Rechtsprechung
   BGH, 21.06.2001 - 4 StR 94/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1846
BGH, 21.06.2001 - 4 StR 94/01 (https://dejure.org/2001,1846)
BGH, Entscheidung vom 21.06.2001 - 4 StR 94/01 (https://dejure.org/2001,1846)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - 4 StR 94/01 (https://dejure.org/2001,1846)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1846) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Eindringen in Wohn- und Geschäftshaus

§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (nicht lediglich § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist erfüllt, auch wenn nach Eindringen in den Wohnbereich die Wegnahme allein aus dem Geschäftsraum erfolgt

Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3203
  • NStZ 2001, 533
  • StV 2001, 624
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.10.1975 - 2 ARs 289/75

    Anforderungen an die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 21.06.2001 - 4 StR 94/01
    Seither genügte es, daß das Einbrechen usw. das Mittel zur Ausführung und Vollendung des dadurch geförderten, erleichterten oder ermöglichten Diebstahls war; daß "aus" einer der genannten Räumlichkeiten gestohlen wurde, war dagegen nicht mehr erforderlich (OLG Hamm MDR 1976, 155, 156; Dreher StGB 35. Aufl. § 243 Anm. 2 C; Lackner StGB 9. Aufl. § 243 Anm. 4 a; Blei Strafrecht II Besonderer Teil 12. Aufl. S. 190; Ruß in LK 11. Aufl. § 243 Rdn. 6).
  • BGH, 11.10.2016 - 1 StR 462/16

    Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der Wohnung; Anwendung auf Wohnmobile und

    Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls war somit nicht etwa der besondere Schutz von in einer Wohnung - und damit besonders sicher - aufbewahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - 4 StR 94/01, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 1; Beschluss vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514; jeweils mwN).
  • BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08

    (Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des

    Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchsdiebstahls war somit nicht etwa der besondere Schutz von in einer Wohnung - und damit besonders sicher - aufbewahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers (vgl. BGH NStZ 2001, 533; Schmitz in MünchKomm. aaO; Schall aaO S. 431; Behm in GA 2002, 153, 158).
  • BGH, 20.05.2005 - 2 StR 129/05

    Wohnungseinbruchsdiebstahl (Begriff der Wohnung: Abgrenzung zu Geschäftsräumen

    Dabei kann dahinstehen, ob § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB teleologisch sowie nach seiner Entstehungsgeschichte (BT-Drs. 1/8587, S. 43) einschränkend dahingehend ausgelegt werden muss, dass hierunter nur Wohnungen im engeren Sinne fallen (Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 244 Rdnr. 24 a, b mwN; OLG Schleswig NStZ 2000, 449 f.; vgl. auch BGH NStZ 2001, 533 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht