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   BGH, 27.04.1995 - 4 StR 772/94   

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https://dejure.org/1995,2990
BGH, 27.04.1995 - 4 StR 772/94 (https://dejure.org/1995,2990)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1995 - 4 StR 772/94 (https://dejure.org/1995,2990)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1995 - 4 StR 772/94 (https://dejure.org/1995,2990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Werkzeug - Mittel - Schwerer Raub - PKW - Fluchtfahrzeug - Flucht - Straßenverkehr - Gefährlicher Eingriff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b, § 250 Abs. 1 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 31.08.1995 - 4 StR 283/95

    BGH hebt Verurteilung des "Straßengehers von München" auf

    Vielmehr hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß es zur Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich ist, daß die Gefährdung durch bewußt zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs selbst hervorgerufen wird, sondern auch etwa die Einwirkung des Mitfahrers auf den Fahrer oder umgekehrt des Fahrers auf den Mitfahrer genügen kann (Urteil vom 27. April 1995 - 4 StR 772/94 m.w.N.).
  • BGH, 22.02.2001 - 4 StR 25/01

    Ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr zur Ermöglichung

    Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sein Fahrzeug zweckwidrig als gefährliches, gewichtig auf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendes Nötigungsmittel mißbraucht und damit einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 315 b Rdn. 5 b, jew. m.w.N.).
  • BGH, 04.03.1997 - 4 StR 48/97

    Bewusst zweckwidriger Einsatz des vom Täter gesteuerten Fahrzeugs in

    Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, daß der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (vgl. BGHSt 28, 87 ff. [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267, BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4), das heißt, in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu "pervertieren" (BGHSt 41, 231, 239).

    Nach der Senatsrechtsprechung kann zwar der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann verwirklicht sein, wenn der Täter die Möglichkeit der Gefährdung oder Verletzung der sich ihm in den Weg stellenden Polizeibeamten erkennt und eine solche Folge in Kauf nimmt, weil ihm seine Flucht nur um den Preis einer nicht unerheblichen Gefährdung der Beamten und/oder ihres Fahrzeuges möglich erscheint (BGHSt 28, 87, 91 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4).

  • BGH, 26.08.1997 - 4 StR 350/97

    Rechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den

    Dabei hat der Senat es ausreichen lassen, daß der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Einwirkung als Mitfahrer auf den Fahrer (vgl. VRS 36, 267) oder umgekehrt als Fahrer auf den Mitfahrer (BGH NJW 1989, 917, 918) [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88] beeinträchtigt; eine Gefährdung durch Einsatz des Fahrzeugs selbst wird dagegen nicht unter allen Umständen verlangt (BGH DAR 1995, 334, 335) [BGH 27.04.1995 - 4 StR 772/94].

    Sie kann etwa dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer, das sich am Fahrzeug festhält, während der Weiterfahrt mitschleift und es dadurch in eine konkrete Lebens- oder Leibesgefahr gerät (vgl.BGH NJW 1989, 917 f. [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88]; DAR 1995, 334 f.); ebenso, wenn der Fahrer versucht, seinen Verfolger durch Bremsvorgänge oder Fahrmanöver von seinem Fahrzeug abzuschütteln (BGH VRS 56, 141 und 189).

  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 90/00

    Tötungsvorsatz bei Fluchthandlungen; Gefährliche Körperverletzung; (Schwerer)

    Insoweit kommt eine Anwendung der Qualifikationstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4 zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) und des § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB in Betracht.
  • BGH, 01.03.2001 - 4 StR 31/01

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Abgrenzung von einem gefährlichen

    Der Angeklagte hat damit sein Fahrzeug im Straßenverkehr zweckwidrig als gefährliches, gewichtig auf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendes Nötigungsmittel mißbraucht (vgl. BGHSt 28, 87, 89; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4 m.w.N.).
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