StR 224/22, juris Rn. 5; Urteile vom 20. Dezember 2018 - 4 StR 395/18, juris Rn. 10; vom 21. Juni 2012 - 4 StR 77/12, juris Rn. 7).
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   BGH, 19.06.2012 - 4 StR 77/12   

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BGH, 19.06.2012 - 4 StR 77/12 (https://dejure.org/2012,17262)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2012 - 4 StR 77/12 (https://dejure.org/2012,17262)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 4 StR 77/12 (https://dejure.org/2012,17262)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 304 StPO; § 350 Abs. 3 StPO; § 143 StPO; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK
    Unzulässige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Entpflichtung des Pflichtverteidigers (gestörtes Vertrauensverhältnis; wirksame Verteidigung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung eines Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs gem. § 350 Abs. 3 StPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 304 Abs. 4 S. 1; StPO § 350 Abs. 3
    Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung eines Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs gem. § 350 Abs. 3 StPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Verteidigerwechsel: Auch der BGH muss sich mit sowas herumschlagen!

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Irgendwann ist Schluss - Rechtsmittel beim BGH gibt es nicht

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.04.2001 - 3 StR 112/01

    Nicht geringe Menge bei Marihuana

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 4 StR 77/12
    Der Zulässigkeit einer Beschwerde steht entgegen, dass Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 112/01, NStZ 2001, 551; MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rn. 10).
  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 320/17

    Übersetzung von Urteilen des Bundesgerichtshofs (kein Anspruch auf Übersetzung;

    Denn gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO ist eine Entscheidung des Vorsitzenden eines Senats des Bundesgerichtshofs (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf Entscheidungen des Senatsvorsitzenden, BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 4 StR 77/12 Rn. 2) nicht mit der Beschwerde anfechtbar, da es kein übergeordnetes Gericht gibt.
  • BGH, 26.07.2022 - 3 StR 452/20

    Erfolgloser Rechtsbehelf gegen die Kostenentscheidung

    Gegen die Entscheidungen des Senats ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht statthaft; denn sie sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen (s. - für solche des Senatsvorsitzenden - BGH, Beschlüsse vom 27. April 2001 - 3 StR 112/01, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Verfahrensakten 4; vom 19. Juni 2012 - 4 StR 77/12, juris Rn. 2; ferner Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 10; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 47).
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