Rechtsprechung
LG Kleve, 26.10.2009 - 4 T 302/09 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist für die Kosten der Betreuung einzusetzen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 1836 c Nr. 1 BGB, §§ 87, 89 SEG XII
Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist für die Kosten der Betreuung einzusetzen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Für die Kosten der Betreuung hat der Betreute grundsätzlich sein Einkommen und das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen; Pflicht eines Betreuten zur Einsetzung seines gesamten verwertbaren Vermögens für die Kosten der Betreuung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)