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   LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85   

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https://dejure.org/1987,2478
LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85 (https://dejure.org/1987,2478)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 23.06.1987 - 4 Ta 6/85 (https://dejure.org/1987,2478)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 23. Juni 1987 - 4 Ta 6/85 (https://dejure.org/1987,2478)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; KSchG § 1
    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kündigungsschutzklage; Streitwertfestsetzung; Anwalt; Kostenverursachung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Hamm, 06.05.1982 - 8 Ta 93/82

    Streitwertfestsetzung; Kündigungsschutzverfahren; Klagehäufung; Folgeverfahren;

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85
    Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, da in dem Kündigungsschutzverfahren - 3 Ca 392/84 S -, in dem um die Wirksamkeit einer zeitlich früheren Kündigung gestritten wurde und das zwischenzeitlich ebenfalls durch Klagerücknahme erledigt ist, der Gegenstandswert bereits in Höhe eines Vierteljahresverdienstes festgesetzt worden sei, sei in Anlehnung an die Rechtsprechung des LAG Hamm (BB 1982, 1799 = DB 1982, 1472 ) für die Bewertung der Klage gegen die wenige Wochen danach ausgesprochene weitere Kündigung der einfache Betrag des Monatseinkommens (= DM 3.500) maßgebend.

    Demgegenüber geht das LAG Hamm (DB 1982, 1472 = BB 1982, 1799 ; KostRechtsprechung, § 12 ArbGG Nr. 92) davon aus, dass zwar jeder Feststellungsantrag gesondert zu bewerten sei, dass aber der Vierteljahresverdienst nur in dem zuerst anhängig gemachten Verfahren ausgeschöpft werden könne, während für den Antrag gegen die zweite und jede weitere Kündigung ein im Verhältnis zum Regelstreitwert ermäßigter Streitwert festzusetzen sei.

    Jedenfalls vermag die Kammer der Ansicht des LAG Hamm (DB 1982, 1472 = BB 1982, 1799 ) nicht zu folgen, dass regelmäßig nur in dem zuerst gemachten Verfahren der Wert der Kündigungsschutzklage mit dem Vierteljahresverdienst angesetzt werden könne und für den daneben anhängig gemachten zweiten Kündigungsschutzprozess gegen eine weitere Kündigung nur der einfache Betrag des Monatseinkommens festzusetzen sei.

  • LAG Berlin, 22.10.1984 - 2 Ta 102/84

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85
    a) Zwar ist es ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Prozess eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens das Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat (vgl. BAG, NZA 1985, 269; BAG, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Berlin, NZA 1985, 297 ; LAG München, AMBl Nr. 18/1984, C 34 = JurBüro 1984, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 12.05.1982 - 1 Ta 63/82 - vom 27.01.1983 - 1 a 199/82 - vom 13.12.1984 - 1 Ta 246/84 - vom 29.10.1985 - 1 Ta 233/85 - 18.04.1986 - 1 Ta 63-64/86 - zitiert bei Philippsen/Dörner, NZA 1987, 113, 115; LAG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.1985 - 6 Ta 52/85 - Rohlfing-Rewolle, ArbGG , § 12 Rdn. VI a; Satzky, RdA.

    Ob der Klägervertreter durch die Erhebung einer weiteren Kündigungsschutzklage anstelle einer möglichen Erweiterung der Anträge in dem bereits anhängigen Verfahren - 3 Ca 392/84 S - für seine Partei vermeidbare Kosten verursacht hat, ist hier nicht zu entscheiden; denn diese Frage betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Kläger (vgl. dazu LAG München, Beschluss vom 15.09.83 - 7 Ta 41/83 -, JurBüro 1984, 432/434; LAG Berlin, NZA 1985, 297, 298) und kann die nach dem vom Klägervertreter gewählten prozessualem Vorgehen gebotene Streitwertfestsetzung nicht beeinflussen.

  • LAG Hessen, 17.04.1984 - 6 Ta 22/84
    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85
    Schließlich vertreten die Landesarbeitsgerichte (AnwBl 1985, 99 ) und Niedersachsen (AnwBl 1985, 99 ) sowie die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Beschluss vom 25.06.1985 - 6 Ta 22/84 -) die Auffassung, dass bei getrennten Klageverfahren gegen jeweils verschiedene Kündigungen der Streitwert für jede Klage unabhängig von dem der anderen festzusetzen sei, so dass grundsätzlich für jedes dieser Verfahren der Höchstwert gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in Ansatz gebracht werden könne.

    eher für die Klage gegen eine spätere Kündigung mit dem Höchstbetrag gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewerten sei, weil gerade die spätere Kündigung für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entscheidend sein könne (so auch LAG Nürnberg, Beschluss vom 25.06.1985 - 6 Ta 22/84 -).

  • LAG Bremen, 13.02.1987 - 4 Ta 5/87

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren -

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85
    Dieser Auffassung wird auch vom LAG Bremen (Beschluss vom 13.02.1987 - 4 Ta 5/85 -, BB 1987, 479 ) geteilt, jedoch soll der Mindestwert einer Klage gegen eine Folgekündigung ein Monatesgehalt betragen.
  • BAG, 30.11.1984 - 2 AZN 572/82

    Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85
    Danach sind bei einem typisierenden, regelgebundenen Maßstab, wenn nicht besondere Umstände eine Erhöhung oder Herabsetzung rechtfertigen, bei einem, Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten ein Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste als Streitwerte anzusetzen (BAG, Beschluss vom 30.11.1984 - 2 AZR 572/82 -, NZA 1985, 369 ).
  • LAG Nürnberg, 21.02.1985 - 7 Ta 22/84
    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85
    Bei entsprechender Dauer des Arbeitsverhältnisses und entsprechendem zeitlichen Abstand der einzelnen Kündigungen voneinander soll es nach einer Entscheidung der 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Beschluss vom 21.02.85 - 7 Ta 22/84 -, NZA 1985, 298) gerechtfertigt sein, für jedes Verfahren den Vierteljahresverdienst des Arbeitnehmers als Streitwert in Ansatz zu bringen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.05.1982 - 1 Ta 63/82

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen - ein Verfahren - dreifaches

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85
    a) Zwar ist es ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Prozess eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens das Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat (vgl. BAG, NZA 1985, 269; BAG, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Berlin, NZA 1985, 297 ; LAG München, AMBl Nr. 18/1984, C 34 = JurBüro 1984, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 12.05.1982 - 1 Ta 63/82 - vom 27.01.1983 - 1 a 199/82 - vom 13.12.1984 - 1 Ta 246/84 - vom 29.10.1985 - 1 Ta 233/85 - 18.04.1986 - 1 Ta 63-64/86 - zitiert bei Philippsen/Dörner, NZA 1987, 113, 115; LAG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.1985 - 6 Ta 52/85 - Rohlfing-Rewolle, ArbGG , § 12 Rdn. VI a; Satzky, RdA.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.04.1986 - 1 Ta 63/86
    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85
    a) Zwar ist es ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Prozess eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens das Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat (vgl. BAG, NZA 1985, 269; BAG, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Berlin, NZA 1985, 297 ; LAG München, AMBl Nr. 18/1984, C 34 = JurBüro 1984, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 12.05.1982 - 1 Ta 63/82 - vom 27.01.1983 - 1 a 199/82 - vom 13.12.1984 - 1 Ta 246/84 - vom 29.10.1985 - 1 Ta 233/85 - 18.04.1986 - 1 Ta 63-64/86 - zitiert bei Philippsen/Dörner, NZA 1987, 113, 115; LAG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.1985 - 6 Ta 52/85 - Rohlfing-Rewolle, ArbGG , § 12 Rdn. VI a; Satzky, RdA.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.1984 - 1 Ta 246/84

    Kündigungsschutzklage; Kostenprivilegierung; Streitgegenstand; Gegenstandswert

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85
    a) Zwar ist es ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Prozess eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens das Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat (vgl. BAG, NZA 1985, 269; BAG, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Berlin, NZA 1985, 297 ; LAG München, AMBl Nr. 18/1984, C 34 = JurBüro 1984, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 12.05.1982 - 1 Ta 63/82 - vom 27.01.1983 - 1 a 199/82 - vom 13.12.1984 - 1 Ta 246/84 - vom 29.10.1985 - 1 Ta 233/85 - 18.04.1986 - 1 Ta 63-64/86 - zitiert bei Philippsen/Dörner, NZA 1987, 113, 115; LAG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.1985 - 6 Ta 52/85 - Rohlfing-Rewolle, ArbGG , § 12 Rdn. VI a; Satzky, RdA.
  • LAG Hessen, 27.02.1985 - 6 Ta 52/85

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in mehreren Verfahren - Verbindung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 23.06.1987 - 4 Ta 6/85
    a) Zwar ist es ganz herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die für die Streitwertfestsetzung in Kündigungsschutzverfahren vorgeschriebene Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 1 ArbGG auch dann gilt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Prozess eine Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens das Arbeitsverhältnisses gemäß § 256 ZPO mit einer Klage gegen eine weitere Kündigung verbunden hat (vgl. BAG, NZA 1985, 269; BAG, AP Nr. 16 zu § 12 ArbGG 1953; LAG Berlin, NZA 1985, 297 ; LAG München, AMBl Nr. 18/1984, C 34 = JurBüro 1984, 432; LAG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 12.05.1982 - 1 Ta 63/82 - vom 27.01.1983 - 1 a 199/82 - vom 13.12.1984 - 1 Ta 246/84 - vom 29.10.1985 - 1 Ta 233/85 - 18.04.1986 - 1 Ta 63-64/86 - zitiert bei Philippsen/Dörner, NZA 1987, 113, 115; LAG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.1985 - 6 Ta 52/85 - Rohlfing-Rewolle, ArbGG , § 12 Rdn. VI a; Satzky, RdA.
  • LAG München, 15.09.1983 - 7 Ta 41/83

    Kündigung

  • BAG, 19.10.2010 - 2 AZN 194/10

    Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen

    Nach einer Ansicht soll grundsätzlich für jedes Verfahren der Höchstwert von drei Monatsverdiensten berechnet werden, selbst wenn sich bei einer Bündelung in einem Verfahren ein geringerer Wert ergeben hätte (bspw. LAG Nürnberg 23. Juni 1987 - 4 Ta 6/85 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 78).
  • LAG Düsseldorf, 24.07.2017 - 4 Ta 31/17

    Streitwert; Folgekündigung

    Es spricht - obiter - viel dafür, hier künftig der Gegenansicht zu folgen (BAG 19.10.2010 - 2 AZN 194/10 (A); LAG Nürnberg 23.06.1987 - 4 Ta 6/85, LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 78).
  • LAG Nürnberg, 07.02.1992 - 4 Ta 144/91

    Streitwert: Kündigung - mehrere Kündigungen in einem Verfahren

    Ob in einem solchen Falle für jede der verschiedenen Klagen ein Streitwert bis zur Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG hätte festgesetzt werden können oder ob auch in einem solchen Fall die in verschiedenen Verfahren angegriffenen zeitnahen Folgekündigungen streitwertmäßig insgesamt den Höchstwert des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG nicht überschreiten dürften, kann hier dahinstehen (zum Meinungsstand vgl. LAG Nürnberg, Beschlüsse vom 25.06.1985 - 6 Ta 22/84 - und 23.06.1987 - 4 Ta 6/85 -, LAGE § 12 ArbGG 1979 Nr. 78, mit weiteren Nachweisen).
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