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   OLG Stuttgart, 03.08.2016 - 4 U 106/16   

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https://dejure.org/2016,33003
OLG Stuttgart, 03.08.2016 - 4 U 106/16 (https://dejure.org/2016,33003)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.08.2016 - 4 U 106/16 (https://dejure.org/2016,33003)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. August 2016 - 4 U 106/16 (https://dejure.org/2016,33003)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Haftung des Fahrzeughalters im Verhältnis zum Fahrer in Bezug auf einen verletzten Dritten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsanteil des Halters im Innenverhältnis mit dem Fahrer

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 421 BGB, § 426 Abs 1 BGB, § 823 BGB, § 7 Abs 1 StVG, § 104 SGB 7
    Haftung bei Verkehrsunfall: Haftung des Fahrzeughalters im Verhältnis zum Fahrer in Bezug auf einen verletzten Dritten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsanteil des Halters im Innenverhältnis mit dem Fahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 407
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 38/71

    Fahrzeughalterin als Beifahrerin - § 254 BGB, §§ 9, 17 StVG, Abwägung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2016 - 4 U 106/16
    Das Landgericht hat sich zur weiteren Begründung seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 19.12.2000 (OLGR Saarbrücken 2001, 172 ff) zu einem vergleichbaren Sachverhalt sowie eine Entscheidung des BGH vom 30.5.1972 (VI ZR 38/71, NJW 1972, 1415) bezogen.

    Ob die weiteren Erwägungen des Landgerichts zu einer Übertragung der Entscheidung des BGH vom 30.5.1972 (NJW 1972, 1415) auf den vorliegenden Sachverhalt das so begründete Ergebnis weiter stützen oder tatsächlich die Ausführungen des BGH in jener Entscheidung auf den damals entschiedenen Sachverhalt zu begrenzen sind, bedarf demnach keiner weiteren Vertiefung.

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 219/80

    Haftung eines Transportunternehmers für Unfälle aus Anlaß einer Schulbusfahrt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2016 - 4 U 106/16
    Die Klägerin hat sich schon in erster Instanz zur Begründung ihrer Rechtsansicht auf Entscheidungen des 8. Zivilsenats des OLG Stuttgart (vom 6.10.2009, 8 U 14/09) und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1.12.1981 (NJW 1982, 1042f) gestützt.
  • BGH, 23.03.1993 - VI ZR 164/92

    Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2016 - 4 U 106/16
    Dass hierin der entscheidende Gesichtspunkt zu sehen ist, folgt auch aus der Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH vom 23.3.1993 (VI ZR 164/92, NJW-RR 1993, 911 f).
  • OLG Koblenz, 03.12.2012 - 12 U 1472/11

    Schülerunfall durch Schubserei an der Bushaltestelle: Verschuldenshaftung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.08.2016 - 4 U 106/16
    Die Entscheidung des 8. Zivilsenats des OLG Stuttgart betraf wie im Übrigen auch die Entscheidungen des BGH vom 1.12.1981 (NJW 1982.1042 ff) und des OLG Koblenz vom 3.12.2012 (NJW-RR 2013, 599) eine tatsächlich andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die der sogenannten "Schulbusunfälle", bei denen ein Schüler an einer Schulbushaltestelle dadurch eine Körperverletzung erleidet, dass er von nachdrängenden und schubsenden anderen Schülern in den Gefahrenbereich eines Schulbusses gerät.
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   OLG Stuttgart, 24.08.2016 - 4 U 106/16   

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https://dejure.org/2016,32744
OLG Stuttgart, 24.08.2016 - 4 U 106/16 (https://dejure.org/2016,32744)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.08.2016 - 4 U 106/16 (https://dejure.org/2016,32744)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. August 2016 - 4 U 106/16 (https://dejure.org/2016,32744)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Heilbronn, 06.05.2016 - 10 O 116/15
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.08.2016 - 4 U 106/16
    Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.05.2016, Aktenzeichen Bö 10 O 116/15, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.05.2016, Aktenzeichen Bö 10 O 116/15, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

  • BGH, 23.03.1993 - VI ZR 164/92

    Auslegung eines Teilungsabkommen bezüglich Haftungsbefreiung und gestörte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.08.2016 - 4 U 106/16
    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.3.1993 (NJW-RR 1993, 911), mit der allein sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme befasst, führt an der vom Senat im Hinweisbeschluss bereits zitierten Stelle ausdrücklich aus, dass in dem dort entschiedenen Sachverhalt, der dem hier zu beurteilenden durchaus ähnelt, eine Haftung des Halters im Verhältnis zum Fahrer nicht in Betracht kommt.
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