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   BGH, 14.03.1991 - 4 StR 84/91   

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https://dejure.org/1991,1794
BGH, 14.03.1991 - 4 StR 84/91 (https://dejure.org/1991,1794)
BGH, Entscheidung vom 14.03.1991 - 4 StR 84/91 (https://dejure.org/1991,1794)
BGH, Entscheidung vom 14. März 1991 - 4 StR 84/91 (https://dejure.org/1991,1794)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung - Ausschluss einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit - Berechnung einer Blutalkoholkonzentration

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 20, § 21
    Beweiswert eines individuellen Blutalkoholabbauwertes aufgrund zweier Blutproben

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2356
  • MDR 1991, 657
  • NStZ 1991, 329
  • StV 1991, 298
  • JR 1992, 116
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 14.03.1991 - 4 StR 84/91
    Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß es bisher noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die die Bestimmung eines sog. "individuellen Alkoholabbauwertes" zuließen (BGHSt 34, 29, 32 f; BGH NStZ 1986, 114; BGH VRS 71, 176, 360).
  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 143/86

    Abbauwert der Blutalkoholkonzentration - Abbauwert - Sicherheitszuschlag

    Auszug aus BGH, 14.03.1991 - 4 StR 84/91
    Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß es bisher noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die die Bestimmung eines sog. "individuellen Alkoholabbauwertes" zuließen (BGHSt 34, 29, 32 f; BGH NStZ 1986, 114; BGH VRS 71, 176, 360).
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BGH, 14.03.1991 - 4 StR 84/91
    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntauglichkeit von Kraftfahrern (BGHSt 37, 89) darauf hingewiesen, daß trotz der erheblich gestiegenen Meßgenauigkeit der Verfahren zur Blutalkoholbestimmung weiterhin ein Sicherheitszuschlag von 0, 1 Promille angezeigt ist, um eine durch Meßfehler bedingte Benachteiligung des eines Trunkenheitsdelikts beschuldigten Angeklagten mit ausreichender Sicherheit zu vermeiden.
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Auszug aus BGH, 14.03.1991 - 4 StR 84/91
    Da bei einer derartigen Alkoholisierung eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens im Sinne des § 21 StGB regelmäßig nicht auszuschließen ist (Senatsurteil vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90, DRiZ 1991, 58, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), war das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
  • BGH, 12.11.1985 - 4 StR 552/85

    Zugrundezulegender Abbauwertes bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration

    Auszug aus BGH, 14.03.1991 - 4 StR 84/91
    Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß es bisher noch keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die die Bestimmung eines sog. "individuellen Alkoholabbauwertes" zuließen (BGHSt 34, 29, 32 f; BGH NStZ 1986, 114; BGH VRS 71, 176, 360).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 591/00

    Berechnung der Blutalkoholkonzentration bei zwei Blutproben; Sprachunkundigkeit

    a) Mit Rücksicht auf generell nicht linearen Alkoholabbau rechtfertigen zwei Blutproben nicht, der Berechnung der Blutalkoholkonzentration "individuelle" Abbauwerte zugrunde zu legen (vgl. BGHR StGB § 21 - Blutalkoholkonzentration 24).
  • BGH, 17.11.1999 - 3 StR 438/99

    Verminderte Schuldfähigkeit; Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit

    Eine Rückrechnung auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Abbauwert von 0, 2 %o pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0, 2 %o, vgl. BGHSt 35, 308, 314; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 24 und 25) führt zu einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2, 68 %o bei Tatbegehung.
  • VG München, 27.09.2011 - M 1 K 11.2974

    Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen; rinmalige

    Wie der BGH (Urteil vom 14.3.1991, NJW 1991, 2356 m.w.N.) festgestellt hat, gibt es bisher noch keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse, die die Bestimmung eines "individuellen Alkoholabbauwertes" zuließen.
  • BGH, 13.09.1991 - 4 StR 380/91

    Berechnung einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten - Wahrscheinlichkeit

    Bei Rückrechnung unter gebotener Berücksichtigung des Zweifelssatzes auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (mit 0, 2 %o pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Zuschlags von 0, 2 %o; vgl. BGHSt 35, 308, 314; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 24; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 20 Rdn. 9 f; Lackner StGB 19. Aufl. § 20 Rdn. 23) mußte dies zur Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von etwa 2, 6 %o bei Tatbegehung führen.
  • AG Rudolstadt, 07.02.2012 - 380 Js 10174/11

    Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende: Gewalt- oder Roheitsdelikt

    Eine ihm am 26.11.2010 um 22.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab für den Entnahmezeitpunkt einen Mittelwert von 1, 85 %o. Zurückgerechnet auf den zur Tatzeit um 21.00 Uhr auf den Angeklagten einwirkenden Alkohol führt das bei einem zugunsten des Angeklagten anzunehmenden stündlichen Abbauwert von 0, 2 %o und einem einmaligen Sicherheitszuschlag von 0, 2 %o (vgl. BGH, NStE Nr. 20 zu § 21 StGB; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 24) zu einer Blutalkoholkonzentration von 2, 3 %o. Hieraus ist auf eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zu schließen, zumal bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern schon Blutalkoholwerte unter 2, 0 %o zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen können (vgl. BGH, StV 1984, 30).
  • BGH, 16.03.1994 - 5 StR 58/94

    Rüge der unzureichenden Bewertung der Schuldfähigkeit eines zur Tatzeit

    Eine Rückrechnung auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 231, 237 f.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 24) - ein Nachtrunk ist nicht festgestellt - ergibt hier für den Tatbeginn einen Blutalkoholwert von 3, 16 %o. Ein solcher Wert legt Schuldunfähigkeit regelmäßig nahe (BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12, 13 je m.w.N.), so daß die Annahme einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten einer sorgfältigen Erörterung unter Berücksichtigung aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände bedarf.
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