Rechtsprechung
OLG Dresden, 13.02.2018 - 4 U 1234/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- fotorecht-seiler.eu (Kurzinformation)
2.500 Euro Geldentschädigung für Babyfotos im Internet
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet; Sorgfaltspflichten eines Presseorgans bei der Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten
Verfahrensgang
- LG Dresden, 17.07.2017 - 1a O 829/16
- OLG Dresden, 28.09.2017 - 4 U 1234/17
- OLG Dresden, 13.02.2018 - 4 U 1234/17
Papierfundstellen
- ZUM 2018, 537
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Dresden, 11.06.2019 - 4 U 760/19
Löschung eines Posts und Sperrung eines Kontos in einem sozialen Netzwerk durch …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (…Senat aaO; Urteil vom 13. Februar 2018 - 4 U 1234/17 -, juris) liegt die Mindestuntergrenze für eine Geldentschädigung bei 2500,- EUR. - OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17
Ansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals
- OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20
Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch
9 ständigen Rechtsprechung des Senats (…Senat a.a.O; Urteil vom 13. Februar 2018 - 4 U 1234/17 -, juris) liegt die Mindestuntergrenze für eine Geldentschädigung bei 2500,- EUR.
- OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19
Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (…Senat aaO; Urteil vom 13. Februar 2018 - 4 U 1234/17 -, juris) liegt die Mindestuntergrenze für eine Geldentschädigung bei 2500,- EUR. - OLG Köln, 27.08.2020 - 15 U 185/19 Sofern man eine Untergrenze zum Ausgleich eines überhaupt noch geldentschädigungswürdigen Geschehens anerkennen will, läge diese in der Tat eher erst bei 2.500 EUR (so OLG DRESDEN v. 13.02.2018 - 4 U 1234/17, BeckRS 2018, 3656 Rn. 3;… Soehring/Hoene , in: Soehring/Hoene, Pressrecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 32.81;… Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 14 Rn. 143); dies entspricht auch der Linie des Senats in ständiger Rechtsprechung.
Aber auch bei einem - wie hier - durch Kombination einer Wort-/Bildberichterstattung entstehenden falschen Eindruck kann es durchaus eine Geldentschädigung geben (dazu OLG Dresden v. 13.02.2018 - 4 U 1234/17, BeckRS 2018, 3656 Rn. 6 f.;… Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 14 Rn. 104); dies ist Frage des Einzelfalles und hier letztlich zu bejahen.
- OLG Dresden, 30.04.2019 - 4 U 1552/18
Umfang der Einwilligung eines Teilnehmers einer Demonstration in einer …
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO; bei den auf Unterlassung gerichteten Anträgen handelt es sich insgesamt um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (Senat, Urteil vom 13. Februar 2018 - 4 U 1234/17 -, Rn. 7, juris).
Rechtsprechung
OLG Dresden, 28.09.2017 - 4 U 1234/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
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- rechtsportal.de
Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet; Sorgfaltspflichten eines Presseorgans bei der Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten
- rechtsportal.de
Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Veröffentlichung im Internet; Sorgfaltspflichten eines Presseorgans bei der Übernahme von Informationen aus dem Internetauftritt eines Dritten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Geldentschädigung wegen unberechtigter Zurschaustellung eines Bildnisses eines neugeborenen Kindes
Verfahrensgang
- LG Dresden, 17.07.2017 - 1a O 829/16
- OLG Dresden, 28.09.2017 - 4 U 1234/17
- OLG Dresden, 13.02.2018 - 4 U 1234/17
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 1132
- ZUM 2018, 538
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Dresden, 20.02.2020 - 4 U 2478/19
Anspruch eines neugeborenen Kindes auf Geldentschädigung wegen einer …
Ein solcher grober Verstoß indiziert zugleich eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt (Festhaltung Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 -, juris).Eine solche Einwilligung behauptet auch die Beklagte nicht; sie kann, wie der Senat im Beschluss vom 28.9.2017 (4 U 1234/17- juris) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, insbesondere nicht aus der Einwilligung der Eltern, das Bildnis des Klägers in der Babygalerie des ...........krankenhauses einzustellen, abgeleitet werden.
Der Senat hat im Urteil vom 6.2.2018 im Verfahren 4 U 1234/17 diesen Umstand insofern berücksichtigt, als dem Kläger dort lediglich eine Geldentschädigung in Höhe der Mindestuntergrenze von 2500,- EUR zugesprochen wurde, hat im Übrigen aber in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5.10.2004 - VI ZR 255/03) die durch die Veröffentlichung zu besorgende abstrakte Gefährdung bei der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers ausreichen lassen.
- OLG Dresden, 02.06.2020 - 4 U 51/20
Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über den Kämmerer einer Gemeinde
Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten nach dem abgestuften Schutzkonzept durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH Urteil vom 9.2.2010 - VI ZR 243/08;… vom 7.6.2011 - VI ZR 108/10 Rz. 17; Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 -, Rn. 7, juris). - OLG Dresden, 06.01.2020 - 4 U 2478/19
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung eines …
Ein solcher grober Verstoß indiziert zugleich eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt (Festhaltung Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 -, juris).Eine solche Einwilligung behauptet auch die Beklagte nicht; sie kann, wie der Senat im Beschluss vom 28.9.2017 (4 U 1234/17- juris) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, insbesondere nicht aus der Einwilligung der Eltern, das Bildnis des Klägers in der Babygalerie des ...........krankenhauses einzustellen, abgeleitet werden.
Der Senat hat im Urteil vom 6.2.2018 im Verfahren 4 U 1234/17 diesen Umstand insofern berücksichtigt, als dem Kläger dort lediglich eine Geldentschädigung in Höhe der Mindestuntergrenze von 2500,- EUR zugesprochen wurde, hat im Übrigen aber in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5.10.2004 - VI ZR 255/03) die durch die Veröffentlichung zu besorgende abstrakte Gefährdung bei der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers ausreichen lassen.
- OLG Dresden, 03.04.2020 - 4 U 2478/19
Keine Anhörungsrüge gegen Berufungszurückweisung durch Beschluss!
Ein solcher grober Verstoß indiziert zugleich eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt (Festhaltung Senat, Beschluss vom 28. September 2017 - 4 U 1234/17 -, juris).Eine solche Einwilligung behauptet auch die Beklagte nicht; sie kann, wie der Senat im Beschluss vom 28.9.2017 (4 U 1234/17- juris) bereits im Einzelnen ausgeführt hat, insbesondere nicht aus der Einwilligung der Eltern, das Bildnis des Klägers in der Babygalerie des ...........krankenhauses einzustellen, abgeleitet werden.
Der Senat hat im Urteil vom 6.2.2018 im Verfahren 4 U 1234/17 diesen Umstand insofern berücksichtigt, als dem Kläger dort lediglich eine Geldentschädigung in Höhe der Mindestuntergrenze von 2500,- EUR zugesprochen wurde, hat im Übrigen aber in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 5.10.2004 - VI ZR 255/03) die durch die Veröffentlichung zu besorgende abstrakte Gefährdung bei der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers ausreichen lassen.