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   LAG Hamburg, 28.10.1996 - 4 Ta 18/96   

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https://dejure.org/1996,4361
LAG Hamburg, 28.10.1996 - 4 Ta 18/96 (https://dejure.org/1996,4361)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.1996 - 4 Ta 18/96 (https://dejure.org/1996,4361)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 1996 - 4 Ta 18/96 (https://dejure.org/1996,4361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertbemessung bei Änderung der Arbeitsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz [bisheriges und neues Einkommen]

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • ArbG Hamburg, 17.09.2009 - 17 Ca 179/09

    Weiterbeschäftigungsanspruch bei Änderungskündigung mit Vorbehaltsannahme

    Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ( Germelmann/Matthes/Müller-Glöge/Prütting , ArbGG, 6. Aufl., § 61 Rn. 18) gestellten Anträgen für den Kündigungsschutzantrag das 36fache des monatlichen Differenzbetrages zwischen bisheriger und geänderter Vergütung, allerdings begrenzt auf drei Bruttomonatsgehälter (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG; LAG Hamburg, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 4 Ta 18/96 -, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 110) von jeweils 3.800,00 EUR und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein weiteres Bruttomonatsgehalt (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), mithin insgesamt 15.200,00 EUR.
  • LAG Hamburg, 02.06.1998 - 4 Ta 8/98

    Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz

    Das Beschwerdegericht hat sich bereits in seinem Beschluß vom 28. Oktober 1996 - 4 Ta 18/96, 7 Ca 516/95 - ausführlich mit der Streitwertberechnung bei Änderungskündigungen auseinandergesetzt und sich anders als das Arbeitsgericht im damaligen und auch jetzigen Beschluß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und einer weit verbreiteten Meinung im Schrifttum angeschlossen.

    Zur näheren Begründung ist aus dem zuvor zitierten Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 1996 - 4 Ta 18/96 - erneut folgendes festzuhalten:.

  • LAG Sachsen, 23.05.2012 - 4 Ta 103/12

    Gegenstandswert für Änderungsschutzklage gegen eine unter Vorbehalt angenommene

    Dies ist auch die Auffassung der überwiegenden Anzahl der Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 25.07.2007 - 1 Ta 179/07 - NZA-RR 2007, 604 ; LAG Hamburg 28.10.1996 - 4 Ta 18/96 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Nr. 110; 02.06.1998 - 4 Ta 8/98 - BB 1998, 1695 L; Hess. LAG 18.02.1999 - 15/16 Ta 352/98 - DB 1999, 1276 L = JurBüro 1999, 475 ; LAG Köln 19.08.1999 - 13 Ta 252/99 - AuR 2000, 39 L; 22.03.1999 - 11 Ta 241/98 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 44 a; zustimmend [wie BAG] Grunsky § 12 Rz. 4 e; im Ergebnis ebenso, jedoch mit Ermessensabschlägen nach Lage des Falles: LAG Rheinland-Pfalz 25.02.1991 - 9 Ta 31/91 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 91 oder mit einer evtl. Streitwertanhebung wegen eines mit der Kündigung verbundenen Prestigeverlustes: LAG Berlin 18.05.2001 - 17 Ta 6075/01 - AE 2004, 89 L).
  • LAG Hamburg, 03.07.2009 - 7 Ta 12/09

    Festsetzung des Gegenstandswertes - Änderungsschutzklage - Einführung

    Das BAG (v. 23.03.1989 - 7 AZR 527/05 - EzA § 12 ArbGG 1979 - Streitwert Nr. 64) und einige Landesarbeitsgerichte (LAG Hamburg vom 28.10.1996 - 4 Ta 18/96 - LAGE § 12 ArbGG 1979 - Streitwert Nr. 110; LAG Rheinland-Pfalz v. 19.03.1999 - 6 Ta 48/99 - NZA-RR 2000, 161) setzen den Streitwert gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG (früher § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG) auf den 3-fachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung fest.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 06.07.1999 - 5 Ta 101/99

    Streitwertbemessung bei Änderungskündigung unter Vorbehaltsannahme

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