Weitere Entscheidungen unten: OLG Brandenburg, 24.01.2007 | KG, 20.05.2008

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 19.02.2008 - 4 U 123/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7442
OLG Karlsruhe, 19.02.2008 - 4 U 123/06 (https://dejure.org/2008,7442)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.02.2008 - 4 U 123/06 (https://dejure.org/2008,7442)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Februar 2008 - 4 U 123/06 (https://dejure.org/2008,7442)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Notare Bayern PDF, S. 43

    MaBV § 3
    Vergütungsanspruch beim "steckengebliebenen" Bauträgervertrag

  • Deutsches Notarinstitut

    MaBV § 3
    Vergütungsanspruch beim "steckengebliebenen" Bauträgervertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des Bauträgers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung; Rechtsstellung der den Bauträger finanzierenden Bank

  • Wolters Kluwer

    Darlegungslast und Beweislast für die Endabrechnung bei einem "stecken gebliebenen" Bauvertrag

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erteilung der Löschungsbewilligung entsprechend den Regelungen der von der den Bauträger finanzierenden Bank unterzeichneten Freistellungserklärung bei nicht fertig gestelltem Bauträgerobjekt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MaBV § 3
    Ansprüche des Bauträgers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung; Rechtsstellung der den Bauträger finanzierenden Bank

  • rechtsportal.de

    ZPO § 522 Abs. 2 ; MaBV § 3 ; BGB § 631
    Abrechnung eines Bauträgervertrages bei Insolvenz des Bauträgers; Einwendungen der den Bauträger finanzierenden Bank gegen die Löschung einer Grundschuld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Steckengebliebener" Bauträgervertrag: Restlicher Vergütungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stecken gebliebener Bauträgervertrag: Kann Erwerber Löschung der Grundschuld verlangen? (IBR 2009, 32)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 315
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.04.2004 - VII ZR 397/02

    Auslegung eines Architektenvertrages betreffend den Beginn der Verjährung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2008 - 4 U 123/06
    Dies entspricht dem üblichen Verständnis des Begriffs der "Bezugsfertigkeit" (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rdn. 1235; BGH, NJW-RR 2004, 954; OLG Celle, BauR 2005, 1176, 1178).

    Das Nichtvorhandensein eines gefahrlosen Zugangs zum Hauseingang schließt die Bezugsfertigkeit in jedem Fall aus (vgl. die ausdrückliche Regelung in § 5 Abs. 2 des Kaufvertrages; vgl. auch BGH, NJW-RR 2004, 954).

    Die Auslegung des Begriffs der "Bezugsfertigkeit" ist nicht davon abhängig, wann und unter welchen Umständen der Bezug (in ein unfertiges Haus) tatsächlich erfolgt (so auch BGH, NJW-RR 2004, 954, 955).

  • OLG Celle, 13.10.2004 - 7 U 114/02

    Schadensersatzansprüche des Bestellers eines Niedrigenergiehauses gegenüber dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2008 - 4 U 123/06
    Dies entspricht dem üblichen Verständnis des Begriffs der "Bezugsfertigkeit" (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rdn. 1235; BGH, NJW-RR 2004, 954; OLG Celle, BauR 2005, 1176, 1178).
  • BGH, 10.06.1983 - V ZR 252/80

    Einzahlung eines Betrages auf ein Sperrkonto als vom Gläubiger anerkannte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.02.2008 - 4 U 123/06
    Dieses Interesse des Klägers ist bei der Auslegung der vorliegenden Freistellungserklärung zu berücksichtigen (vgl. hierzu eingehend BGH, NJW 1984, 169, 170).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2016 - 19 U 108/14

    Auflassung setzt keine Abnahme voraus!

    Beim Wert der Teilleistung sind die Nachbesserungskosten für Mängel und Minderungen für nicht behebbare Mängel abzusetzen (vgl. Pause, a. a. O., Rn. 254; vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 315).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2016 - 19 U 172/14

    Auflassung kann nicht an Abnahme geknüpft werden!

    Beim Wert der Teilleistung sind die Nachbesserungskosten für Mängel und Minderungen für nicht behebbare Mängel abzusetzen (vgl. Pause, a. a. O., Rn. 254; vgl. auch OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 315).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4212
OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06 (https://dejure.org/2007,4212)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.01.2007 - 4 U 123/06 (https://dejure.org/2007,4212)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24. Januar 2007 - 4 U 123/06 (https://dejure.org/2007,4212)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Architektenhonorars; Verpflichtung zur Abrechnung der Leistung aus einer Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag ; Begründung des Rückzahlungsanspruchs bei Vorliegen einer Schlussrechnung; Verstoß der Nachforderung ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § ... 267; ; BGB § 291; ; BGB § 336; ; BGB § 362; ; BGB § 662; ; BGB § 670; ; BGB § 812; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative; ; HOAI § 4 Abs. 4; ; HOAI § 5 Abs. 4; ; HOAI § 5 Abs. 5; ; HOAI § 6; ; HOAI § 7 Abs. 2 Nr. 4; ; HOAI § 7 Abs. 3; ; HOAI § 15; ; HOAI § 19; ; HOAI § 19 Abs. 1; ; HOAI § 20; ; HOAI § 22 Abs. 2; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    BGB § 242
    Rückforderung bereits geleisteter Abschlagszahlungen sowie Bindung eines Architekten im Rahmen des § 242 BGB an seine Schlussrechnung

  • ibr-online

    Beweislast für Nachweis einer Überzahlung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Honorarrecht - Was tun bei behaupteter Honorar-Überzahlung?

  • ra-dp.de (Kurzinformation)

    Überzahlung des Architekten

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    13 "Varianten" ohne Zusatzhonorar

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Überzahlung des Architekten: Was muss Bauherr für Rückforderung vortragen? (IBR 2007, 200)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 542
  • BauR 2008, 126
  • BauR 2008, 127
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.11.1992 - VII ZR 52/91

    Treuwidriges Verhalten bei Nachforderung zur Schlußrechnung eines Architekten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06
    Nach der seit den Entscheidungen vom 05.11.1992 - Az. VII ZR 52/91 und VII ZR 50/92 - gefestigten Rechtsprechung des BGH kann die Nachforderung eines Architekten nach erteilter Schlussrechnung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.

    Aus dieser Erklärung, die erhebliches Gewicht hat, ergibt sich für den Auftraggeber häufig, aber nicht stets, ein entsprechender Vertrauenstatbestand (BGH, Urteil vom 05.11.1992 - VII ZR 52/91 -Rn. 24, zitiert nach Juris).

  • BGH, 05.11.1992 - VII ZR 50/92

    Schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in die Richtigkeit der Schlußrechnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06
    Nach der seit den Entscheidungen vom 05.11.1992 - Az. VII ZR 52/91 und VII ZR 50/92 - gefestigten Rechtsprechung des BGH kann die Nachforderung eines Architekten nach erteilter Schlussrechnung im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen.

    Dies ergibt sich jedoch noch nicht aus der Schlussrechnung allein, setzt vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus (BGH, Urteil vom 05.11.1992 - VII ZR 50/92 - Rn. 15, zitiert nach Juris).

  • OLG München, 11.10.1995 - 27 U 12/95

    Baukostenlimit beschränkt die Honorarforderung des Architekten!

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06
    Ein solcher Schluss erfordert, dass es sich bei den erbrachten Leistungen der Art und dem Umfang nach um Leistungen von einigem Gewicht in Bezug auf die in der betroffenen Leistungsphase zu erbringenden Gesamtleistungen handelte (OLG München, Baurecht 1996, 417); allein aus der Anzahl der angeblich gefertigten Seiten einer Leistungsbeschreibung lässt sich dieser Schluss in Bezug auf eine Beauftragung mit den Leistungen der Leistungsphase 6 nicht ziehen.
  • BGH, 26.09.1994 - II ZR 166/93

    Erfüllung der Einlageverpflichtung eines Gesellschafters durch einen Dritten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06
    Hier ist bei einer Unklarheit darüber, ob der Dritte eine eigene Schuld erfüllen will oder eine Verbindlichkeit des Schuldners, die Sicht des Zuwendungsempfängers maßgeblich und nicht der "innere" Wille des Dritten (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 26.09.1994 - II ZR 166/93 - Rn. 11; Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01 -Rn. 18).
  • BGH, 30.09.2004 - VII ZR 187/03

    Rechtsnatur des Anspruchs auf Rückzahlung eines Überschusses aus

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06
    Im Hinblick auf die Anspruchsgrundlage folgt der Senat der Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des BGH (vgl. nur Urteil vom 30.09.2004 - VII ZR 187/03 - Rn. 11 ff, zitiert nach Juris).
  • LG Karlsruhe, 24.01.2002 - 5 S 133/01

    Tilgung einer Geldforderung bei Banküberweisung: Nachholung der durch Dritte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06
    § 336 BGB findet nur Anwendung, wenn der Gläubiger gegen ein- und denselben Schuldner mehrere Forderungen hat (vgl. für einen ähnlichen Fall LG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 1572).
  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06
    Hier ist bei einer Unklarheit darüber, ob der Dritte eine eigene Schuld erfüllen will oder eine Verbindlichkeit des Schuldners, die Sicht des Zuwendungsempfängers maßgeblich und nicht der "innere" Wille des Dritten (vgl. dazu nur: BGH, Urteil vom 26.09.1994 - II ZR 166/93 - Rn. 11; Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01 -Rn. 18).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.1995 - 21 U 237/94

    Auftragsumfang bei Umplanung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 24.01.2007 - 4 U 123/06
    Selbst wenn man darin ein Angebot des Beklagten an die Klägerin auf Abschluss eines Vertrages über eine Vollarchitektur sehen wollte, kann allein der Umstand, dass die Klägerin den Beklagten unstreitig später überhaupt mit Leistungen beauftragt hat, keine Vermutung dafür begründen, dass die Beauftragung tatsächlich in dem vollen Umfang des Angebotes erfolgt ist (zu einer ähnlichen Ausgangssituation vgl. nur OLG Düsseldorf, Baurecht 1995, 733) und nicht - wie die Klägerin vorträgt - das Angebot nur im Hinblick auf Leistungen entsprechend der Leistungsphasen 3 bis 5 des § 15 HOAI angenommen worden ist.
  • OLG Zweibrücken, 20.06.2012 - 1 U 105/11

    Klage eines Bauherrn auf Rückzahlung überzahlten Werklohns: Anforderungen an

    So führten der BGH mit Urteil vom 30.09.2004 (VII ZR 187/03) und das OLG Brandenburg mit Urteil vom 24.01.2007 ( 4 U 123/06) aus, dass der Auftraggeber schlüssig und substantiiert vortragen muss, warum er glaubt den Auftraggeber überzahlt zu haben, beziehungsweise, wieso sich aus der Schlussrechnung ein Überschuss ergibt, oder nach einer vorzunehmenden Korrektur jedenfalls ergeben muss.
  • LG Stade, 27.03.2014 - 4 O 66/13

    Werklohn; Abschlagzahlung; Überzahlung; Rückforderung; Hinweispflichten;

    Dann obliegt es dem Auftragnehmer, der Berechnung des Auftraggebers entgegen zu treten und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagzahlungen zu behalten (BGH, Urteil vom 30.09.2004, VII ZR 187/03; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2007, 4 U 123/06 jeweils zit. nach juris).
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Rechtsprechung
   KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,47000
KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06 (https://dejure.org/2008,47000)
KG, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 U 123/06 (https://dejure.org/2008,47000)
KG, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 4 U 123/06 (https://dejure.org/2008,47000)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (67)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH WM 2004, 1529 [BGH 14.06.2004 - II ZR 393/02] Rdnr. 52 nach [...]; BGH WM 2005, 127 [BGH 26.10.2004 - XI ZR 255/03] Rdnr. 16 nach [...]; BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, WM 2006, 1194 Rz. 41; BGH Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03 -, WM 2006, 2347 Rz. 26).

    Falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Darlehensnehmers betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der kreditgebenden Bank (vgl. BGH WM 2004, 1221 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] Rdnr. 33 nach [...]; BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, a.a.O., Rz. 63).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, XI ZR 248/02 , Umdruck S. 12; Urteil vom 20. Januar 2004, XI ZR 460/02 , Umdruck S. 16; Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 47).

    Ein solcher folgt nicht aus der in § 3 des Darlehensvertrags niedergelegten allgemeinen Vertragskonstruktion, wonach Bedingung für die Auszahlung der Darlehensvaluta der Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft war, die nur mit Zustimmung des Darlehensgebers gekündigt werden durfte (vgl. BGH Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 ; BGH Urteil vom 16. Mai 2006 -XI ZR 6/04 , Rz. 43).

    Das Bestreben der Bank nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft; eine hierdurch veranlasste Einflussnahme auf die Konzeption des Kapitalanlagemodells macht die Finanzierungsbank nicht gleichsam zur Partei des zu finanzierenden Geschäfts (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, Rz. 43; BGH WM 1992, 901 [BGH 31.03.1992 - XI ZR 70/91] Rdnr. 36 nach [...]).

    Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag des Klägers, dass der Beitritt zum Mietpool für die von ihm erworbene Wohnung in XXX durch den ihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erhalten, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für ihn nachteilig war (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, WM 2006, 1194 Rz. 44; Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 ).

    Zu einer auch den Beklagten bekannten Überschuldung konkret dieses Mietpools im Jahr 1998, erkennbarer Unregelmäßigkeiten desselben oder dass sie in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die der Anleger als Poolmitglied mithaften muss, den Beitritt verlangten, ist nichts vorgebracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, Rn. 44; Urteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04 - Rdnr. 30 nach [...]; vom 18. März 2008, XI ZR 241/06 , Rn. 18; vom 20. März 2007, 414/04, Rn. 27).

    Voraussetzung hierfür ist nämlich, dass die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, Rz. 41).

    Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können und um dem in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 ( Rs. C-350-03 , WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229-04, WM 2005, 2086 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, Rz. 51 ff.; BGH Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 - Rdnr. 17 nach [...]).

    Eine Beweiserleichterung wie in der Fallgruppe der arglistigen Täuschung beim institutionalisierten Zusammenwirken (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 51 ff.) kommt insoweit nicht in Betracht.

    Im Übrigen würde ein Haustürwiderruf bei dem hier gegebenen Realkredit (s. B. I. (1) 2. d)) nicht zu der vom Kläger erstrebten Rechtsfolge (Zahlung gegen Übereignung der Wohnung) führen, da den Beklagten gemäß § 3 HWiG a.F. ein Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung zustünde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 20 ff.), der infolge der von den Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung den vom Landgericht zugesprochenen Rückzahlungsanspruch übersteigen würde.

    Wenn ein Einwendungsdurchgriff i.S.d. § 9 VerbrKG nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG ausgeschlossen ist, kommt jedenfalls im Anwendungsbereich des § 1 VerbrKG ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über den Einwendungsdurchgriff grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 1376 [BGH 27.01.2004 - XI ZR 37/03] Rdnr. 23 nach [...]; BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 25).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Ein solcher folgt nicht aus der in § 3 des Darlehensvertrags niedergelegten allgemeinen Vertragskonstruktion, wonach Bedingung für die Auszahlung der Darlehensvaluta der Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft war, die nur mit Zustimmung des Darlehensgebers gekündigt werden durfte (vgl. BGH Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 ; BGH Urteil vom 16. Mai 2006 -XI ZR 6/04 , Rz. 43).

    Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag des Klägers, dass der Beitritt zum Mietpool für die von ihm erworbene Wohnung in XXX durch den ihr Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erhalten, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wurde, für ihn nachteilig war (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, WM 2006, 1194 Rz. 44; Urteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 ).

    Es obliegt dann der Bank, die Vermutung ihrer Kenntnis von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler mit von ihr anzubietenden Beweismitteln zu widerlegen (Urteil des BGH vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 ).

    Ein solcher Fall ist aber nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder der Veräußererseite eine globale Finanzierungszusage erteilt hat ( BGHZ 161, 15, 21 ; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004, XI ZR 37/03 ; Urteil vom 20. März 2007, XI ZR 414/04 , Rn. 50).

    Diese sind etwa anzunehmen, wenn die Bank ihr aus einer drohenden Insolvenz des Verkäufers oder auch Anlagevermittlers resultierendes eigenes wirtschaftliches Wagnis - etwa ihr Risiko aus einem eigenen notleidenden Kreditengagement - auf den Erwerber verlagert und diesen so mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normaler Weise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (BGH ZIP 1992, 990 [BGH 28.04.1992 - XI ZR 165/91] ; BGH NJW 1995, 2218 [BGH 30.05.1995 - XI ZR 180/94] ; BGH, Urteil vom 20. März 2007, XI ZR 414/04 , Rn. 50; Urteil vom 25. September 2007, XI ZR 274/05 , Rn. 30, Urteil vom 18. März 2008, XI ZR 241/06 , Rn. 37 jeweils unter Bezugnahme auf Weber, EWiR 2005, 657, 658 [OLG Karlsruhe 24.11.2004 - 15 U 4/01] ).

    Das kann aber wiederum nicht durch Wissenszurechnung etwa nach § 278 BGB unterstellt werden, denn die Wissenszurechnung kann nur Folge eines eine Aufklärungspflicht begründenden Tatbestandes sein, nicht aber zu seiner Begründung dienen (so auch für die Haftung wegen Schaffung oder Begünstigung eines Gefährdungstatbestandes: BGH, Urteil vom 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 39).

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Kreditverträge gehören danach dann nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG " die Voraussetzungen eines Geschäftes nach dem Verbraucherkreditgesetz erfüllen", wenn das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt (vgl. BGH WM 2004, 1579 [BGH 08.06.2004 - XI ZR 167/02] Rdnr. 9 nach [...]; BGH WM 2002, 1181 [BGH 09.04.2002 - XI ZR 91/99] Rdnr. 16 nach [...]).

    Zwar setzt § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. nicht den Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation voraus, sondern es genügt, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht ( BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, sub II. 2. b), NJW 2004, 2744 [BGH 08.06.2004 - XI ZR 167/02] -2745; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - sub II. 1. a), WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] -525).

    Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. zu allem: BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 , a.a.O.; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/04 -, a.a.O.; BGH, Urteil v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, sub II. 4, NJW 2004, 59 [BGH 22.10.2003 - IV ZR 398/02] -62; BGH, Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, sub B. II. 1. b), NJW 2003, 2529 [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] -2531; BGH, Urteil v. 21. Januar 2003, XI ZR 125/02 - XI ZR 125/02 -, NJW 2003, 1390 [BGH 21.01.2003 - XI ZR 125/02] -1392).

    Wie der Bundesgerichtshof betont ( BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, a.a.O.), bedarf es zumindest der Mitursächlichkeit dergestalt, dass ausreichend (damit nach Auffassung des erkennenden Senats aber auch erforderlich) sei, dass der Darlehnsnehmer unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HWiG in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei.

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Zwar setzt § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. nicht den Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation voraus, sondern es genügt, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht ( BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, sub II. 2. b), NJW 2004, 2744 [BGH 08.06.2004 - XI ZR 167/02] -2745; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - sub II. 1. a), WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] -525).

    Demgemäß hat eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung mit Hilfe eines Realkredits grundsätzlich nicht ungefragt darüber aufzuklären, dass die Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festkredits wirtschaftlich ungünstiger ist als ein Annuitätendarlehen (vgl. BGH WM 2004, 172 [BGH 18.11.2003 - XI ZR 322/01] ; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, XI ZR 248/02 , Umdruck S. 12; Urteil vom 20. Januar 2004, XI ZR 460/02 , Umdruck S. 16; Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 47).

    Dies würde voraussetzen, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH ZIP 2003, 160 [BGH 12.11.2002 - XI ZR 25/00] Rdnr. 11 nach [...]; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] Rdnr. 24 nach [...]).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Es muss im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Kunden ein ausdrücklicher Rat, d.h. eine fachmännische Bewertung und Empfehlung erteilt worden sein (BGH, WM 1977, 1027 f; BGH WM 1987, 531 [BGH 04.02.1987 - IVa ZR 134/85] ; BGHZ 88, 130 ; BGH ZIP 1984, 962, 965 [BGH 06.06.1984 - VIII ZR 83/83] ; BGH WM 1981, 308; BGH WM 2004, 172 [BGH 18.11.2003 - XI ZR 322/01] ).

    Der Kläger hat unstreitig weder die Beklagten um einen Rat, d.h. um eine fachmännische Bewertung und Empfehlung (vgl. BGH WM 1987, 531 [BGH 04.02.1987 - IVa ZR 134/85] ) gebeten, noch haben die Beklagten ihm von sich aus einen Rat erteilt (BGH WM 2004, 172 [BGH 18.11.2003 - XI ZR 322/01] ).

    Die Überschreitung von 0, 03 % ist unbedenklich, da bei einem Zinssatz von bis zu 1 % über der oberen Streu breitengrenze von der Marktüblichkeit auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, XI ZR 324/06 , Rn. 29; für eine Überschreitung von 0, 4 %, vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2003, XI ZR 322/01 , BKR 2004, 108, 111).

    Demgemäß hat eine Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Finanzierung einer Eigentumswohnung mit Hilfe eines Realkredits grundsätzlich nicht ungefragt darüber aufzuklären, dass die Finanzierung mit Hilfe eines durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Festkredits wirtschaftlich ungünstiger ist als ein Annuitätendarlehen (vgl. BGH WM 2004, 172 [BGH 18.11.2003 - XI ZR 322/01] ; BGH WM 2004, 521 [BGH 20.01.2004 - XI ZR 460/02] ).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. zu allem: BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 , a.a.O.; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/04 -, a.a.O.; BGH, Urteil v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, sub II. 4, NJW 2004, 59 [BGH 22.10.2003 - IV ZR 398/02] -62; BGH, Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, sub B. II. 1. b), NJW 2003, 2529 [BGH 20.05.2003 - XI ZR 248/02] -2531; BGH, Urteil v. 21. Januar 2003, XI ZR 125/02 - XI ZR 125/02 -, NJW 2003, 1390 [BGH 21.01.2003 - XI ZR 125/02] -1392).

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall der Erstansprache am 6. Dezember mit nachfolgendem Vertragsschluss am 27. Dezember die Kausalität einer Haustürsituation bei der Erstansprache ebenso verneint ( BGH, Urteil v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, a.a.O.) wie im Fall einer Erstansprache "im Oktober" und Vertragsschluss am 19. November ( BGH, Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, a.a.O.).

    Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss; das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003, XI ZR 248/02 , Umdruck S. 12; Urteil vom 20. Januar 2004, XI ZR 460/02 , Umdruck S. 16; Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 47).

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2006 - 24 U 89/06

    Verfahrensrecht - Erstmals in 2. Instanz gestellter Hilfsantrag: Entscheidung?

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Der Senat schließt sich der Auffassung des 13. Zivilsenats des Kammergerichts ( Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 ) und des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 14. November 2007, 24 U 89/06) an, dass dies voraussetzt, dass sich der Vermittler mit den "individuellen Verhältnissen des Klägers", d.h. den Besonderheiten seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in irgendeiner Weise auseinander gesetzt und dabei auch eine Abgrenzung zu anderen denkbaren Finanzierungsformen vorgenommen hat, denn anderenfalls konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm eine über reine Werbeaussagen hinausgehende seriöse Finanzierungsberatung durch den Vermittler zuteil werde.

    XXX hat sein schriftliches Gutachten vom 2. Juli 2007 im Verfahren des Kammergerichts 24 U 89/06 für eine vergleichbare Eigentumswohnung in XXX (also im gleichen Objekt), Wohnung Nr. 67, erstellt und dort bei einem Kaufpreis von 135.044,00 DM (69.046,90 EUR) einen Verkehrswert derselben in Höhe von 90.000,00 DM (46.016,27 EUR) ermittelt.

    Jedenfalls kann ein schwerwiegender Interessenkonflikt in Bezug auf die XXX, soweit sie hier nicht als Verkäuferin aufgetreten ist, mit der Folge einer entsprechenden Aufklärungspflicht für den hier maßgeblichen Zeitraum im Dezember 1998 nicht sicher festgestellt werden (so auch der 13. Zivilsenat, a.a.O. und der 24. Zivilsenat, Urteil vom 14. November 2007, 24 U 89/06 jeweils in einem Parallelfall).

  • KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Der Senat schließt sich der Auffassung des 13. Zivilsenats des Kammergerichts ( Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 ) und des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 14. November 2007, 24 U 89/06) an, dass dies voraussetzt, dass sich der Vermittler mit den "individuellen Verhältnissen des Klägers", d.h. den Besonderheiten seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in irgendeiner Weise auseinander gesetzt und dabei auch eine Abgrenzung zu anderen denkbaren Finanzierungsformen vorgenommen hat, denn anderenfalls konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm eine über reine Werbeaussagen hinausgehende seriöse Finanzierungsberatung durch den Vermittler zuteil werde.

    Das vermittelte Finanzierungskonzept ist eine durchaus marktübliche, gängige Finanzierungsmethode, die zudem im Hinblick auf die relativ geringe monatliche Belastung sowie die Möglichkeit der Vornahme von Sondertilgungen bzw. Sonderzahlungen auf die Bausparverträge während der Ansparphase relativ flexibel ist (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 270; KG, Urteil vom 2. Mai 2007, 24 U 101/06; KG, Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06) und mithin für den Kunden, der hierdurch Einfluss auf die Laufzeit der Finanzierung nehmen kann, auch Vorteile gegenüber einem gewöhnlichen Annuitätendarlehen bietet.

    Der Senat ist zudem mit dem 13. Zivilsenat des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 ) der Ansicht, dass alleine eine Liquiditätshilfe durch nicht besicherte Darlehensgewährungen der Beklagten an die XXX für die Annahme nicht ausreicht, die Beklagten hätten hier ihr wirtschaftliches Risiko auf die Kapitalanleger abgewälzt.

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Der Kläger hat jedoch nicht vorgetragen, inwieweit der Finanzierungsvermittler, der nicht bei den Beklagten angestellt, sondern Mitarbeiterin einer Vertriebsgesellschaft war, von den Beklagten bevollmächtigt war, einen solchen Vertrag für sie abzuschließen (vgl. BGH WM 2004, 1221, 1224 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] ).

    Falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Darlehensnehmers betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der kreditgebenden Bank (vgl. BGH WM 2004, 1221 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] Rdnr. 33 nach [...]; BGH Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, a.a.O., Rz. 63).

    Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise auch das Leerstandsrisiko der anderen Mietpoolteilnehmer würde mittragen müssen, führt nicht zu einer Aufklärungspflicht der Beklagten, weil diese Folge für die Kunden ohne weiteres aus dem bei Unterzeichnung des Darlehensvertrags bekannten Bedingungen des Mietpools ersichtlich war und zudem die Rentabilität des Objekts allein in den Risikobereich des Erwerbers fällt (vgl. BGH WM 2004, 1221 [BGH 23.03.2004 - XI ZR 194/02] Rdnr. 30; KG ZIP 2006, 605 Rdnr. 82 nach [...]).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
    Seinem sehr allgemein gehaltenen Vortrag, der Vermittler habe die in Anspruch genommene Finanzierungskonzeption als die allein für ihn in Betracht kommende und individuell auf sein verfügbares Einkommen abgestimmte Finanzierungsform angeboten und dabei mit der durch den hohen Anfangsverlust bewirkten Steuerersparnis geworben, lässt sich nicht entnehmen, inwieweit diese Erklärungen des Vermittlers über den Bereich subjektiver Werturteile oder eher marktschreierischer Anpreisungen (zu deren Unverbindlichkeit vgl. BGH WM 2006, 2343 [BGH 19.09.2006 - XI ZR 204/04] ) hinaus gingen und demzufolge von dem Kläger als verbindliche und ernst zu nehmende Beratung über die für ihn in Frage kommende Finanzierung angesehen werden musste.

    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Anschluss an die Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2079 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] Schulte und WM 2005, 2086 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] Crailsheimer Volksbank) grundsätzlich einen solchen Schadensersatzanspruch anerkannt (vgl. Urteil vom 17. April 2007, XI ZR 130/05 , Rn. 17 ff.; Urteile vom 19. September 2006, XI ZR 242/05 , Rn. 15 und XI ZR 204/04, Rn. 40; Urteil vom 24. Oktober 2006, XI ZR 265/03 , Rn. 28), der grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat ( BGH, Urteil vom 26. Februar 2008, XI ZR 74/06 , Rn. 19), jedoch liegen hier bereits die Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a. F. nicht vor, so dass es schon keiner Belehrung bedurfte.

    Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung setzt jedoch konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus; nicht ausreichend sind subjektive Werturteile und Anpreisungen (vgl. BGH Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04 - Rz. 24).

  • BGH, 18.03.2008 - XI ZR 241/06

    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei finanziertem Immobilienkauf mit

  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • OLG Hamm, 01.12.2005 - 24 U 89/05

    Schadensersatzpflicht des Architekten bei Nichtvorlage der geschuldeten

  • BGH, 12.06.2007 - XI ZR 112/05

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen der Finanzierung des Erwerbs einer

  • BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05

    Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer

  • BGH, 04.02.1987 - IVa ZR 134/85

    Devisenarbitragegeschäfte - § 675 BGB, Anlageberatung, Haftung grundsätzlich nur

  • OLG Celle, 08.03.2005 - 16 U 193/04

    Aus einem Beratungsvertrag resultierende Beratungspflichten bei einem

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 179/86

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen eines

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

  • OLG Karlsruhe, 21.07.2000 - 10 U 118/99

    Aufklärungspflichten einer Bank bei einer Immobilienfinanzierung

  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 22 U 92/00

    Erwerb einer Eigentumswohung im Rahmen eines Haustürgeschäfts; Rückabwicklung

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 374/04

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Realkreditvertrages; Schadensersatzansprüche des

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - 17 U 106/04

    Anspruch auf Schadensersatz und Freistellung von den Verbindlichkeiten eines zum

  • BGH, 24.10.2006 - XI ZR 265/03

    Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Zinsen bei Widerruf eines

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

  • OLG Celle, 28.09.2005 - 3 U 103/05
  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 213/03

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages; Verfahren zur Ermittlung des

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 283/03

    Voraussetzungen des Einwendungsdurchgriffs

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 2/05

    Rechtsfolgen des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und

  • KG, 08.11.2005 - 4 U 175/04

    Finanzierter Wohnungskaufvertrag: Bestellung einer Grundschuld; Widerruf eines

  • BGH, 19.06.2007 - XI ZR 402/06

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über ein grobes Missverhältnis von

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 180/94

    Hinweispflichten einer Bank wegen Verlagerung des Risikos durch Auszahlung des

  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05

    Aufklärungs- und Hinweispflichten bei kreditfinanzierter

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02

    Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs

  • BGH, 01.12.1988 - III ZR 175/87

    Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages bei Einplanung der Übergangsbeihilfe

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 25/00

    Aufklärungspflichten einer Bank im Rahmen steuersparender Bauherren-, Bauträger

  • OLG Jena, 13.01.2004 - 5 U 250/03

    Keine Ursächlichkeit der Haustürsituation mehr nach Notarvertrag

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • BGH, 23.11.2004 - XI ZR 27/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Kreditvertrag zur

  • BGH, 17.04.2007 - XI ZR 130/05

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages

  • OLG Frankfurt, 19.07.2000 - 19 U 190/99

    Haftung einer Bank: Gewährung eines Realkredits zum Immobilienerwerb im Rahmen

  • BGH, 29.06.1977 - VIII ZR 309/75

    Klage auf Schadensersatz für den Verlust von Erdbeerpflanzen - Fehlerhafte

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 12.12.1980 - V ZR 168/78

    Schadensberechnung beim Grundstückskauf - Verschulden bei Vertragsschluss

  • BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 112/82

    Beratungspflicht des Baustoffherstellers

  • BGH, 28.01.1997 - XI ZR 22/96

    Verleitung eines unerfahrenen Bankkunden zur Aktienspekulation auf Kredit

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 345/01

    langjährige Geschäftsverbindung begründet keinen Rahmenvertrag

  • BGH, 06.06.1984 - VIII ZR 83/83

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen der Verletzung von

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