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   OLG Stuttgart, 07.09.2009 - 4 U 14/09   

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https://dejure.org/2009,30273
OLG Stuttgart, 07.09.2009 - 4 U 14/09 (https://dejure.org/2009,30273)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.09.2009 - 4 U 14/09 (https://dejure.org/2009,30273)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. September 2009 - 4 U 14/09 (https://dejure.org/2009,30273)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschädigung von Lichtwellenleiterkabeln: Welcher Schadensersatz? (IBR 2011, 274)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2009 - 4 U 14/09
    Es ist zwar richtig, dass es auch nach der auf den Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. E. beruhenden Ansicht des Landgerichts durch die "provisorische" Reparatur zu einem erhöhten Dämpfungswert und zu einem (geringfügigen, 0,12 %) höheren Ausfallrisiko kommt, diese Umstände stehen jedoch angesichts des Grundsatzes, dass die Einbuße des Geschädigten auch unter Berücksichtigung des durch § 249 BGB geschützten Interesses an dem Erhalt seines Vermögens und dessen gegenständlicher Zusammensetzung, nicht größer ist als das, was er aufwenden muss um sein Vermögen hinsichtlich des beschädigten Bestandteils in zumutbarer Weise in einem dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen (BGH NJW 2005, 1108 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH NJW 1992, 302, 303), der Annahme, dass auch dieses Vorgehen eine - und zwar weniger aufwendige - ausreichende Möglichkeit der Naturalrestitution ist, nicht entgegen.
  • BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92

    Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2009 - 4 U 14/09
    Ferner gilt für die Naturalrestitution generell das Gebot der Wirtschaftlichkeit (BGH NJW 1994, 999, 1000; Palandt-Heinrichs, ebenda).
  • BGH, 08.01.1986 - VIII ZR 292/84

    Kiesabbau über die festgelegten Grenzen hinaus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2009 - 4 U 14/09
    Mit anderen Worten: "Naturalrestitution" heißt nicht, dass der herzustellende Zustand genau dem Zustand zu entsprechen hat, der ohne das schadenstiftende Ereignis bestehen würde, vielmehr genügt die Versetzung des Geschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage, in der er sich bei Eintritt des zum Schadensersatz verpflichtenden Umstandes befunden hat (BGH NJW-RR 1986, 874, 875; Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rdnr. 2).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2009 - 4 U 14/09
    Es ist zwar richtig, dass es auch nach der auf den Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. E. beruhenden Ansicht des Landgerichts durch die "provisorische" Reparatur zu einem erhöhten Dämpfungswert und zu einem (geringfügigen, 0,12 %) höheren Ausfallrisiko kommt, diese Umstände stehen jedoch angesichts des Grundsatzes, dass die Einbuße des Geschädigten auch unter Berücksichtigung des durch § 249 BGB geschützten Interesses an dem Erhalt seines Vermögens und dessen gegenständlicher Zusammensetzung, nicht größer ist als das, was er aufwenden muss um sein Vermögen hinsichtlich des beschädigten Bestandteils in zumutbarer Weise in einem dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen (BGH NJW 2005, 1108 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH NJW 1992, 302, 303), der Annahme, dass auch dieses Vorgehen eine - und zwar weniger aufwendige - ausreichende Möglichkeit der Naturalrestitution ist, nicht entgegen.
  • BGH, 10.01.1978 - VI ZR 164/75

    Ersatz der Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs bei Beschädigung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.09.2009 - 4 U 14/09
    Unter dem vom Landgericht gewählten Ansatz, der Klägerin als Ersatz für die teilweise Ausschöpfung der technisch vorzusehenden Systemreserven einen entsprechenden Betrag zuzuerkennen, kann die Berufung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin gerade das Vorhandensein einer Systemreserve bestreitet, jedenfalls bestreitet, dass es auch Sinn und Zweck einer Systemreserve sei, Schäden der vorliegenden Art zu kompensieren; Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Vorhaltekosten ist aber, dass der Geschädigte die Reservehaltung allgemein mit Rücksicht auf fremdverschuldete Ausfälle messbar erhöht hat und dass sich diese Vorsorge dann schadensmindernd ausgewirkt hat (BGH NJW 1978, 812).
  • OLG Stuttgart, 01.10.2012 - 5 U 180/11

    Schadenersatz: Anspruch wegen der Beschädigung eines Glasfaserkabels

    Der Sachverhalt sei identisch mit demjenigen, der der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 07. September 2009 (4 U 14/09) zu Grunde gelegen habe.

    In Übereinstimmung mit dem von der Klägerseite herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Januar 2011 (5 U 240/09; IBR 2011, 275 - juris Randz. 19), der vom Berufungskläger genannten Entscheidung des Landgerichts Tübingen vom 23. Dezember 2008 (4 O 101/08; IBR 2010, 456) und dem dazu ergangenen Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 1 ZPO des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 07. September 2009 (4 U 14/09; IBR 2011, 274) geht der Senat davon aus, dass ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter anstelle der Klägerin sich unter den Umständen des vorliegenden Falls mit der erfolgten Reparatur begnügt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2023 - L 4 U 535/17
    Im anschließenden Berufungsverfahren (L 4 U 14/09) holte der Senat eine Auskunft der AOK Rheinland/Hamburg über Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers (wegen Dermatitis vom 15.12.2003 bis 24.12.2003, 27.08.2004 bis 03.09.2004 und 18.11.2004 bis 29.04.2006; Auskunft vom 11.05.2009) sowie Unterlagen der behandelnden Ärzte Dr. N. (Bericht vom 19.05.2009, Behandlung von September bis November 2004), Dr. L. (Bericht vom 16.06.2009, Behandlung ab 15.12.2003 zunächst wegen Ausschlags im Bereich der Hände, Arme und am Körper, letzte Behandlung im April 2009, Zustand des Klägers habe sich deutlich verschlechtert seit ca. Mitte 2006) und Dr. H. (Bericht vom 26.06.2009; Behandlung in 2005 und 2006) ein.

    Sie hat Bezug genommen auf das vorangegangene Verfahren vor dem Landessozialgericht (L 4 U 14/09).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2022 - L 4 U 535/17
    Im anschließenden Berufungsverfahren (L 4 U 14/09) holte der Senat eine Auskunft der AOK Rheinland/Hamburg über Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers (wegen Dermatitis vom 15.12.2003 bis 24.12.2003, 27.08.2004 bis 03.09.2004 und 18.11.2004 bis 29.04.2006; Auskunft vom 11.05.2009) sowie Unterlagen der behandelnden Ärzte Dr. N. (Bericht vom 19.05.2009, Behandlung von September bis November 2004), Dr. L. (Bericht vom 16.06.2009, Behandlung ab 15.12.2003 zunächst wegen Ausschlags im Bereich der Hände, Arme und am Körper, letzte Behandlung im April 2009, Zustand des Klägers habe sich deutlich verschlechtert seit ca. Mitte 2006) und Dr. H. (Bericht vom 26.06.2009; Behandlung in 2005 und 2006) ein.

    Sie hat Bezug genommen auf das vorangegangene Verfahren vor dem Landessozialgericht (L 4 U 14/09).

  • LG Essen, 05.03.2012 - 19 O 202/09

    Schadensersatz wegen Beschädigung eines Lichtwellenleiterkabels bei der

    Vielmehr genügt die Versetzung des Geschädigten in die gleiche wirtschaftliche Vermögenslage, in der er sich bei Eintritt des zum Schadensersatz verpflichtenden Umstandes befunden hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.09.2009, Az.: 4 U 14/09 m. w. N.).
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