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   BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20   

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BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20 (https://dejure.org/2021,22129)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2021 - 4 StR 79/20 (https://dejure.org/2021,22129)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 (https://dejure.org/2021,22129)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB; § 15 StGB
    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Absicht Erreichung höchstmöglicher Geschwindigkeit: Ziel der möglichst hohen Geschwindigkeit, situativ mögliche Höchstgeschwindigkeit, nicht ganz unerhebliche Wegstrecke, Ausreichen von notwendigem Zwischenziel); bedingter Vorsatz ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 211 StGB, § 212 StGB, § 315d Abs 1 Nr 3 StGB
    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zum Absichtselement; Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes

  • verkehrslexikon.de

    Erforderliche Feststellungen zum absichtlichen Erreichen der Höchstgeschwindigkeit bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Absicht zum Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit i.R.e. verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge; Annahme einer bei Tatbegehung nicht ausschließbaren erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit infolge der akuten GBL-Intoxikation

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kraftfahrzeugrennen - Unterscheidung zwischen "möglichst hoher" und "höchstmöglicher" Geschwindigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Absicht zum Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit i.R.e. verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge; Annahme einer bei Tatbegehung nicht ausschließbaren erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit infolge der akuten GBL-Intoxikation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Absicht

  • beck-blog (Auszüge)

    Alleinrennen: "Die unter den konkreten situativen Gegebenheiten mögliche Maximalgeschwindigkeit" über eine "nicht ganz unerhebliche Wegstrecke"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 102
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 225/20

    Stuttgarter "Raser-Fall" rechtskräftig abgeschlossen: Erste Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20
    Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt als Tathandlung ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 13 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), das in subjektiver Hinsicht im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht getragen sein muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Da der Gesetzgeber mit dem Absichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter Ausdruck verleihen wollte, ist für das Absichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15) und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 24).

    Für das Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 19; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 29; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.).

    Dies erfordert konkrete Feststellungen dazu, dass der Täter sein eigenes Handlungsziel gerade durch die Beschleunigung auf die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte, was sich weder aus dem Willen, eine bestimmte Strecke möglichst schnell zurückzulegen, noch aus dem Fluchtmotiv in sogenannten Polizeifluchtfällen (vgl. dazu OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) ohne Weiteres ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 17; Jansen, NZV 2019, 285, 288).

  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 399/17

    Ku'Damm-Raser-Fall: Mordurteil aufgehoben

    Auszug aus BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20
    a) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin halten die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93; vom 5. Dezember 2017 ? 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207; vom 27. Juli 2017 ? 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38 f.) einer rechtlichen Überprüfung stand.

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, aaO, Rn. 23; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f.; vom 22. März 2012 ? 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.).

    Beim Vorliegen einer solchen Konstellation hat das Tatgericht daher mögliche Gefahren für die eigene körperliche Integrität des Täters in den Blick zu nehmen und sich als vorsatzkritischen Gesichtspunkt mit derjenigen Eigengefährdung auseinanderzusetzen, die nach dem Vorstellungsbild des Täters mit seiner erkanntermaßen das Leben des Tatopfers gefährdenden Vorgehensweise verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, aaO, Rn. 23, 32 ff.; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO, S. 94 f.).

  • OLG Stuttgart, 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Absicht der Erzielung einer höchstmöglichen

    Auszug aus BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20
    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Für das Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 19; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 29; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.).

    Dies erfordert konkrete Feststellungen dazu, dass der Täter sein eigenes Handlungsziel gerade durch die Beschleunigung auf die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte, was sich weder aus dem Willen, eine bestimmte Strecke möglichst schnell zurückzulegen, noch aus dem Fluchtmotiv in sogenannten Polizeifluchtfällen (vgl. dazu OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) ohne Weiteres ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 17; Jansen, NZV 2019, 285, 288).

  • BGH, 24.03.2021 - 4 StR 142/20

    Verurteilung des Angeklagten im Fall einer tödlich endenden Polizeiflucht durch

    Auszug aus BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20
    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Da der Gesetzgeber mit dem Absichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter Ausdruck verleihen wollte, ist für das Absichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15) und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 24).

    Für das Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 19; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 29; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.).

  • BGH, 18.06.2020 - 4 StR 482/19

    Revisionen der Angeklagten gegen das zweite Urteil im "Berliner Raser-Fall"

    Auszug aus BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20
    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, NJW 2020, 2900 Rn. 22; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, aaO, Rn. 23; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f.; vom 22. März 2012 ? 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.).

    Beim Vorliegen einer solchen Konstellation hat das Tatgericht daher mögliche Gefahren für die eigene körperliche Integrität des Täters in den Blick zu nehmen und sich als vorsatzkritischen Gesichtspunkt mit derjenigen Eigengefährdung auseinanderzusetzen, die nach dem Vorstellungsbild des Täters mit seiner erkanntermaßen das Leben des Tatopfers gefährdenden Vorgehensweise verbunden ist (vgl. BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, aaO, Rn. 23, 32 ff.; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO, S. 94 f.).

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20
    Da das angefochtene Urteil lediglich die Verurteilung eines Angeklagten wegen einer Tat zum Gegenstand hat, unterliegt aber die umfassende Anfechtung des Urteils keinerlei Zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 ? 4 StR 558/11 Rn. 21 mwN, insoweit in BGHSt 57, 183 nicht abgedruckt).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 ? 4 StR 482/19, aaO, Rn. 23; vom 1. März 2018 ? 4 StR 399/17, aaO, S. 93 f.; vom 22. März 2012 ? 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f.).

  • BGH, 29.04.2021 - 4 StR 165/20

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (verbotene Einzelrennen; Begriff der groben

    Auszug aus BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20
    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Für das Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 16; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 19; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 29; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.).

  • OLG Köln, 05.05.2020 - 1 RVs 45/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen - Flucht vor einer Zivilstreife kann unter

    Auszug aus BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20
    Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ? wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ? maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ? 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ? 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286).

    Dies erfordert konkrete Feststellungen dazu, dass der Täter sein eigenes Handlungsziel gerade durch die Beschleunigung auf die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte, was sich weder aus dem Willen, eine bestimmte Strecke möglichst schnell zurückzulegen, noch aus dem Fluchtmotiv in sogenannten Polizeifluchtfällen (vgl. dazu OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) ohne Weiteres ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ? 4 StR 225/20 Rn. 17; Jansen, NZV 2019, 285, 288).

  • BGH, 15.03.2018 - 4 StR 469/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Begriff des falschen Fahrens beim Überholen;

    Auszug aus BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20
    Ein falsches Fahren beim Überholen liegt vor, wenn der Täter eine der in § 5 StVO normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2018 ? 4 StR 469/17, VRS 134, 287, 289; vom 22. November 2016 ? 4 StR 501/16, NZV 2017, 135, 136 mwN).
  • BGH, 22.11.2016 - 4 StR 501/16

    "Autoraser von der Aachener Straße": Urteil rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 24.06.2021 - 4 StR 79/20
    Ein falsches Fahren beim Überholen liegt vor, wenn der Täter eine der in § 5 StVO normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2018 ? 4 StR 469/17, VRS 134, 287, 289; vom 22. November 2016 ? 4 StR 501/16, NZV 2017, 135, 136 mwN).
  • BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

    Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tötungsversuch: Urteilsfeststellungen

  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 172/17

    Beweiswürdigung beim Tötungseventualvorsatz (objektive Gefährlichkeit der

  • BGH, 01.09.1988 - 4 StR 384/88

    Tötung einer Frau mit einem Messer - Nichtigkeit eines Urteils aufgrund eines

  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

  • BGH, 03.09.2004 - 1 StR 359/04

    Totschlag; erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (erforderliche

  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Im Rahmen seiner Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt der Bundesgerichtshof auch Maßstäbe zur Bestimmung des Absichtserfordernisses auf (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ), die er in darauffolgenden Entscheidungen ergänzt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395; Beschluss vom 13. April 2021 - 4 StR 109/20 -, NStZ 2021, S. 189; Beschluss vom 29. April 2021 - 4 StR 165/20 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris).

    In seinem Urteil vom 24. Juni 2021 betont der Bundesgerichtshof, dass es für das Absichtserfordernis nicht ausreiche, wenn es dem Täter auf das Erreichen einer "möglichst hohen" Geschwindigkeit ankomme, die je nach den Vorstellungen und sonstigen Zielen des Täters unterhalb der nach den konkreten Gegebenheiten maximal erreichbaren Geschwindigkeit liegen könne (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 10).

    Es werde jedoch dabei zu beachten sein, dass aus der Fluchtsituation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden könne, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 11).

    Dem Duden zufolge bedeutet "höchstmöglich" "so hoch wie möglich" (vgl. Deutsches Universalwörterbuch, 9. Aufl. 2019, S. 892, zum Begriff "höchstmöglich"), sodass es sich nach dem Wortsinn um eine Geschwindigkeit handelt, welche so hoch wie "nur" möglich und nicht lediglich "möglichst hoch" ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 10 und oben Rn. 79; in die Richtung einer "möglichst hohen Geschwindigkeit" argumentierend aber Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 315d Rn. 17; Pegel, in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 315d Rn. 26).

    Wenn der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen müsse und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpfen dürfe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20 -, NJW 2021, S. 1173 ; Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 142/20 -, DAR 2021, S. 395 ; Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 -, juris, Rn. 11 und oben Rn. 80), hält er sich im Rahmen der Wortlautgrenze des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und stellt methodengerecht auf die objektive Gefahrenlage ab.

  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 511/20

    Verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf der B 229: BGH bestätigt Urteil des

    Für das Verhältnis zwischen Verstößen gegen § 315c StGB und § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dies bereits anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 Rn. 30; Beschluss vom 17. Februar 2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 21).
  • BGH, 09.12.2021 - 4 StR 167/21

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (Absicht der Herbeiführung eines

    Vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 Rn. 22).
  • BVerwG, 17.05.2023 - 6 C 5.21

    Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks eines Dritten im Rahmen eines

    Beide Elemente müssen tatsachenfundiert getrennt voneinander geprüft werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Januar 1980 - 1 D 56.79 - juris Rn. 13, vom 20. Oktober 1981 - 5 C 16.80 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 3 S. 4 sowie vom 18. September 2003 - 2 WD 3.03 - juris Rn. 6; BGH, Urteile vom 29. Dezember 2017 - VI ZR 128/16 - NJW 2018, 1751 sowie vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 - SVR 2021, 471 ).
  • LG Frankfurt/Main, 13.07.2022 - 21 Ks 11/21
    Diesem Absichtselement als überschießender Innentendenz soll nach Intention des Gesetzgebers die Aufgabe zukommen, den für das Nachstellen eines Rennens mit einem Fahrzeug kennzeichnenden Renncharakter tatbestandlich umzusetzen und das insoweit strafbare Verhalten von alltäglich vorkommenden, auch erheblichen Geschwindigkeitsverletzungen abzugrenzen (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 6; hierzu: BGH Beschl. v. 17.02.2021 - 4 StR 225/20, NJW 2021, 1173 Rn. 15; BGH Urt. v. 24.06.2021 - 4 StR 79/20, SVR 2021, 471[472]).

    Maßgeblich ist dabei, ob die zu betrachtende Verhaltensweise im Grad der abstrakten Gefahr mit einem Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB vergleichbar ist (vgl. BVerfG Beschl. v. 09.02.2022 - 2 BvL 1/20, NJW 2022, 1160 Rn. 116; BGH, Urt. v. 24.06.2021 - 4 StR 79/20, SVR 2021, 471 [472]).

  • LG Detmold, 09.05.2022 - 23 KLs 4/22
    Auch eine erhebliche Eigengefährdung, die gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes sprechen würde (BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 4 StR 79/20 - juris Rn. 22), war angesichts der gefahrenen Geschwindigkeiten und den ungeschützten Passanten nicht anzunehmen.
  • BGH, 30.03.2022 - 4 StR 311/21

    Verbotene Kraftfahrzeugrennen (Absicht höchstmöglicher Geschwindigkeit:

    Den Beweiserwägungen der Strafkammer ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass das auf ein Ausleben aufgestauter Aggressionen ausgerichtete Handlungsziel des Angeklagten aus seiner Sicht im Sinne eines notwendigen Zwischenziels gerade durch ein Fahren mit der nach seinen Vorstellungen situativ maximal möglichen Geschwindigkeit erreicht werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 ? 4 StR 79/20, DAR 2021, 522, 523 f.).
  • LG Augsburg, 16.11.2023 - 1 KLs 600 Js 128210/22

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verbotene Kraftfahrzeugrennen, Einlassung des

    Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, Urt. v. 24.6.2021 - 4 StR 79/20, SVR 2021, 471).
  • KG, 29.04.2022 - 161 Ss 51/22

    Anforderungen an die gerichtlichen Feststellungen für eine Verurteilung wegen

    Die Zielsetzung des Täters muss sich darauf richten, unter den konkreten situativen Gegebenheiten eine so hoch wie nur mögliche Geschwindigkeit auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke zu erreichen, wobei eine weitergehende Motivation des Täters nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Urteil vom 24. Juni 2021- 4 StR 79/20 -, juris, Beschluss vom 17. Februar 2021 a.a.O.; Senat, Urteil vom 18. Januar 2022 - (3) 121 Ss 138/21 (59-60/21) -, juris, Beschlüsse vom 22. Februar 2021, vom 20. Dezember 2019 und vom 15. April 2019, jeweils a.a.O.).
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