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   OLG Zweibrücken, 21.02.2013 - 4 U 123/12   

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https://dejure.org/2013,2762
OLG Zweibrücken, 21.02.2013 - 4 U 123/12 (https://dejure.org/2013,2762)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21.02.2013 - 4 U 123/12 (https://dejure.org/2013,2762)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - 4 U 123/12 (https://dejure.org/2013,2762)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 253 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, Art 1 GG, Art 2 Abs 1 GG
    Persönlichkeitsverletzung: Geldentschädigung für heimliche Bildaufnahmen von Patientin durch einen Gynäkologen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Höhe einer Geldentschädigung für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

  • rabüro.de

    Zur Haftung eines Frauenarztes wegen heimlicher Erstellung von Bildaufnahmen von Patientinnen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Geldentschädigung für heimliche Bildaufnahmen durch einen Gynäkologen von Patientin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Geldentschädigung für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Geldentschädigung wegen heimlicher Fotoaufnahmen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2013, 915
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.02.2013 - 4 U 123/12
    Dies betrifft namentlich die Verletzung des Rechts am eigenen Bild, weil dem Verletzten - anders als in anderen Fällen, in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen (vgl. etwa BGH NJW 2005, 215, 216; NJW 1996, 44).

    Daneben soll von der Entschädigung - auch der Höhe nach - ein Hemmungseffekt ausgehen und mit einer Präventionswirkung auch das Verhalten des Schädigers für die Zukunft beeinflusst werden, weil fühlbare Geldentschädigungen diesen erfahrungsgemäß stärker beeindrucken als ein bloßer Unterlassungsanspruch (BGH NJW 2005, 215, 216; Müller, a.a.O., 1150, jew.M.w.N.).

    Gleichwohl bleibt es im grundlegenden Ansatz dabei, dass die richterrechtlich entwickelte Zubilligung einer Geldentschädigung für besonders intensive Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf kompensatorischen (zivilrechtlichen) Schadensersatz für einen Nichtvermögensschaden gerichtet ist und - anders etwa als beim US-amerikanischen "punitive damages" (Strafschadensersatz) - nach dem deutschen Rechtsverständnis gerade keine (rechtsstaatlich bedenkliche) "Zivilstrafe" darstellt (vgl. BGH NJW 2005, 215, 216).

  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Geldentschädigung für

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 21.02.2013 - 4 U 123/12
    Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden und der Grad seines Verschuldens (BGH NJW 2012, 1728 m.w.N.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150 f).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.08.2023 - 8 Sa 332/22

    Entschädigungsanspruch - unbefugte Weiterleitung eines Nacktfotos durch einen

    ccc) Bei der einzelfallbezogenen Gesamtabwägung zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung steht in Fällen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig zum einen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund; zum anderen soll von der Entschädigung - auch der Höhe nach - ein Hemmungseffekt ausgehen und mit einer Präventionswirkung das Verhalten des Schädigers für die Zukunft beeinflusst werden (BAG 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13 - Rn. 33; BGH 05.10.2004 - VI ZR 255/03 - Rn. 14; OLG Köln 30.07.2020 - 15 U 313/19 - Rn. 35, 38; OLG Zweibrücken 21.02.2013 - 4 U 123/12 - Rn. 7 ; LG Düsseldorf 13.12.2006 - 12 O 194/05 - Rn. 23, juris).

    Gleichwohl handelt es sich nicht um ein anonymes Foto (wenngleich dies den Unrechtsgehalt nicht aufheben würde, denn auch dann käme eine Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen und eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in Betracht, vgl. BGH 05.10.2004 - VI ZR 255/03 - Rn. 14 sowie OLG Zweibrücken 21.02.2013 - 4 U 123/12 - Rn. 10 ; OLG Oldenburg 05.03.2018 - 13 U 70/17 - Rn. 22, juris), da die Zeugin E. - von der Beklagten unwidersprochen - bekundet hat, wenn man (zumindest) ein Bild im WhatsApp-Verlauf zur Vergrößerung anklicke, erkenne man - über die Vorschau hinaus - das Armband bzw. den Armreif des Klägers.

    Sie beruht vielmehr auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Entschädigungsanspruch schwere Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (BGH 05.10.2004 - VI ZR 255/03 - Rn. 13 f.; OLG Zweibrücken 21.02.2013 - 4 U 123/12 - Rn. 8 ; LG Düsseldorf 13.12.2006 - 12 O 194/05 - Rn. 23, juris).

    (4) Nach Abwägung dieser Kriterien sowie unter Berücksichtigung der in Entscheidungen zur Verbreitung/Veröffentlichung von Nacktfotos/-videos oder pornografischen Fotomontagen ausgeurteilten Beträge (vgl. OLG Oldenburg 05.03.2018 - 13 U 70/17 - Rn. 22; OLG Zweibrücken 21.02.2013 - 4 U 123/12 - Rn. 6 ; LG Offenburg 29.10.2020 - 2 O 177/20 - Rn. 47; LG Düsseldorf 13.12.2006 - 12 O 194/05 - Rn. 23; 16.11.2011 - 12 O 438/10 - Rn. 30; LG Dresden 29.06.2018 - 1a O 2105/17 - Rn. 55; LG Saarbrücken 19.05.2000 - 13 A S 112/99, juris) hielt die Kammer vorliegend einen Betrag von 2.500 Euro für angemessen, aber auch ausreichend.

  • KG, 25.09.2017 - 20 U 41/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anfertigung einer Magnetresonanztomographie der

    Mit der Argumentation des Landgerichts würde auch die heimliche Anfertigung von Fotos während der ärztlichen Behandlung dem Bereich der Intimsphäre entzogen (vgl. hierzu LG Zweibrücken, Urteil vom 21. Februar 2013 - 4 U 123/12, juris).
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