Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 4 U 119/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls an einer Wasserrutsche; Öffentlich-rechtlich organisierter Betrieb eines Freibades; Schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Erforderliche Maßnahmen zum Gefahrenschutz nach den tatsächlichen Umständen ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Wasserrutschenunfall - Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
- Judicialis
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 34; BGB § 839
Umfang der Sicherungspflichten bei 4 m breiter "Familienrutsche" in einem Freibad. Mit Anmerkung: Dr. Franz Otto - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34
Zur Schadensersatzverpflichtung des Betreibers eines öffentlich-rechtlich organisierten Freibades wegen eines Unfalls an der dort installierten Wasserrutsche - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht , S. 10 (Kurzinformation)
Verkehrssicherungspflichten bei Schwimmbadbetreibung
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Zusammenstoß auf der Rutschbahn - Im Freibad ist keine lückenlose Kontrolle möglich
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 18.06.2003 - 4 O 50/03
- OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 4 U 119/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 1531
- MDR 2003, 1355
- VersR 2004, 252
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 29.01.1980 - VI ZR 11/79
Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde bei Betrieb eines Freibades
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 4 U 119/03
Der Beklagte hatte, wenn er der Allgemeinheit das Freibad und die in diesem sich befindlichen Rutschen der Allgemeinheit zur Verfügung stellte, die Benutzer vor dem Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH VersR 1980, 863; 2000, 984).Beim Umfang der Verkehrssicherungsmaßnahmen hatte der Beklagte auch in Betracht zu ziehen, dass insbesondere Kinder und Jugendliche, die die Familienrutsche zumindest mit, wenn nicht gar überwiegend nutzen, dazu neigen, Vorschriften und Anordnungen nicht zu beachten und sich unbesonnen zu verhalten; daher kann die Verkehrssicherungspflicht auch die Vorbeugung gegenüber solchem missbräuchlichen Verhalten umfassen (BGH VersR 1978, 561; 1980, 863).
- OLG Köln, 27.05.1999 - 7 U 14/98
Haftung für Badeunfall
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 4 U 119/03
Allerdings ist eine lückenlose Aufsicht, die sicherstellt, dass jeder Badegast in jedem Augenblick beobachtet wird, nicht praktikabel und wird deshalb vom Beklagten auch nicht geschuldet (OLG Köln OLGR 2000, 253, 254; OLG Hamm, VersR 1996, 727, 728). - BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99
Organisation der Aufsicht in einem Freibad
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 4 U 119/03
Der Beklagte hatte, wenn er der Allgemeinheit das Freibad und die in diesem sich befindlichen Rutschen der Allgemeinheit zur Verfügung stellte, die Benutzer vor dem Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind (BGH VersR 1980, 863; 2000, 984).
- LG Aachen, 10.05.1995 - 4 O 28/95
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 4 U 119/03
Damit hat der Beklagte im Hinblick auf die Benutzungsanordnungen jedoch seiner Verkehrssicherungspflicht Genüge getan (vgl. LG Aachen ZfS 1995, 323). - OLG Hamm, 14.12.1994 - 13 U 103/94
Haftung einer Gemeinde für einen Badeunfall in einem städtischen Freibad
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 4 U 119/03
Allerdings ist eine lückenlose Aufsicht, die sicherstellt, dass jeder Badegast in jedem Augenblick beobachtet wird, nicht praktikabel und wird deshalb vom Beklagten auch nicht geschuldet (OLG Köln OLGR 2000, 253, 254; OLG Hamm, VersR 1996, 727, 728). - KG, 09.12.1988 - 9 U 964/88
Verkehrssicherungspflicht; Badeanstalt; Rutschbahn; Unerlaubte Handlung
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 4 U 119/03
Es würde die Anforderungen an die Aufsichtspflichten des Beklagten überspannen, wenn man von dem Beklagten eine absolute Gefahrlosigkeit der Rutsche verlangen würde, die auch Unfälle wie den vom Kläger erlittenen ausschließt (KG VersR 1990, 168, 169), insbesondere wenn trotz der Überschaubarkeit der Rutsche bis zum Auslauf gefordert werden würde, durch entsprechende Aufsichtsmaßnahmen sicherzustellen, dass sich im unteren Auslaufbereich niemand befindet, wenn der nächste Benutzer losrutscht (…LG Aachen, a.a.O., S. 324).
- BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche
Neben Stürzen aus nach oben offenen Röhrenrutschen (vgl. OLG München, VersR 1974, 200) kommt es im Bereich der Wasserrutschen immer wieder dadurch zu Unfällen, daß Badegäste die Rutsche in falscher Körperlage benutzen (vgl. OLG Hamm, VersR 1979, 943; OLG Karlsruhe, VersR 1993, 709; OLG Saarbrücken mit NA-Beschluß des Senats vom 24. September 1996 - VI ZR 15/96 - VersR 1997, 377; vgl. auch Fritzweiler/Scheffen, SpuRt 1998, 148, 150 f.) oder aber in der Rutsche selbst oder am Rutschenauslauf mit anderen Benutzern zusammenstoßen (vgl. OLG Köln, VersR 1989, 159; KG, VersR 1990, 168;… OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfS 1999, 50; OLG Köln mit NA-Beschluß des Senats vom 26. Juni 2001 - VI ZR 309/00 - VersR 2002, 859; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1531; OLG Celle, NJW-RR 2004, 20; LG Berlin, VersR 1994, 998; LG Aachen, ZfS 1995, 323; AG Friedberg, NJW-RR 1989, 738). - OLG Celle, 12.09.2006 - 8 W 66/06
Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Freibads bei …
Weder eine Ampelanlage, eine mechanische Schranke oder ein Monitor mit einem Bild des Auslaufbereichs müssen hier installiert werden, um Besucher vor möglichen Gefahren zu warnen, da sie den erforderlichen Sicherheitsabstand grundsätzlich selbst einschätzen können (OLG Stuttgart VersR 2004, 252).Grundsätzlich ist der Betreiber eines Schwimmbades allerdings verpflichtet, der Aufsichtsperson einen geeigneten Standort zuzuweisen, von dem aus sie das Bad überblicken und Sicht auf die Schwimmbecken und Rutschen haben kann (BGH VersR 2004, 252; 2000, 984).
- OLG Hamm, 01.02.2013 - 7 U 22/12
Tragischer Unfall im Freizeitbad - Betreiber haftet nicht
Auf der Grundlage dieser allgemeinen Maßstäbe bestimmt sich auch das Maß der Verkehrssicherungspflicht für Schwimmbäder (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2005, 251; NJW 2004, 1449; NJW 2000, 1946; Senat, Beschluss vom 04.03.2010, 7 U 98/09, VersR 2010, 1377; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 184; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, 462; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1531; OLG Köln, VersR 2002, 859 - jeweils betreffend den Betrieb von Wasserrutschen).
- OLG Koblenz, 07.05.2010 - 8 U 810/09
Unfälle auf Wasserrutschen - Keine Haftung der Schwimmbadbetreiber
Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar sind (vgl. BGH VersR 2000, 984; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1531).Die von der Klägerin weiterhin zitierte, ebenfalls klageabweisende Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.09.2003 (NJW-RR 2003, 1531) führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung, da dort in gleicher Weise wie hier schriftliche Verhaltensaufforderungen vorlagen und ein Bademeister für das gesamte Schwimmbad vorhanden war.
- OLG Koblenz, 14.04.2010 - 8 U 810/09
Unfälle auf Wasserrutschen - Keine Haftung der Schwimmbadbetreiber
Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar sind (vgl. BGH VersR 2000, 984; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1531 ).Die von der Klägerin weiterhin zitierte, ebenfalls klageabweisende Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.09.2003 (NJW-RR 2003, 1531 ) führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung, da dort in gleicher Weise wie hier schriftliche Verhaltensaufforderungen vorlagen und ein Bademeister für das gesamte Schwimmbad vorhanden war.
- LG Bonn, 28.05.2008 - 5 S 102/07 Die Kammer lehnt sich insoweit an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte an, wonach bei dem Betrieb eines Schwimmbades eine lückenlose Aufsicht auch an besonderen Einrichtungen, wie Sprungbrettern und Wasserrutschen, grundsätzlich nicht üblich und erforderlich ist (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2005, 251, 253; BGH, Urteil vom 03.02.2004, VI ZR 95/03, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 184, 185; OLG Celle, NJW-RR 2004, 20; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2003, 4 U 119/03, zitiert nach juris), weil die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht jede denkmögliche Sicherheitsmaßnahme umfasst, sondern nur einen solchen Sicherheitsgrad, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrssauffassung für erforderlich achtet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 03.02.2004, VI ZR 95/03, zitiert nach juris).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 02.03.2004 - I-4 U 119/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Beweislastverteilung über betrügerische Absichten bei Abschluss eines Leasingvertrages; Abschluss eines Leasingvertrages über ein Kraftfahrzeug; Täuschung eines Vertragspartener durch Angabe falscher wirtschaftlicher Verhältnisse; Beweislastumkehr bei Selbstbezichtigung ...
- Judicialis
- rewis.io
- rechtsportal.de
ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 284
Keine Unstreitigstellung einer auf Mutmaßungen gestützten klägerischen Behauptung wegen fehlenden substantiierten Bestreitens durch den Beklagten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Vorwurf betrügerischen Verhaltens: prozessualer Vortrag
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 06.06.2003 - 2 O 135/01
- OLG Düsseldorf, 02.03.2004 - I-4 U 119/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2004 - 4 U 119/03
Letztendlich kommt es darauf jedoch nicht an, weil der Beklagte nicht zur Offenlegung von Umständen verpflichtet ist, durch die er einräumen müsste, einen Betrug begangen zu haben (vgl. BVerfG MDR 1981, 818, Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 138 ZPO Rn 9, Thomas/Putzo/Reichold, 25. Aufl., § 138 ZPO Rdziff. 7;… Baumbach/Hartmann, 62. Aufl., § 138 ZPO Rn 21; Heinemann MDR 2001, 137/141;… anderer Ansicht Zöller/Greger, 24. Aufl., § 138 ZPO Rdziff. 7, Münchener Kommentar/Peters, 2. Aufl., § 138 ZPO Rn 15;… Musielak/Stadler, 3. Aufl., § 138 ZPO Rn 4). - BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 36/95
Anforderungen an die Substantiierung des arglistigen Verschweigens eines Mangels
Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.03.2004 - 4 U 119/03
Ob die Auffassung des Landgericht zutrifft, der Kläger stütze sich mit seiner Klagebegründung auf eine "ins Blaue" und darum nicht berücksichtigungsfähige Behauptung (vgl. dazu BGH NJW 1996, 1826), bedarf keiner abschließenden Entscheidung.