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   BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80   

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BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80 (https://dejure.org/1981,1440)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1981 - 4 StR 97/80 (https://dejure.org/1981,1440)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 (https://dejure.org/1981,1440)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berichtigungsbeschluss bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Urteilsformel - Öffentlichkeitsgrundsatz bei Hauptverhandlung an einem anderem Ort als dem Sitzungssaal - Verfahrensrechtliche Auswirkungen des Einsatzes eines Urkundsbeamten von einem anderen Gericht aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1981, 311
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 03.02.1959 - 1 StR 644/58

    Beginn der Frist zur Begründung der Revision bei Zustellung eines das Urteil

    Auszug aus BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80
    Durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. September 1979 an Rechtsanwalt N. am Samstag, dem 27. September 1979 (Bd. VII Bl. 861), ist eine neue Revisionsbegründungsfrist für den Beschwerdeführer in Lauf gesetzt worden (BGHSt 12, 374).

    Die Berichtigung war wegen offenbarer Unrichtigkeit der Urteilsformel zulässig und betraf auch nicht etwa eine Nebensächlichkeit (BGHSt 12, 374, 376).

    Dem allen entsprechend hat die Strafkammer im selben Beschluß auch die aus UA 69 folgende offensichtliche Unrichtigkeit der Urteilsgründe bei der Strafzumessung (UA 140) zulässig berichtigt (vgl. BGHSt 7, 75, 76; 12, 374, 377).

  • BGH, 23.11.1956 - 1 StR 390/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80
    Wird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so ist die Entscheidung dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle Erklärungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten sowie alle Entscheidungen des Gerichts umfaßt, die mit der Vernehmung in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteile vom 23. November 1956 - 1 StR 390/56. bei Dallinger MDR 1957, 142; vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - bei Dallinger MDR 1975, 198; vom 29. Juni 1976 - 1 StR 167/76 - sowie Beschluß vom 10. Mai 1977 - 4 StR 160/77 - m.w.Nachw.).

    Daß bei einem solchen inneren Zusammenhang mit dem Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit jedenfalls auch eine andere, bereits als Zeuge vernommene Beweisperson ohne Wiederherstellung der Öffentlichkeit vernommen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (Urteile vom 23. November 1956 - 1 StR 390/56 - bei Dallinger MDR 1957, 142; vom 28. Januar 1971 - 4 StR 518/70 - GA 1972, 184; vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - bei Dallinger MDR 1975, 198; Beschluß vom 10. Mai 1977 - 4 StR 160/77 -).

  • BGH, 04.02.1964 - 1 StR 510/63

    Verwertung von Tonbandaufnahmen der Hauptverhandlung bei der Urteilsberatung -

    Auszug aus BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Aussagen von Zeugen und Sachverständigen nur mit ihrer Zustimmung und nur zu dem Zweck auf Tonband aufgenommen werden, um die Bandaufnahme bei der Beratung als Gedächtnisstütze zu verwenden (BGHSt 19, 193 [BGH 04.02.1964 - 1 StR 510/63]).

    Selbst bei Kenntnis des Zwecks, aber fehlendem Einverständnis kann Befangenheit und Beeinträchtigung einer gleichwohl gemachten Aussage daraus erwachsen, daß der Betroffene die Tonbandaufnahme als einen eigenmächtigen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich empfindet oder daß er die Zusicherung, die Tonbandaufnahme werde nur Zwecken der Beratung dienen, nicht als ausreichende Gewähr zur Verhinderung von Mißbräuchen ansieht" (BGHSt 19, 193, 194 [BGH 04.02.1964 - 1 StR 510/63]; vgl. auch BGHSt 14, 358 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59]).

  • BGH, 28.01.1971 - 4 StR 518/70

    Revisionsgrund der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des

    Auszug aus BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80
    ergeben konnten, das heißt praktisch den ganzen diese Kreditvergabe betreffenden Verfahrensabschnitt (vgl. auch Urteil des Senats vom 28. Januar 1971 - 4 StR 518/70 - GA 1972, 184).

    Daß bei einem solchen inneren Zusammenhang mit dem Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit jedenfalls auch eine andere, bereits als Zeuge vernommene Beweisperson ohne Wiederherstellung der Öffentlichkeit vernommen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (Urteile vom 23. November 1956 - 1 StR 390/56 - bei Dallinger MDR 1957, 142; vom 28. Januar 1971 - 4 StR 518/70 - GA 1972, 184; vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - bei Dallinger MDR 1975, 198; Beschluß vom 10. Mai 1977 - 4 StR 160/77 -).

  • BGH, 07.05.1974 - 1 StR 72/74

    Strafbarkeit wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung - Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80
    Wird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so ist die Entscheidung dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle Erklärungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten sowie alle Entscheidungen des Gerichts umfaßt, die mit der Vernehmung in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteile vom 23. November 1956 - 1 StR 390/56. bei Dallinger MDR 1957, 142; vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - bei Dallinger MDR 1975, 198; vom 29. Juni 1976 - 1 StR 167/76 - sowie Beschluß vom 10. Mai 1977 - 4 StR 160/77 - m.w.Nachw.).

    Daß bei einem solchen inneren Zusammenhang mit dem Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit jedenfalls auch eine andere, bereits als Zeuge vernommene Beweisperson ohne Wiederherstellung der Öffentlichkeit vernommen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (Urteile vom 23. November 1956 - 1 StR 390/56 - bei Dallinger MDR 1957, 142; vom 28. Januar 1971 - 4 StR 518/70 - GA 1972, 184; vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - bei Dallinger MDR 1975, 198; Beschluß vom 10. Mai 1977 - 4 StR 160/77 -).

  • BGH, 10.05.1977 - 4 StR 160/77

    Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches bei gleichzeitigem Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80
    Wird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so ist die Entscheidung dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle Erklärungen und Anträge der Verfahrensbeteiligten sowie alle Entscheidungen des Gerichts umfaßt, die mit der Vernehmung in unmittelbarem Zusammenhang stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteile vom 23. November 1956 - 1 StR 390/56. bei Dallinger MDR 1957, 142; vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - bei Dallinger MDR 1975, 198; vom 29. Juni 1976 - 1 StR 167/76 - sowie Beschluß vom 10. Mai 1977 - 4 StR 160/77 - m.w.Nachw.).

    Daß bei einem solchen inneren Zusammenhang mit dem Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit jedenfalls auch eine andere, bereits als Zeuge vernommene Beweisperson ohne Wiederherstellung der Öffentlichkeit vernommen werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (Urteile vom 23. November 1956 - 1 StR 390/56 - bei Dallinger MDR 1957, 142; vom 28. Januar 1971 - 4 StR 518/70 - GA 1972, 184; vom 7. Mai 1974 - 1 StR 72/74 - bei Dallinger MDR 1975, 198; Beschluß vom 10. Mai 1977 - 4 StR 160/77 -).

  • BGH, 14.10.1952 - 2 StR 306/52
    Auszug aus BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80
    Das hat so vollständig und genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift nachprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214).
  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80
    Darauf, daß der als Zeuge bereits vernommene Rechtsanwalt Ni. nicht noch zu weiteren Beweis fragen gehört worden sei, kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).
  • BGH, 16.06.1953 - 1 StR 508/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80
    Danach waren unter Ausschluß jeden vernünftigen Zweifels das wirklich Beschlossene und das Versehen bei der Verkündung offensichtlich, und es ging lediglich noch darum, durch die Berichtigung auch die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit dem tatsächlich Beschlossenen herzustellen; auch nur der entfernte Verdacht einer unzulässigen nachträglichen sachlichen Änderung der Entscheidung besteht nicht (vgl. BGHSt 5, 5, 9 ff; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1958 - 2 StR 400/58; vom 22. November 1960 - 1 StR 426/60 und vom 29. Januar 1975 - 3 StR 165/74).
  • BGH, 30.11.1954 - 5 StR 280/54
    Auszug aus BGH, 22.01.1981 - 4 StR 97/80
    Dem allen entsprechend hat die Strafkammer im selben Beschluß auch die aus UA 69 folgende offensichtliche Unrichtigkeit der Urteilsgründe bei der Strafzumessung (UA 140) zulässig berichtigt (vgl. BGHSt 7, 75, 76; 12, 374, 377).
  • BGH, 01.02.1955 - 5 StR 678/54

    Inhaltliche Anforderungen an einen Beschluss über die Eröffnung des

  • BGH, 12.12.1958 - 2 StR 400/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 683/59

    Tonband

  • BGH, 22.11.1960 - 1 StR 426/60

    Statthaftigkeit der späteren Berichtigung eines Urteils in Strafsachen - Annahme

  • BGH, 13.06.1961 - 1 StR 179/61

    Einzelerschiessung von 8 Juden während und nach der Liquidierung des Ghettos von

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

  • BGH, 29.01.1975 - 3 StR 165/74

    Gerichtsstand des Tatorts sowie des Sachzusammenhangs - Begründung eines

  • BGH, 13.01.1976 - 1 StR 258/75

    Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und eines vorsätzlichen Vergehens

  • BGH, 29.06.1976 - 1 StR 167/76

    Strafbarkeit wegen Nötigung zur Unzucht, Freiheitsberaubung, Körperverletzung,

  • BGH, 01.07.1976 - 4 StR 304/76

    Verkündigung des Beschlusses über den weiteren Ausschluss der Öffentlichkeit in

  • BGH, 07.06.1977 - 5 StR 254/77

    Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung bei

  • BGH, 28.05.1980 - 3 StR 155/80

    Absoluter Revisionsgrund durch die Verletzung der Vorschriften über die

  • BGH, 26.08.1980 - 5 StR 212/80

    Folgen des Verstoßes der Teilnahme eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an

  • RG, 25.01.1932 - II 345/31

    Ist bei der Verhandlung über die Ausschließung der Öffentlichkeit die formlose

  • BayObLG, 30.01.1980 - RReg. 2 St 452/79

    Öffentliche Bekanntgabe eines Hauptverhandlungstermins außerhalb des

  • BGH, 10.08.1960 - 2 StR 307/60

    Selbstständige Festsetzung der ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer sowie

  • BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei

  • BGH, 02.04.1970 - 4 StR 549/69

    Anforderungen an die Wahrung der Öffentlichkeit des Verfahrens

  • BGH, 19.12.1972 - 1 StR 528/72

    Anforderungen an eine ordnungsgemäßen Erhebung der Besetzungsrüge - Zu

  • BGH, 13.11.1973 - 1 StR 405/73

    Untreue in Tateinheit mit versuchtem Betrug - Rüge einer Verletzung der

  • BGH, 10.06.1975 - 1 StR 184/75

    Strafbarkeit wegen Mordes und wegen Diebstahls, Unterschlagung und Fahrens ohne

  • BGH, 25.10.1977 - 5 StR 268/77

    Beweiskraft eines Protokolls über die Vereidigung eines Schöffen -

  • BGH, 21.06.1978 - 2 StR 165/78

    Anforderungen an das Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung, bei

  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZN 376/16

    Grundsatz der Öffentlichkeit - Verlegung der Verhandlung in das Dienstzimmer des

    Erforderlich ist weiter, dass sich jeder Interessierte ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis von Ort und Zeit der Sitzung verschaffen kann (vgl. BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 6; BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 a der Gründe) .

    Wird eine Verhandlung oder Beweisaufnahme an einem anderen Ort als dem Sitzungssaal fortgesetzt, ist deshalb sicherzustellen, dass auch unbeteiligte Personen Ort und Zeit der Weiterverhandlung ohne besondere Schwierigkeiten erfahren können (BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 a der Gründe) .

    Nur so ist im Allgemeinen sichergestellt, dass sich auch beliebige Zuhörer, die erst nach der Verkündung der Verlegung des Verhandlungsorts im Gerichtsgebäude erscheinen, über Ort und Zeit der Weiterverhandlung informieren können (vgl. BVerfG 10. Oktober 2001 - 2 BvR 1620/01 - Rn. 6; BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 b der Gründe; weiter gehend Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 169 Rn. 49: Aushang auch am neuen Verhandlungsort) .

    Das Erfordernis einer Nachfrage an der Gerichtspforte oder auf der Geschäftsstelle ist mit dieser Kontrollfunktion allenfalls dann vereinbar, wenn es sich um gerichtliche Vorgänge außerhalb der eigentlichen Verhandlung wie eine öffentliche Auslosung von Schöffen handelt, an der seitens der Öffentlichkeit erfahrungsgemäß nur geringes Interesse besteht (vgl. BVerfG 5. Juli 2006 - 2 BvR 998/06 - Rn. 9) , oder wenn die Verhandlung in den späten Abendstunden erfolgt, in denen typischerweise mit interessierten Zuhörern nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BGH 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - zu A II 3 b der Gründe; kritisch gegenüber derartigen Ausnahmen Kissel/Mayer GVG 8. Aufl. § 169 Rn. 47) .

  • BGH, 14.11.1990 - 3 StR 310/90

    Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung; Rechtsfolgen einer unzulässigen

    Die Rechtsprechung läßt jedoch mit der überwiegenden Meinung der Literatur dann eine Ausnahme zu, wenn die Zustellung eines zulässigen Berichtigungsbeschlusses bewirkt worden ist (vgl. RG HRR 1939 Nr. 1010; BGHSt 12, 374, 375; BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80; Hürxthal KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 46; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 268 Rdn. 54; a.A. KMR-Müller § 268 Rdn. 16).

    Aber auch dort, wo die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzweifelhafte Irrtümer der nachträglichen Berichtigung für zugänglich erachtet hat, weil für die Prozeßbeteiligten aus anderen Verfahrensvorgängen, beispielsweise der mündlichen Urteilsbegründung, die Divergenz zwischen erkennbar Gewolltem und mündlich oder schriftlich Formuliertem offenkundig war (vgl. BGH NJW 1953, 155 und NJW 1954, 730; BGHSt 5, 5; 12, 374; BGH, Urteil vom 29. Januar 1975 - 3 StR 165/74 und Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80; BGHR StPO § 267 Berichtigung 1), ist immer wieder betont worden, daß die Möglichkeit ausgeschlossen sein muß, daß sich hinter der "Berichtigung" in Wahrheit die sachliche Abänderung eines inhaltlich anders beschlossenen Urteils verbirgt (so auch Hürxthal aaO; Gollwitzer aaO Rdn. 45; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. § 267 Rdn. 39).

  • OLG Hamm, 26.02.2015 - 5 RVs 7/15

    Grundgesetzlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt keine

    Soweit für den Fall einer Verlegung der Hauptverhandlung in einen anderen Sitzungssaal ein Aushang auch am ursprünglichen Verhandlungsort als nötig erachtet wird (vgl. BGH, NStZ 1981, 311; OLG Koblenz, NZV 2011, 266), ist dieser Fall mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen.
  • OLG Hamm, 07.11.2001 - 3 Ss 426/01

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, ausreichende Begründung der

    Öffentlich ist eine Verhandlung nur dann, wenn die Allgemeinheit, d.h. beliebige, auch unbeteiligte Zuhörer, an der Hauptverhandlung teilnehmen können, sofern sie dies wünschen (BGH NStZ 1981, 311).

    Die Rechtsprechung des BGH (NStZ 1981, 311) hat die Anforderungen an die Beachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes "spürbar" gelockert (so Thüm NStZ 1981, 293).

    Entscheidend seien die besonderen Umstände des Einzelfalles (BGH, NStZ 1981, 311 m.w.N.).

    Der Erörterung der weiteren Frage, ob es der genauen Bezeichnung des Ortes der Fortsetzung der Hauptverhandlung auf dem Aushang hier auch deshalb bedurft hätte, weil das Amtsgericht mit der an der Tatörtlichkeit durchgeführten Zeugenvernehmung dort einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung durchgeführt hatte (vgl. BGH, NStZ 1981, 311), bedarf es hier daher nicht.

  • BGH, 12.01.2017 - 5 StR 548/16

    Übernahme von Aufgaben der Protokollführung durch nicht der erkennenden

    Dass den Referendaren die so erworbene Befähigung nur bei aktueller Zuweisung an die jeweils erkennende Strafkammer oder an das betroffene Landgericht (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80) zukommen könnte, liegt fern.
  • BGH, 16.07.2013 - 4 StR 144/13

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tateinheit mit

    Daraus folgt, dass eine Berichtigung dann zulässig ist, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich ist (BGH, Urteile vom 3. Februar 1959 - 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 377; vom 22. November 1960 - 1 StR 426/60 S. 2 f.; vom 29. Januar 1975 - 3 StR 165/74 S. 3 f.; vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 S. 4 f.; Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04 S. 3 f.).
  • BGH, 09.05.1985 - 1 StR 63/85

    Entscheidung des Vorsitzenden über Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr

    Das gilt bei auswärtiger Fortsetzung der Hauptverhandlung (BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80) ebenso wie bei kommissarischer Vernehmung (Rainer Müller in KK Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. Rdn. 4, jeweils zu § 168; aA Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 68 Rdn. 9 unter Hinweis auf von Feilitzsch GA 44 (1896), 311).
  • OLG Hamm, 10.07.2000 - 2 Ss OWi 216/00

    Grundsatz der Öffentlichkeit, Verlegung der Hauptverhandlung an einen anderen

    Öffentlich ist eine Verhandlung nur dann, wenn die Allgemeinheit, d.h. beliebige, auch unbeteiligte, Zuhörer, an der Hauptverhandlung teilnehmen können, falls sie es wünschen (vgl. u.a. BGH NStZ 1981, 311; OLG Köln StV 1984, 275; StV 1992, 222; OLG Celle StV 1987, 287).
  • BVerwG, 25.06.1998 - 7 B 120.98

    Nichtzulassungsbeschwerde; Öffentlichkeit der Verhandlung; Aushang vor dem

    Es reicht aus, wenn der Interessierte sich ohne Schwierigkeit Kenntnis davon verschaffen kann (BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/80 - DRiZ 1981, 193).
  • OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 18 U 46/17

    Umfang der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Streitverkündung

    Davon ausgehend, dass § 169 Satz 1 GVG dadurch verletzt worden ist, dass die Öffentlichkeit an der Sitzung in Saal A 226 nicht teilnehmen konnte, weil die Verlegung in diesen Saal nicht erkennbar und daher eine Teilnahme an der Verhandlung nicht ohne weiteres möglich war (vgl. BAG, Beschluss vom 22.09.2016 - AZN 376/16, NJW 2016, 3611, BGH DRiZ 1981, 193; Zöller/Gummer, ZPO, § 169 Rn 3), bedingte dies einen Verfahrensverstoß, der im Fall der Notwendigkeit einer weiteren aufwändigen Beweisaufnahme nach Antrag zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
  • BGH, 22.06.1982 - 1 StR 249/81

    Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung - Heranziehung eines

  • BGH, 28.06.1984 - 4 StR 243/84

    Verlesung der Niederschrift einer früheren richterlichen Vernehmung der Ehefrau

  • OLG Brandenburg, 27.05.2010 - 9 U 2/09

    Anspruch des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen die Erben des

  • OLG Hamm, 25.06.2012 - 3 RBs 149/12

    Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung; Terminsverzeichnis

  • BGH, 12.02.1981 - 4 StR 610/80

    Strafbarkeit wegen Unterlassung des Konkursantrags oder Vergleichsantrages,

  • LSG Baden-Württemberg, 02.05.2017 - L 8 U 3488/15
  • OVG Sachsen, 14.04.2011 - 4 A 779/10

    Anschlusszwang, Benutzungszwang, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abwasser,

  • OLG Karlsruhe, 28.12.2020 - 2 Ws 307/20

    Fertigstellung des Protokolls zu mehrtägiger Hauptverhandlung bei Erstellung von

  • LSG Baden-Württemberg, 02.05.2017 - L 8 U 4175/16
  • VGH Bayern, 15.04.2002 - 1 ZB 02.134

    Verstoß gegen das Gebot der öffentlichen Verhandlung bei einer

  • OLG Hamm, 06.06.2001 - 1 Ss 125/01

    Begründung der Verfahrensrüge, Fortsetzung der Hauptverhandlung an einem anderen

  • BGH, 16.06.1992 - 4 StR 91/92

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer nachträglichen Berichtigung des

  • BGH, 19.01.1984 - 4 StR 730/83

    Verurteilung wegen Diebstahls - Allgemeine Erklärung eines Angeklagten -

  • OVG Sachsen, 18.02.2013 - 4 A 109/11

    Abwasser, Wiederverwertung, Anschluss- und Benutzungszwang, Zustellung des

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