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   LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08   

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LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 (https://dejure.org/2008,19054)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 (https://dejure.org/2008,19054)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 08. Dezember 2008 - 4 Ta 148/08 (https://dejure.org/2008,19054)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitwertfestsetzung - Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers - Festsetzung eines überschießenden Vergleichswerts bei einer im Vergleichswege vereinbarten Vertragsbeendigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert für Klage auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und Vergleich über Vertragsaufhebung

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 63, 68, 42 GKG, 32 RVG
    Streitwert - Reduzierung der Arbeitszeit - Beendigungsvereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 42 Abs. 4 S. 1
    Streitwert für Klage auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit und Vergleich über Vertragsaufhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • LAG Nürnberg, 27.11.2003 - 9 Ta 190/03

    Streitwert bei Kündigungsschutz - allgemeiner Feststellungsantrag und Antrag auf

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08
    Zwar bleibt das Beschwerdegericht bei der vom Landesarbeitsgericht Nürnberg in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Ermessensentscheidung des Erstgerichts zwar auf Ermessensfehler zu überprüfen ist, das Beschwerdegericht aber keine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. Beschluss vom 05.05.1986 - 1 Ta 3/85 - LAGE Nr. 53 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 07.04.1999 - 6 Ta 61/99 - NZA 1999, 840; vom 27.11.2003 - 9 Ta 190/03 - AR-Blattei ES, 160.13 Nr. 255).

    Das Erstgericht orientiert sich hierbei an der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (vgl. Beschluss vom 27.11.2003 - 9 Ta 190/03 - a.a.O.; vom 13.03.2008 - 6 Ta 57/08; beide zitiert in Juris, jeweils m.w.N.), wonach als sogenanntes Titulierungsinteresse selbst dann ein Wert von ca. 200,-- bis 500,-- EUR festgesetzt werden kann, wenn die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Gesamtprädikat oder in Bezug auf ein bereits erteiltes Zwischenzeugnis im Vergleich festgeschrieben worden ist, ohne dass hinsichtlich der Zeugniserteilung oder des konkreten Zeugnisinhalts damit ein Streit der Parteien beigelegt worden ist.

  • LAG Hamm, 30.06.2006 - 6 Ta 136/06

    Privatliquidationsrecht, Chefarzt

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08
    Die Streitwertfestsetzung erfolgt auch dann nach vorstehenden Vorschriften und nicht nach § 33 RVG, wenn infolge eines Prozessvergleichs Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und im Hinblick auf den Inhalt des Prozessvergleichs ein Mehrwert festzusetzen ist (vgl. hierzu LAG Hamm vom 30.06.2006 - 6 Ta 136/06 - RVG Report 2006, 400; LAG Düsseldorf vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 - zitiert in Juris; jeweils m.w.N.).

    Dies folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG wonach die Streitwertfestsetzung auch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden kann, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird (vgl. hierzu LAG Hamm vom 30.06.2006, a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 05.12.2006, a.a.O.; GK-ArbGG, Wenzel, § 12 Rz. 375).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 - 9 Ta 257/05

    Gegenstandswert und Arbeitszeitreduzierung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08
    Der sich danach ergebende Betrag von EUR 45.199,92 ist jedoch nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf den Vierteljahresverdienst von EUR 11.300,01 zu begrenzen (vgl. LAG Nürnberg vom 14.06.2007 - 4 Ta 99/07 - n.v.; LAG RheinlandPfalz vom 15.11.2005 - 9 Ta 257/05 - zitiert in Juris; LAG Nürnberg vom 12.09.2003 - 9 Ta 127/03 - LAGE Nr. 14 zu § 8 TzBfG; jeweils m.w.N.).

    Auch wenn die Prozessparteien zunächst nur eine teilweise und vorübergehende Reduzierung der Vertragsbeziehung beabsichtigt hatten, kann die erst im Rahmen des Prozessvergleichs vereinbarte gänzliche Aufhebung streitwertmäßig nicht anderes beurteilt werden, als wäre es von vorne herein um eine Verringerung der Arbeitszeit auf Null gegangen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 15.11.2005 - 9 Ta 257/05 - zitiert in Juris).

  • LAG Düsseldorf, 05.12.2006 - 6 Ta 583/06
    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08
    Die Streitwertfestsetzung erfolgt auch dann nach vorstehenden Vorschriften und nicht nach § 33 RVG, wenn infolge eines Prozessvergleichs Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und im Hinblick auf den Inhalt des Prozessvergleichs ein Mehrwert festzusetzen ist (vgl. hierzu LAG Hamm vom 30.06.2006 - 6 Ta 136/06 - RVG Report 2006, 400; LAG Düsseldorf vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 - zitiert in Juris; jeweils m.w.N.).

    Dies folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG wonach die Streitwertfestsetzung auch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden kann, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird (vgl. hierzu LAG Hamm vom 30.06.2006, a.a.O.; LAG Düsseldorf vom 05.12.2006, a.a.O.; GK-ArbGG, Wenzel, § 12 Rz. 375).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.02.1991 - 9 Ta 31/91

    Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08
    Insoweit ist es sachgerecht, an die Grundsätze bei einer Änderungsschutzklage anzuknüpfen (vgl. hierzu BAG vom 23.03.1989 - 7 AZR 527/85 - EzA Nr. 64 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; LAG Rheinland-Pfalz vom 25.02.1991 - 9 Ta 31/91 - LAGE Nr. 91 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; LAG Nürnberg, a.a.O.).
  • LAG Nürnberg, 13.03.2008 - 6 Ta 57/08

    Streitwert - uneigentlicher Hilfsantrag

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08
    Das Erstgericht orientiert sich hierbei an der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (vgl. Beschluss vom 27.11.2003 - 9 Ta 190/03 - a.a.O.; vom 13.03.2008 - 6 Ta 57/08; beide zitiert in Juris, jeweils m.w.N.), wonach als sogenanntes Titulierungsinteresse selbst dann ein Wert von ca. 200,-- bis 500,-- EUR festgesetzt werden kann, wenn die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Gesamtprädikat oder in Bezug auf ein bereits erteiltes Zwischenzeugnis im Vergleich festgeschrieben worden ist, ohne dass hinsichtlich der Zeugniserteilung oder des konkreten Zeugnisinhalts damit ein Streit der Parteien beigelegt worden ist.
  • BAG, 23.03.1989 - 7 AZR 527/85

    Streitwert: Änderungskündigung - Gebührenstreitwert - Rechtsgrundlage

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08
    Insoweit ist es sachgerecht, an die Grundsätze bei einer Änderungsschutzklage anzuknüpfen (vgl. hierzu BAG vom 23.03.1989 - 7 AZR 527/85 - EzA Nr. 64 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; LAG Rheinland-Pfalz vom 25.02.1991 - 9 Ta 31/91 - LAGE Nr. 91 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; LAG Nürnberg, a.a.O.).
  • LAG Nürnberg, 12.09.2003 - 9 Ta 127/03

    Streitwert einer beantragten einstweiligen Verfügung zur Reduzierung der

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08
    Der sich danach ergebende Betrag von EUR 45.199,92 ist jedoch nach § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf den Vierteljahresverdienst von EUR 11.300,01 zu begrenzen (vgl. LAG Nürnberg vom 14.06.2007 - 4 Ta 99/07 - n.v.; LAG RheinlandPfalz vom 15.11.2005 - 9 Ta 257/05 - zitiert in Juris; LAG Nürnberg vom 12.09.2003 - 9 Ta 127/03 - LAGE Nr. 14 zu § 8 TzBfG; jeweils m.w.N.).
  • LAG Nürnberg, 07.04.1999 - 6 Ta 61/99

    Streitwert: Anfechtung einer Betriebsratswahl - Festsetzung des Streitwerts -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08
    Zwar bleibt das Beschwerdegericht bei der vom Landesarbeitsgericht Nürnberg in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Ermessensentscheidung des Erstgerichts zwar auf Ermessensfehler zu überprüfen ist, das Beschwerdegericht aber keine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. Beschluss vom 05.05.1986 - 1 Ta 3/85 - LAGE Nr. 53 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 07.04.1999 - 6 Ta 61/99 - NZA 1999, 840; vom 27.11.2003 - 9 Ta 190/03 - AR-Blattei ES, 160.13 Nr. 255).
  • LAG Nürnberg, 05.05.1986 - 1 Ta 3/85

    Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08
    Zwar bleibt das Beschwerdegericht bei der vom Landesarbeitsgericht Nürnberg in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Ermessensentscheidung des Erstgerichts zwar auf Ermessensfehler zu überprüfen ist, das Beschwerdegericht aber keine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. Beschluss vom 05.05.1986 - 1 Ta 3/85 - LAGE Nr. 53 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 07.04.1999 - 6 Ta 61/99 - NZA 1999, 840; vom 27.11.2003 - 9 Ta 190/03 - AR-Blattei ES, 160.13 Nr. 255).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 - 26 Ta 6106/20

    Herabsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren - Streitwert bei

    Dies folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wonach die Streitwertfestsetzung auch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden kann, wenn eine Unrichtigkeit festgestellt wird (vgl. LAG Nürnberg 8. Dezember 2008 - 4 Ta 148/08, Rn. 29).(Rn.15).

    Dies folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG wonach die Streitwertfestsetzung auch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden kann, wenn eine Unrichtigkeit festgestellt wird (vgl. LAG Nürnberg 8. Dezember 2008 - 4 Ta 148/08, Rn. 29).

  • LAG Nürnberg, 24.02.2016 - 4 Ta 16/16

    Streitwertfestsetzung - Vergleichsmehrwert - Verwaltungsverfahren

    Die Streitwertfestsetzung hat auch dann nach den vorstehenden Vorschriften und nicht nach § 33 RVG zu erfolgen, wenn infolge eines Prozessvergleichs Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und im Hinblick auf den Inhalt des Prozessvergleichs für ihn ein Mehrwert festzusetzen ist (vgl. hierzu LAG Nürnberg vom 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 - n. v.; LAG Hamm vom 30.06.2006 - 6 Ta 136/06 - RVG Report 2006 400; LAG Düsseldorf vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 - zitiert in Juris; jeweils m. w. N.).
  • LAG München, 23.06.2015 - 3 Ta 170/15

    Streitwert, Vergleichsmehrwert, Verschlechterungsverbot, Verbot der reformatio in

    Auf diese Regelungen ist auch für die Streitwertfestsetzung zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung zurückzugreifen, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit mit dem für die gerichtliche Festsetzung maßgebenden Gegenstand deckt und gem. § 32 Abs. 1 RVG der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (vgl. auch LAG Nürnberg - Beschl. v. 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 - BeckRS 2009, 68957 und LAG Düsseldorf, Beschl. v. 06.07.2006 - 6 Ta 371/06 - BeckRS 2011, 70937, die auch bei vergleichsweiser Erledigung des Verfahrens eine Gegenstandswertfestsetzung nach § 32 Abs. 1 RVG vornehmen und eine Verschlechterung des Gegenstandswertes wegen der Maßgeblichkeit des GKG zulassen).
  • LAG Nürnberg, 22.10.2009 - 4 Ta 135/09

    Streitwertfestsetzung - Mehrvergleich - Erteilung eines Arbeitszeugnisses

    Die Streitwertfestsetzung hat auch dann nach den vorstehenden Vorschriften und nicht nach § 33 RVG zu erfolgen, wenn infolge eines Prozessvergleichs Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und im Hinblick auf den Inhalt des Prozessvergleichs für ihn ein Mehrwert festzusetzen ist (vgl. hierzu LAG Nürnberg vom 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 - n. v.; LAG Hamm vom 30.06.2006 - 6 Ta 136/06 - RVG Report 2006 400; LAG Düsseldorf vom 05.12.2006 - 6 Ta 583/06 - zitiert in Juris; jeweils m. w. N.).

    28 a. Das Beschwerdegericht bleibt bei der vom Landesarbeitsgericht Nürnberg in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Ermessensentscheidung des Erstgerichts zwar auf Ermessensfehler zu überprüfen ist, dass das Beschwerdegericht aber keine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (so schon Beschluss vom 05.05.1986 - 1 Ta 3/05 - LAGE Nr. 53 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; vom 07.04.1999 - 6 Ta 61/99 - NZA 1999, 840; vom 27.11.2003 - 9 Ta 190/03 - AR-Blattei ES 160.13 Nr. 255; vom 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 - n. v.).

  • LAG Köln, 07.04.2010 - 6 Ta 96/10

    Gegenstandswert für Teilzeitbegehren; Kostenpflicht der erfolglosen

    Bei einem Streit über das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Köln 05.04.2005 - 3 Ta 61/05 - zuletzt LAG Köln 25.11.2009 - 8 Ta 364/09 - ebenso LAG Nürnberg 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 - juris), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wegen der Vergleichbarkeit mit einer sog. Änderungsschutzklage die Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer Änderungskündigung heranzuziehen.
  • LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Teilzeit

    Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des Arbeitnehmers auf Herabsetzung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage, mit der er sich gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt (LAG Nürnberg 04.02.2013 - 2 Ta 5/13 n.v.; LAG Nürnberg 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 juris; LAG Hamburg 16.03.2011 - 7 Ta 4/11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • LG München I, 19.09.2022 - 36 T 6052/22

    Streitwert für die Anfechtung von Beschlüssen einer Eigentümerversammlung

    Das Beschwerdegericht kann anlässlich des Beschwerdeverfahrens eine Abänderung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG von Amts wegen vornehmen; ein Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt wegen der Besonderheiten der Regelung des § 63 Abs. 3 S. 1 GKG, solange das Gericht den Streitwert von Amts wegen abändern kann, nicht (allgM, vgl. nur Hartmann/Toussaint/Toussaint Rn. 19 mwN; Greiner, Wohnungseigentumsrecht, § 13 Rz. 85; OLG Stuttgart BeckRS 2019, 24599; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2016, 05479; NdsOVG BeckRS 2015, 43710; 2008, 33691; OVG NRW BeckRS 2014, 53353; 2011, 53090; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 22355; 2009, 23458; OLG Rostock BeckRS 2008, 24032; BayVGH BeckRS 2008, 28035; LG Hamburg BeckRS 2012, 24857; BayLSG BeckRS 2016, 72222; 2015, 68588; LAG Nürnberg JurBüro 2009, 196; LAG Düsseldorf BeckRS 2016, 67323; aA ohne Begründung OLG München BeckRS 2016, 04754; vgl. ausf.
  • LAG Hamm, 07.07.2012 - 6 Ta 193/12

    Gegenstandswertfestsetzung; Ansatz des Vergleichsmehrwerts

    Die Streitwertfestsetzung richtet sich für das Verfahren und den Prozessvergleich nach § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. § 32 Abs. 1 RVG und nicht nach § 33 RVG (LAG Schleswig-Holstein 29.12.2000 - 3 Ta 90/00; LAG Thüringen 05.03.2003 - 8 Ta 9/2003; LAG Nürnberg 22.10.2009 - 4 Ta 135/09; LAG Nürnberg 08.12.2008 - 4 Ta 148/08; LAG Nürnberg 25.06.2007 - 7 Ta 101/07; LAG Düsseldorf 26.01.2011 - 2 Ta 600/10; LAG Düsseldorf 29.03.2010 - 6 Ta 130/10; LAG Düsseldorf 20.04.2006 - 6 Ta 114/06; LAG Düsseldorf 07.06.2006 - 6 Ta 262/06; LAG Düsseldorf 08.05.2007 - 6 Ta 99/07; LAG Düsseldorf 29.03.2010 - 6 Ta 130/10; LAG Düsseldorf 23.10.1986 - 7 Ta 313/86; LAG Düsseldorf 27.05.2002 - 17 Ta 221/02; LAG Düsseldorf 22.08.2005 - 17 Ta 477/05; LAG Hamm 30.06.2006 - 6 Ta 136/06; LAG Hamm 28.04.2006 - 6 Ta 95/06; LAG Baden-Württemberg 04.04.2005 - 3 Ta 44/05).
  • LAG München, 17.09.2010 - 10 Ta 529/09

    Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung Wertfestsetzung bei Wettbewerbsverbot -

    Hat das Arbeitsgericht sein Ermessen ausgeübt und sich dabei in vertretbaren Grenzen gehalten, also sein Ermessen nicht fehlerhaft oder missbräuchlich gebraucht, hat das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (vgl. LAG Nürnberg JurBüro 2009, 196; LAG München vom 28.09.2009 - 4 Ta 288/09; LAG Rheinland-Pfalz LAGE Nr. 54 zu § 12 ArbGG 1979 "Streitwert").
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 26 Ta 6015/22

    Streitwerthöhe - Antragsauslegung - Verstoßes gegen § 308 ZPO

    Nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG kann die Streitwertfestsetzung auch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn eine Unrichtigkeit festgestellt wird (vgl. LAG Nürnberg 8. Dezember 2008 - 4 Ta 148/08, Rn. 29).
  • LAG Nürnberg, 08.04.2014 - 4 Ta 173/13

    Streitwertfestsetzung

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