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   LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04   

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LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04 (https://dejure.org/2005,8749)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 09.06.2005 - 4 Ta 390/04 (https://dejure.org/2005,8749)
LAG Sachsen, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - 4 Ta 390/04 (https://dejure.org/2005,8749)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertmäßige Berücksichtigung eines Auflösungsantrags neben einem Kündigungsschutzantrag; Besondere Bewertung des Auflösungsantrags; Berechnung der Gebühren eines Rechtsanwalts

  • Judicialis

    KSchG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 9
    Keine Streitwerterhöhung durch Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess - Aufgabe bisheriger Kammerrechtssprechung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • LAG München, 14.09.2001 - 4 Ta 200/01

    Streitwert für Auflösungsantrag neben Streitwert der Kündigungsschutzklage;

    Auszug aus LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04
    Das Beschwerdegericht schließt sich vielmehr der Auffassung des Landesarbeitsgerichts München, Beschluss vom 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493 sowie der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Beschluss vom 26.06.2001 (2 Ta 12/01) an und lehnt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin im Beschluss vom 30.12.1999 (7 Ta 6121/99 [Kost], LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119 b) ab.

    Einer zusätzlichen Bewertung des Auflösungsantrages widerspricht sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 42 IV Satz 1 GKG, wonach eine Abfindung nicht hinzugerechnet wird (so zutreffend LAG München, Beschluss vom 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493).

    Diese Gesichtspunkte, insbesondere den Zweck der Höchstbegrenzung des Streitwerts, hat das Landesarbeitsgericht Berlin, wie im Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 14.09.2001 (4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493) zu Recht beanstandet, nicht hinreichend beachtet.

  • LAG Berlin, 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99

    Streitwert: Auflösungsantrag

    Auszug aus LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04
    Die Beschwerdekammer hat zwar wiederholt entschieden, dass neben dem Kündigungsschutzantrag auch der Auflösungsantrag streitwertmäßig zu berücksichtigen und mit einem Monatsgehalt zu bewerten sei (vgl. statt vieler: Beschlüsse vom 28.08.2002 - 4 Ta 61/02 - und vom 17.02.2002 - 4 Ta 341/02 -), wobei diese Auffassung auch von anderen Landesarbeitsgerichts und im Schrifttum vertreten wird (vgl. LAG Berlin vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 - zustimmend Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 12 Rz. 115; Müller, Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers, Diss. 2004, § 8 VIII, S. 146 m. w. N.).

    Das Beschwerdegericht schließt sich vielmehr der Auffassung des Landesarbeitsgerichts München, Beschluss vom 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493 sowie der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Beschluss vom 26.06.2001 (2 Ta 12/01) an und lehnt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin im Beschluss vom 30.12.1999 (7 Ta 6121/99 [Kost], LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119 b) ab.

    Nach allgemeiner und langjähriger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG nicht besonders bewertet und wirkt sich auch nicht streitwerterhöhend aus (vgl. bereits BAG, Beschluss vom 20.01.1960 - 2 AZR 519/57 - AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1953; KR-Spilger, 6. Aufl., § 9 KSchG Rz. 93, 94; GK-ArbGG/Wenzel, Rz. 118 i. V. m. Rz. 103 zu § 12; vgl. des Weiteren den diesbezüglichen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung und Literatur im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 [Kost] - LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119 b).

  • LAG Hamburg, 26.06.2001 - 2 Ta 12/01

    Keine streitwerterhöhende Wirkung eines Auflösungsantrags im

    Auszug aus LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04
    Das Beschwerdegericht schließt sich vielmehr der Auffassung des Landesarbeitsgerichts München, Beschluss vom 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493 sowie der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Beschluss vom 26.06.2001 (2 Ta 12/01) an und lehnt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin im Beschluss vom 30.12.1999 (7 Ta 6121/99 [Kost], LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119 b) ab.

    Wird mit der Regelung des § 42 IV Satz 1 GKG der soziale Zweck verfolgt, Streitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses generell oder nach Ausspruch einer Kündigung kostenmäßig gering zu halten, so müsste diese Zwecksetzung bei werterhöhender Berücksichtigung eines Auflösungsantrages ins Leere laufen, zumal auch der Arbeitgeber mit einem von ihm gestellten Auflösungsantrag das Kostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers erheblich vermehren könnte (so zutreffend LAG Hamburg in der zitierten Entscheidung vom 26.06.2001 [2 Ta 12/01]).

  • BAG, 25.01.1960 - 2 AZR 519/57

    Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze - Abfindung -

    Auszug aus LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04
    Nach allgemeiner und langjähriger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG nicht besonders bewertet und wirkt sich auch nicht streitwerterhöhend aus (vgl. bereits BAG, Beschluss vom 20.01.1960 - 2 AZR 519/57 - AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1953; KR-Spilger, 6. Aufl., § 9 KSchG Rz. 93, 94; GK-ArbGG/Wenzel, Rz. 118 i. V. m. Rz. 103 zu § 12; vgl. des Weiteren den diesbezüglichen umfassenden Überblick über die Rechtsprechung und Literatur im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 [Kost] - LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119 b).

    Wegen der Verknüpfung des Auflösungsantrages mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und dem mit § 42 IV 1 GKG verfolgten Ziel der Kostenminderung hat das Bundesarbeitsgericht die Berücksichtigung des Auflösungsantrages bei der Streitwertfestsetzung nur innerhalb der Grenzen des Vierteljahresentgelts für zulässig gehalten (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.1960 - 2 AZR 519/57 - in BAGE 8, 350).

  • BAG, 06.03.1979 - 6 AZR 397/77

    Änderung der Streitwertfestsetzung - Bindungswirkung - Neufestsetzung des

    Auszug aus LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04
    So sieht auch das Bundesarbeitsgericht in den von dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG und dem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG bestimmten Verfahrensteilen voneinander abgrenzbare Streitgegenstände (vgl. BAG, Urteil vom 06.03.1979 - 6 AZR 397/77 - in AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 "Streitgegenstand").

    Zwar kann mit dem Landearbeitsgericht Berlin im Beschluss vom 30.12.1999 davon ausgegangen werden, dass der durch den Feststellungsantrag in § 4 Satz 1 KSchG einerseits und der durch den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG bestimmte Verfahrensteil andererseits voneinander abgrenzbare Streitgegenstände bilden (vgl. auch BAG, Urteil vom 06.03.1979 - 6 AZR 397/77 -AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1993 Streitwertrevision), so dass von daher der Auflösungsantrag eine streitwertmäßige Berücksichtigung erfahren könnte.

  • BAG, 02.11.1955 - 1 AZR 285/55

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bedingte Revisionseinlegung, Begriff der Divergenz

    Auszug aus LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04
    So sieht auch das Bundesarbeitsgericht in den von dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG und dem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG bestimmten Verfahrensteilen voneinander abgrenzbare Streitgegenstände (vgl. BAG, Urteil vom 06.03.1979 - 6 AZR 397/77 - in AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1953 "Streitgegenstand").

    Zwar kann mit dem Landearbeitsgericht Berlin im Beschluss vom 30.12.1999 davon ausgegangen werden, dass der durch den Feststellungsantrag in § 4 Satz 1 KSchG einerseits und der durch den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG bestimmte Verfahrensteil andererseits voneinander abgrenzbare Streitgegenstände bilden (vgl. auch BAG, Urteil vom 06.03.1979 - 6 AZR 397/77 -AP Nr. 31 zu § 72 ArbGG 1993 Streitwertrevision), so dass von daher der Auflösungsantrag eine streitwertmäßige Berücksichtigung erfahren könnte.

  • BGH, 29.01.1987 - V ZR 136/86

    Bemessung des Streitwerts bei Klagen mehrerer Miteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04
    Wo trotz prozessualer Anspruchsmehrheiten keine wirtschaftliche Werthäufung entsteht, darf auch keine Zusammenrechnung erfolgen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.01.1987 - V ZR 136/86 - NJW-RR 1987, 1148).
  • LAG Düsseldorf, 20.07.1987 - 7 Ta 198/87

    Unwirksamkeit einer Kündigung; Antrag; Zahlung einer Abfindung; Zahlungsantrag;

    Auszug aus LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04
    Daraus wird hergeleitet, dass dem Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess kein eigener Streitwert zukommt (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.1987 - 7 Ta 198/87 - in LAGE § 12 ArbGG 1979 Nr. 66; Köln, Beschluss vom 27.07.1995 - 13 Ta 144/95 - in AR-Blattei ES 160.13 Nr. 199; KR-Spilger, 6. Aufl., § 9 KSchG Rn. 94).
  • ArbG Würzburg, 05.06.2000 - 6 Ca 118/99

    Streitwert mehrerer Kündigungen und Auflösungsantrag in einem Rechtsstreit

    Auszug aus LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04
    Dem wird entgegengehalten, dass der durch den Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 KSchG bestimmte Verfahrensteil einen eigenen Streitgegenstand bildet und daher auch selbständig bewertet werden muss (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 30.12.1999 - 7 Ta 612/99 - in LAGE § 12 ArbGG Nr. 119; ArbG Würzburg, Beschluss vom 05.06.2000 - 6 Ca 118/99 - in NZA-RR 2001, 107).
  • LAG Köln, 27.07.1995 - 13 Ta 144/95

    Streitwert: Freistellung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess -

    Auszug aus LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04
    Daraus wird hergeleitet, dass dem Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess kein eigener Streitwert zukommt (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.1987 - 7 Ta 198/87 - in LAGE § 12 ArbGG 1979 Nr. 66; Köln, Beschluss vom 27.07.1995 - 13 Ta 144/95 - in AR-Blattei ES 160.13 Nr. 199; KR-Spilger, 6. Aufl., § 9 KSchG Rn. 94).
  • BGH, 26.09.2000 - VI ZR 279/99

    Tenorierung eines Unterlassungsurteils gegen die Veröffentlichung eines

  • LAG Sachsen, 28.08.2002 - 4 Ta 61/02
  • LAG Sachsen, 17.12.2002 - 4 Ta 341/02
  • LAG Nürnberg, 29.08.2005 - 2 Ta 109/05

    Streitwert für Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG

    Das Sächsische LAG hat mit Beschluss vom 09.06.2005, 4 Ta 390/04 die bisherige gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass der Auflösungsantrag nach § 9 KSchG nicht gesondert zu bewerten ist und sich nicht Streitwert erhöhend auswirkt.
  • LAG Hamburg, 01.04.2011 - 5 Ta 8/11

    Gegenstandswert beim Auflösungsantrag

    Dies entspricht der Rechtsprechung auch der anderen Landesarbeitsgerichte, soweit ersichtlich (LAG Köln 17.08.2010 - 11 Ta 194/10 - LAG Nürnberg 29.08.2005 - 2 Ta 109/05 - Sächsisches LAG 09.06.2005 - 4 Ta 390/04 - LAG Baden-Württemberg - 22.09.2004 - 3 Ta 136/04 - LAG Brandenburg 17.04.2003 - 6 Ta 62/03 - LAG München 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - alle zit. nach juris).
  • LAG Schleswig-Holstein, 17.01.2013 - 6 Ta 14/13

    Streitwert, Wertfestsetzung, Vergleich, Abfindung, Auflösungsantrag,

    Der Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach den § 9, 10 KSchG gestellt wird, wird dem Gegenstandswert nicht hinzugerechnet (LAG Köln 19.04.2011 - 5 Ta 90/11 - LAG Hamburg 01.04.2011 - 5 Ta 8/11 - LAG Nürnberg 29.08.2005 - 2 Ta 109/05 - Sächsisches LAG 09.06.2005 - 4 Ta 390/04 -).
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