Weitere Entscheidung unten: LG Offenburg, 12.07.2012

Rechtsprechung
   LG Offenburg, 06.07.2012 - 4 T 113/12   

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https://dejure.org/2012,17875
LG Offenburg, 06.07.2012 - 4 T 113/12 (https://dejure.org/2012,17875)
LG Offenburg, Entscheidung vom 06.07.2012 - 4 T 113/12 (https://dejure.org/2012,17875)
LG Offenburg, Entscheidung vom 06. Juli 2012 - 4 T 113/12 (https://dejure.org/2012,17875)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Betreuervergütung: Bei Bestellung für Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge keine Erhöhung wegen BWL-Studiums

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes in Abhängigkeit der während des Studiums erworbenen Kenntnisse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Stundensatzhöhe, Nutzbare Fachkentnissse, BWL-Studium, Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes in Abhängigkeit der während des Studiums erworbenen Kenntnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuervergütung für eine Berufsbetreuer mit BWL-Studium

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuervergütung bei BWL-Studium

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1755
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 87/03

    Voraussetzungen der Vorlage; Verwertbarkeit von Fachkenntnissen des Betreuers

    Auszug aus LG Offenburg, 06.07.2012 - 4 T 113/12
    Zu der systematisch gleich aufgebauten Vorgängervorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BVormVG hat der Bundesgerichtshof (B. v. 23.07.2003 - XII ZB 87/03 - FamRZ 2003, 1653, Juris-Rn. 13 ff.) ausgeführt, dass die Vorschrift die Vergütungssteigerung an besondere, durch Ausbildung erworbene Kenntnisse knüpft, die für die konkrete Betreuung "nutzbar" sind.

    So wird man dem Fachwissen eines Betriebswirtes keine allgemeine Betreuungsrelevanz beimessen können; auch dürfte es eher fernliegen, diesem Fachwissen eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung zu attestieren (BGH, FamRZ 2003, 1653, Juris Rn. 14).

    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, § 70 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, nachdem sich die zu klärenden Fragen im Wesentlichen im tatrichterlichen Bereich bewegen (BGH FamRZ 2003, 1653).

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 230/11

    Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere Kenntnisse auf Grund eines

    Auszug aus LG Offenburg, 06.07.2012 - 4 T 113/12
    a) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters (BGH, B. v. 08.02.2012 - XII ZB 230/11 - FamRZ 2012, 631 Tn. 8).

    Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (BGH, B. v. 08.02.2012 - XII ZB 230/11 - FamRZ 2012, 631 Tn. 10).

  • AG Offenburg, 09.06.2016 - 1 XVII 333/14

    Berufsbetreuervergütung: Voraussetzungen einer Stundensatzerhöhung wegen

    Für die Führung einer Betreuung nutzbare, besondere Kenntnisse sind dabei Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser zu erfüllen und eine erhöhte Leistung zu erbringen (BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 409/10 m.w.N.;LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-; LG Offenburg, Beschluss vom 20.02.2013 -4 T 44/13-; Deinert/ Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 5. Auflage 2008, Rn. 518).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung im Kern hierauf ausgerichtet ist, wovon auszugehen ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen hinausgeht (LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-).

    c) Bei einem BWL-Studium ist weder ein erheblicher Teil der Ausbildung im Kernbereich auf die Vermittlung eines für die Gesundheitsfürsorge nutzbaren, betreuungsrelevanten Wissens ausgerichtet noch kann man dem in einem solchen Studium erworbenen Wissen eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zusprechen (so auch LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-).

    Des Weiteren hat das Landgericht Offenburg in ständiger Rechtsprechung bereits mit Beschluss vom 06.07.2012 (LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-) entschieden, dass die Vergütung des Betreuers im konkreten Einzelfall anhand der übertragenen Aufgabenkreise zu bemessen ist.

  • OLG Brandenburg, 07.08.2020 - 9 UF 187/20
    Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung im Kern hierauf ausgerichtet ist, wovon auszugehen ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen hinausgeht (BGH FamRZ 2012, 629, 631; LG Offenburg JurBüro 2012, 542).

    Desgleichen liegt es fern, dem Kern des im BWL-Studium erworbenen Fachwissens eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zu attestieren (vgl. auch LG Offenburg JurBüro 2012, 542).

  • OLG Brandenburg, 10.08.2020 - 9 WF 187/20

    Höhe der Vergütung des Ergänzungspflegers

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung im Kern hierauf ausgerichtet ist, wovon auszugehen ist, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen hinausgeht (BGH FamRZ 2012, 629, 631; LG Offenburg JurBüro 2012, 542 ).

    Desgleichen liegt es fern, dem Kern des im BWL-Studium erworbenen Fachwissens eine allgemeine Nützlichkeit für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge zu attestieren (vgl. auch LG Offenburg JurBüro 2012, 542 ).

  • AG Schmallenberg, 29.11.2018 - 2 XVII 150/09
    Für die Führung einer Betreuung nutzbare, besondere Kenntnisse sind dabei Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser zu erfüllen und eine erhöhte Leistung zu erbringen (BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZB 409/10 m. w. N.; LG Offenburg, Beschluss vom 06.07.2012 -4 T 113/12-; LG Offenburg, Beschluss vom 20.02.2013 -4 T 44/13-; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 5. Auflage 2008, Rn. 518).
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   LG Offenburg, 12.07.2012 - 4 T 113/12   

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