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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.08.2009 - I-4 U 105/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9883
OLG Hamm, 25.08.2009 - I-4 U 105/09 (https://dejure.org/2009,9883)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2009 - I-4 U 105/09 (https://dejure.org/2009,9883)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. August 2009 - I-4 U 105/09 (https://dejure.org/2009,9883)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche wegen der Nachahmung von Werbemitteln

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 9; ; UWG § 4 Nr. 9 a; ; UWG § 4 Nr. 9 b; ; UWG § 8; ; UWG § 8 Abs. 1; ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; ; UWG § 12 Abs. 2; ; UrhG § 81

  • rewis.io
  • kanzlei.biz

    Wettbewerbliche Eigenleistung bei Mitveranstaltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 9a; UWG § 4 Nr. 9b; UWG § 8 Abs. 1
    Unterlassungsansprüche wegen der Nachahmung von Werbemitteln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Spätere Verwendung eines Arbeitsergebnisses durch einen Wettbewerber zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gemeinsames Arbeitsergebnis darf von einem Mitbewerber übernommen werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 270/03

    Stufenleitern

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2009 - 4 U 105/09
    Der Verkehr muss dabei auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legen und gewohnt sein, aus bestimmten Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH GRUR 2007, 339, 342 -Stufenleitern).
  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 104/04

    Gartenliege

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2009 - 4 U 105/09
    Je geringer die wettbewerbliche Eigenart und der Grad der Übernahme sind, umso größere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen sollen (BGH GRUR 2007, 984, 985 -Gartenliege).
  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2009 - 4 U 105/09
    Die Idee, eine Gedenkveranstaltung für K1 unter Einbeziehung von Fotos oder Gemälden von ihm und seinem Fahrzeug zu bewerben, genießt als solche keinen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (BGH WRP 2005, 88 -Puppenausstattungen).
  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 283/88

    Finnischer Schmuck - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Hamm, 25.08.2009 - 4 U 105/09
    Das ist etwa bei Übernahme einer Herstellerleistung in aller Regel der Hersteller und nicht auch der Händler, selbst wenn er die Ware noch so sehr herausstellt (vgl. BGH GRUR 1991, 223 -Finnischer Schmuck).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19948
OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09 (https://dejure.org/2010,19948)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.08.2010 - 4 U 105/09 (https://dejure.org/2010,19948)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09. August 2010 - 4 U 105/09 (https://dejure.org/2010,19948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 242; BGB § 328
    Haftung eines Sachverständigen für Fehler eines im Auftrag des Unfallversicherers erstellten Gutachtens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftung eines Sachverständigen für Fehler eines im Auftrag des Unfallversicherers erstellten Gutachtens

Verfahrensgang

  • LG Kiel - 8 O 56/08
  • OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 252
  • MDR 2010, 1259
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09
    Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird, sind aber an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen; der Schuldner muss sein Risiko gegebenenfalls versichern können (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 ; Palandt/Grüneberg, BGB , 69. Auflage, § 328 Randnummer 14, 16 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Kreis der von den Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags erfassten Personen nicht uferlos ausgeweitet werden (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 m.w.N.).

    Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sind Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 ).

    Die Fälle der Gutachterhaftung aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte betreffen Gutachten, bei denen der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 ).

    Ein Gutachten, das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber des Gutachtens vorgelegt wird und dienen soll, erfasst grundsätzlich auch den Schutz dieser Dritten (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 ).

  • BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99

    Zur Sachverständigenhaftung

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09
    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine solche Pflicht allerdings dann bestehen, wenn dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber dem davon betroffenen Dritten eine Personensorge oder Fürsorgepflicht obliegt (BGH, Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, BGHReport 2001, 782 = MDR 2001, 1164 = NJW 2001, 3115 ), während die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die Vertragsparteien oder staatliche Stellen im Rahmen ihrer Entscheidungen treffen, in diesem Zusammenhang nicht genügen.
  • BGH, 17.09.2002 - X ZR 237/01

    Einbeziehung eines durch einen Versicherungsvertrag Begünstigten in die

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09
    Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen (BGH Urteil vom 17.09.2002 - X ZR 237/01, Versicherungsrecht 2002, 1407 = BGH-Report 2003, 66 = NJW 2002, 3625 = MDR 2003, 377 ) scheidet die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte bei Einholung eines Versicherungsgutachtens im Rahmen einer allein auf eine Geldleistung gerichteten Versicherung aus.
  • RG, 07.06.1915 - VI 7/15

    Beförderungsvertrag. Zu §§ 17, 18 KraftfahrzG.

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09
    Dass bei einem Vertrag der eine Vertragspartner gegenüber einem Dritten haften soll, begründete das Reichsgericht damit, dass der andere Vertragspartner den Schutz für den Dritten stillschweigend bzw. in ergänzender Vertragsauslegung mit ausgehandelt habe (RG v. 07.06.1915 - VI 7/15, RGZ 87, 64-68).
  • OLG Dresden, 23.10.2023 - 4 U 1372/23

    Unfallversicherung: Gutachten als Vertrag mit Schutzwirkung für

    Da jedoch keine generelle Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherten bei der Einholung von Gutachten zur Vorbereitung der eigenen Regulierungsentscheidung besteht, scheidet die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte bei Einholung eines Versicherungsgutachtens insbesondere dann aus, wenn sie wie hier bei einer Unfallversicherung erfolgt, bei der es sich um eine allein auf eine Geldleistung gerichteten Versicherung handelt (so BGH, Urteil vom 17.09.2002, Az.: X ZR 237/01, Rn. 13-15, - juris; zur Gutachtenerstellung für einen Unfallversicherer auch: OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.08.2010, Az.: 4 U 105/09 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 7 U 74/18 -, Rn. 27 - 28, juris).

    Gegen die Einbeziehung des Versicherungsnehmers in den Schutzbereich des Gutachtenvertrages spricht nach Ansicht des Senats auch, der sich insoweit dem nachfolgend zitierten Beschluss des OLG Schleswig (Beschluss vom 9. August 2010 - 4 U 105/09 -, Rn. 10 - 11, juris) anschließt, dass dies zu einem für den Gutachter nicht kalkulierbaren Haftungsrisiko führen würde.

  • OLG Hamm, 14.05.2019 - 7 U 74/18

    Schadensersatz aus Anlass einer gutachterlichen Untersuchung

    Die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte scheidet jedoch bei Einholung eines Versicherungsgutachtens im Rahmen einer allein auf eine Geldleistung gerichteten Versicherung, wie sie auch die Unfallversicherung darstellt, aus (vgl.: BGH, Urteil vom 17.09.2002, Az.: X ZR 237/01, Rn. 13-15, - juris; zur Gutachtenerstellung für einen Unfallversicherer: OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.08.2010, Az.: 4 U 105/09 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 04.03.2010 - 4 U 105/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,26466
OLG Karlsruhe, 04.03.2010 - 4 U 105/09 (https://dejure.org/2010,26466)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.2010 - 4 U 105/09 (https://dejure.org/2010,26466)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. März 2010 - 4 U 105/09 (https://dejure.org/2010,26466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Steuerberaters zum Hinweis auf steuerliche Risiken eines vorzeitigen Verkaufs einer Immobilie; Zustandekommen eines vertragsähnlichen Schuldverhältnisses mit einem Steuerberater durch Kontaktaufnahme; Berechnung des durch den verfrühten Verkauf einer ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2010 - 4 U 105/09
    Der Kläger hat die Klage gegen die Steuerberatersozietät, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in zulässiger Weise mit einer Klage gegen die Gesellschafter verknüpft (vgl. BGH NJW 2001, 1056 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00] ).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 12/05

    Haftung eines Steuerberaters für kostenlose telefonische Auskunft

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2010 - 4 U 105/09
    Der Kläger kann sich auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen (vgl. BGH WM 2009, 369 [BGH 18.12.2008 - IX ZR 12/05] ).
  • BGH, 03.12.1991 - XI ZR 300/90

    Begrenzung des Haftungsumfangs durch den Schutzzweck der Norm

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2010 - 4 U 105/09
    Die verletzte Hinweispflicht diente allein dem Zweck, steuerliche Nachteile zu vermeiden, weil sich das Telefonat zwischen dem Kläger und der Zeugin P. ausschließlich auf den steuerlichen Aspekt des Immobiliengeschäfts bezog (vgl. BGHZ 116, 209; Gräfe/Lenzen/Schmeer a.a.O. Rn. 588).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.03.2010 - 4 U 105/09
    § 533 ZPO findet auf die Klageerweiterung i.S. des § 264 Nr. 2 ZPO keine Anwendung (BGH NJW 2004, 2152 [BGH 19.03.2004 - V ZR 104/03] ).
  • OLG Zweibrücken, 26.06.2020 - 2 U 16/19

    Steuerberaterhaftung wegen Aufklärungspflichtverletzung im Dauermandat von

    Da die Zeugin W... die Ansprechpartnerin für die Klägerseite im Büro des Beklagten war, ist dem Beklagten auch deren Wissen um die wesentlichen Vorgänge (insbesondere die in der Vergangenheit in Ansatz gebrachten Sonderabschreibungen) gem. § 166 Abs. BGB zuzurechnen (zur Wissenszurechnung in einem ähnlich gelagerten Fall vgl. Schröder, DStR 2011, 191).
  • LG Dessau-Roßlau, 18.05.2015 - 2 O 329/14

    Steuerberaterhaftung: Pflicht zum Hinweis auf die höchstrichterliche

    Würde ein solches Dauermandat fehlen, ist zwischen den Parteien mit dem Beratungsgespräch vom 23.03.2010 zumindest aber ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen, das den Beklagten in gleicher Weise verpflichtete, auf die steuerlichen Interessen der Klägerin und ihrer Gesellschafter Rücksicht zu nehmen und deshalb über alle diejenigen Umstände aufzuklären, die für die Entscheidung maßgeblich sind, dem Steuerberater rechtzeitig einen entsprechenden Auftrag zu erteilen (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, Urt. vom 04.03.2010 - 4 U 105/09, zit. nach juris).
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