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   BGH, 05.09.1952 - 4 StR 885/51   

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https://dejure.org/1952,223
BGH, 05.09.1952 - 4 StR 885/51 (https://dejure.org/1952,223)
BGH, Entscheidung vom 05.09.1952 - 4 StR 885/51 (https://dejure.org/1952,223)
BGH, Entscheidung vom 05. September 1952 - 4 StR 885/51 (https://dejure.org/1952,223)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 143
  • NJW 1952, 1222
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 10.11.1887 - 2369/87

    1. Stehen die Veranstaltung einer öffentlichen Ausspielung und die Defraudation

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  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Es kann dabei offenbleiben, ob der Begriff der Diensthandlung, der in § 331 StGB die gleiche Bedeutung hat wie in § 332 StGB (vgl. BGHSt 29, 300, 303), in dem weiten Sinn zu verstehen ist, in welchem die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal der in das "Amt einschlagenden Handlung" im Sinne des § 331 StGB aF ausgelegt hat (vgl. Lackner 14. Aufl., § 331 StGB Anm. 3 c m. w. Nachw.), wonach es nämlich ausreichte, daß die Handlung ihrer Natur nach mit dem Amt in einer inneren Beziehung stand und nicht völlig außerhalb des Aufgabenbereichs des Beamten (Amtsträgers) lag (vgl. BGHSt 3, 143, 145; 11, 264, 266; 14, 123, 125; 16, 37, 38; RGSt 68, 255).
  • BGH, 25.02.1954 - 4 StR 796/53

    Rechtsmittel

    Mit der Behauptung, das Landgericht habe es versäumt, durch genauere Befragung des Angeklagten und des Zeugen Ec. den Sinn der Angaben des Beschwerdeführers, die er vor der Polizei gemacht hatte, zu erforschen, kann die Aufklärungsrüge nicht begründet werden (BGH vom 5. September 1952 - 4 StR 885/51 -).
  • BGH, 07.04.2020 - 6 StR 52/20

    Bestechlichkeit (Diensthandlung: bloße Möglichkeit der Einflussnahme, Bestehen

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof das Merkmal für den Fall als nicht erfüllt angesehen, dass der Amtsträger die in seinem Belieben stehende Übernahme von außerhalb seines Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben käuflich macht, die Vornahme der Amtshandlung selbst aber sachlich richtig und für sich genommen nicht pflichtwidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 1952 - 4 StR 885/51, BGHSt 3, 143, 146 f.).
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