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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21   

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https://dejure.org/2021,11142
OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21 (https://dejure.org/2021,11142)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.04.2021 - 4 U 14/21 (https://dejure.org/2021,11142)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. April 2021 - 4 U 14/21 (https://dejure.org/2021,11142)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JurPC

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Verfügung; Dringlichkeit; Widerlegung Dringlichkeitsvermutung; Terminsverlegung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliche Prozessführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Einstweiliger Rechtsschutz gerichtet auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen Widerlegung einer Dringlichkeitsvermutung Zögerliche Prozessführung Dringlichkeitsschädlichkeit eines Verlegungsantrages

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 1106
  • MIR 2020, Dok. 039
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 4 U 200/10

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliche Prozessführung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21
    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16.

    Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 - OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16 -, BeckRS 2017, 139897).

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 -, Rn. 3, jew. zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. bspw. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15, zit. nach juris) muss der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht nur binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleiten, sondern gerade auch beschleunigt weiterbetreiben, soweit er nicht bereits durch eine einstweilige (Beschluss-) Verfügung gesichert ist.

    Regelmäßig lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, aber darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", weil insbesondere der eine Vertagung oder Terminsverlegung beantragende Verfügungskläger damit rechnen muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 mwN., zit. nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16 -, BeckRS 2017, 139897, Rn. 47; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 12 UWG, Rn. 2.16 mwN.).

    Umso mehr war für die Zukunft ein zügiges Betreiben des Verfahrens geboten (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 16).

    Ungeachtet dessen hat die daraufhin erfolgte erneute Verlegung des Termins objektiv zu einer weiteren Verschiebung um wiederum eine Woche geführt, weshalb es für die Zukunft geboten war, jedenfalls nunmehr jegliche weitere Verzögerung zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 16, zit. nach juris).

    Dies ergibt sich zum einen daraus, dass schon aufgrund der Kürze der Zeit - zwischen dem Zeitpunkt des Verlegungsantrags (27.10.2020) und dem Terminstag (04.11.2020) lagen nur wenige Arbeitstage - nicht mehr ernsthaft mit einer - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 19, zit. nach juris) - Vorverlegung des Termins zu rechnen war, weil andernfalls erneut zu befürchten gewesen wäre, dass sich eine ordnungsgemäße Ladung der Verfügungsbeklagten möglicherweise nicht feststellen lässt.

    Insbesondere hat sie die erneute Terminsverlegung keineswegs nur aus Gründen beantragt, die sie unausweichlich erscheinen lassen; in einem solchen Fall mag ein Verlegungsantrag ausnahmsweise nicht den Rückschluss auf die fehlende Eilbedürftigkeit zulassen (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 20 mwN., zit. nach juris).

    Nötigenfalls hätte - ebenso wie im Urlaubsfall, der eine Verschiebung nach hinten in Eilsachen ebenfalls nicht rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 19, zit. nach juris) - ein Terminsvertreter entweder den Termin vom 04.11.2020 im vorliegenden Verfahren oder den hiermit kollidierenden Termin vor dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein wahrnehmen können und müssen.

    Darauf, dass es letztlich nur zu einer Verschiebung des Termins vom 11.11.2020 um eine Stunde und somit zu keiner nennenswerten weiteren Verzögerung gekommen ist, kommt es nicht an, da bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 20, zit. nach juris).

  • OLG Hamm, 21.04.2016 - 4 U 44/16

    Einstweilige Verfügung; Dringlichkeitsvermutung; Widerlegung

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21
    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16.

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 -, Rn. 3, jew. zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

  • OLG Hamburg, 21.03.2019 - 3 U 105/18

    Dringlichkeit im Eilverfahren, neutropenisches Fieber - Wettbewerbsverstoß:

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21
    Dazu ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers/Verfügungsklägers geboten (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18 -, GRUR-RS 2019, 9190).

    Dazu ist eine Gesamtbetrachtung des prozessualen und vorprozessualen Verhaltens des Antragstellers/Verfügungsklägers geboten (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 12 UWG, Rn. 2.16 mwN.; OLG Hamburg, Urteil vom 21.03.2019 - 3 U 105/18 -, GRUR-RS 2019, 9190, Rn. 24).

  • OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 2 U 162/16

    Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung: Analoge Anwendung der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21
    Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 - OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16 -, BeckRS 2017, 139897).

    Regelmäßig lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, aber darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", weil insbesondere der eine Vertagung oder Terminsverlegung beantragende Verfügungskläger damit rechnen muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 mwN., zit. nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16 -, BeckRS 2017, 139897, Rn. 47; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 12 UWG, Rn. 2.16 mwN.).

  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21
    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG a. F. bzw. § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16.

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99 -, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10 -, Rn. 15 und vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 -, Rn. 3, jew. zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

  • OLG Frankfurt, 02.04.2015 - 6 U 17/15

    Wettbewerbsverstoß: Gewährung eines Einkaufsgutscheins bei Abgabe

    Auszug aus OLG Hamm, 20.04.2021 - 4 U 14/21
    Zwar entfällt die Dringlichkeit dann nicht, wenn für den Antragsteller/Verfügungskläger die von ihm verursachte Verfahrensverzögerung nicht vorhersehbar war (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, aaO., § 12 UWG, Rn. 2.16 unter Verweis auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2015 - 6 U 17/15 -, GRUR-RS 2015, 09140, Rn. 5).
  • OLG Hamm, 19.08.2021 - 4 U 57/21

    Werbung mit CO2-Reduziert als irreführend untersagt

    Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG n. F.wird widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist" (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151 sowie die Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, vom 21.04.2016 - 4 U 44/16 und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21).

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. zuletzt bspw. Senatsurteil vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, Rn. 23 ff. mwN., WRP 2021, 938, zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt bspw. Senatsurteil vom 20.04.2021, aaO., Rn. 24 mwN.) muss der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht nur binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleiten, sondern gerade auch beschleunigt weiterbetreiben, soweit er nicht bereits durch eine einstweilige (Beschluss-)Verfügung gesichert ist.

  • OLG Hamm, 01.12.2022 - 4 U 72/22

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG durch eigenes

    Diese Vermutung wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 01.07.1999 - I ZB 7/99, GRUR 2000, 151, Rn. 11 mwN., zit. nach juris - Späte Urteilsbegründung; s. a. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen, 40. Aufl. 2022, § 12 UWG, Rn. 2.15 mwN.), der der Senat folgt (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15, vom 21.04.2016 - 4 U 44/16, Rn. 3, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 23 mwN., jew. zit. nach juris), jedoch widerlegt, wenn der Antragsteller/Verfügungskläger durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es "ihm nicht eilig ist".

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. bspw. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 24 mwN., jew. zit. nach juris) muss der Antragsteller/Verfügungskläger das Verfügungsverfahren nicht nur binnen Monatsfrist nach Kenntniserlangung vom Verstoß und vom Verletzer einleiten, sondern gerade auch beschleunigt weiterbetreiben, soweit er nicht bereits durch eine einstweilige (Beschluss-) Verfügung gesichert ist.

    Regelmäßig lassen von ihm verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, aber darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", weil insbesondere der eine Vertagung oder Terminsverlegung beantragende Verfügungskläger damit rechnen muss, dass der Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden muss (vgl. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 15, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 25, jew. mwN.

    Nötigenfalls hätte - ebenso wie im Urlaubsfall, der eine Verschiebung nach hinten in Eilsachen ebenfalls nicht rechtfertigt - ein Terminsvertreter entweder den Senatstermin im vorliegenden Verfahren oder einen etwaig hiermit kollidierenden Termin vor einem anderen Gericht wahrnehmen können und müssen (vgl. Senatsurteile vom 15.03.2011 - 4 U 200/10, Rn. 19, und vom 20.04.2021 - 4 U 14/21, GRUR 2021, 1106, Rn. 34, zit. nach juris).

  • LG Darmstadt, 18.03.2024 - 18 O 7/24

    Selbstwiderlegung der Dringlichkeit

    Vom Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, wie beispielsweise durch das Stellen von Terminverlegungsanträgen, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 2.9.2021 - 19 U 86/21; OLG Hamm, Urteil vom 20.4.2021 - 4 U 14/21; OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.9.2021 - 29 U 3437/21 Kart; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16; ferner: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.5.2013 - 11 W 13/13).
  • OLG Frankfurt, 02.09.2021 - 19 U 86/21

    Unterlassungsbegehren wegen Äußerungen in E-Mail im Rahmen journalistischer

    Vom Antragsteller/Verfügungskläger verursachte Verfahrensverzögerungen bei der Erwirkung der einstweiligen Verfügung, bspw. Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge, lassen regelmäßig darauf schließen, dass "ihm die Sache nicht so eilig ist", wobei bereits der Verlegungsantrag als solcher dringlichkeitsschädlich ist (OLG Hamm, Urteil vom 20. April 2021 - I-4 U 14/21 -, juris m. w. N.).
  • BPatG, 27.06.2023 - 3 Ni 13/22
    Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Erhöhung des Streitwerts über den Aufschlag von 25 % hinaus nicht angezeigt, wenn der Zugang zum Markt und die damit verbundenen Einnahmemöglichkeiten nicht nur vom konkret angegriffenen Streitpatent abhängen, sondern von einem zahlreiche Schutzrechte umfassenden Portfolio, und wenn der Ausgang eines einzelnen Verletzungsprozesses nicht ohne Weiteres zu einer spürbaren Beeinträchtigung der aus diesem Portfolio resultierenden Marktstellung führt (BGH, Beschl. v. 11.5.2021 - X ZR 23/21, GRUR 2021, 1106 Rn. 17 - Nichtigkeitsstreitwert III).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 29.07.2021 - 4 U 14/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,42254
OLG Naumburg, 29.07.2021 - 4 U 14/21 (https://dejure.org/2021,42254)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.07.2021 - 4 U 14/21 (https://dejure.org/2021,42254)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29. Juli 2021 - 4 U 14/21 (https://dejure.org/2021,42254)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.07.2021 - 4 U 14/21
    Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, Rn. 11 - 12, juris).

    Eine Sittenwidrigkeit kommt daher hinsichtlich des Einsatzes eines sogenannten Thermofensters nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der für dieselbe charakteristischen Funktionsweise in Motoren von Kraftfahrzeugen hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass das Handeln der Beklagten von dem Bewusstsein getragen war, hierdurch möglicherweise gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen, und sie diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen hätte (BGH, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, Rn, 28, juris), Dies lässt sich im hier gegebenen Fall nicht feststellen.

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.07.2021 - 4 U 14/21
    Das betrifft auch den Gebrauchtwagenkäufer, dessen Fahrzeug bereits über eine Erstzulassung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FZV) verfügt, bei der die von dem Inhaber der EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug auszustellende Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG vorgelegen hat, § 6 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 25, juris).

    Im Falle des Einsatzes einer die Anzeige der Abgaswerte manipulierenden Software, wie sie in den V. -Motoren der Baureihe EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig ist und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 16 ff., juris).

  • BGH, 19.12.2002 - VII ZR 101/02

    Zulassung der Revision wegen offensichtlicher Unrichtigkeit; Begriff der

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.07.2021 - 4 U 14/21
    Grundsatzbedeutung hat eine Sache nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002, VII ZR 101/02).
  • OLG Hamm, 06.07.2020 - 17 U 168/19
    Auszug aus OLG Naumburg, 29.07.2021 - 4 U 14/21
    Einem solchen Anspruch steht bereits die Tatsache entgegen, dass die Regelungen der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB darstellen (OLG Hamm, Urteil vom 6. Juli 2020, 17 U 168/19, Rn. 87 m. w. Nachw., juris).
  • OLG Schleswig, 16.02.2021 - 7 U 68/20

    Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: Sachmangel bei

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.07.2021 - 4 U 14/21
    Die Beklagte durfte zur Zeit des Inverkehrbringens des fraglichen Motors noch davon ausgehen, dass ein sog. Thermofenster ausnahmsweise (aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes) zulässig war, Soweit die Beklagte - jedenfalls bis zu der aktuellen Entscheidung des EuGH vom 17. Dezember 2020 (c-693/18) - vom Eingreifen dieser Rechtfertigung ausging, mag dies rechtswidrig, aber nicht vorsätzlich gewesen sein (OLG Schleswig, Urteil vom 16. Februar 2021, 7 U 68/20).
  • OLG Koblenz, 21.10.2019 - 12 U 246/19

    Schadensersatz aus Delikt im Zusammenhang mit dem Abgas-Skandal bezüglich eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 29.07.2021 - 4 U 14/21
    Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn von objektiv unzulässigen Abschalteinrichtungen auszugehen sein sollte, eine möglicherweise unzutreffende, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (in Bezug auf das Thermofenster: OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019, 12 U 246/19, Rn. 42 m. w. Nachw.).
  • OLG Koblenz, 20.04.2020 - 12 U 1570/19
    Auszug aus OLG Naumburg, 29.07.2021 - 4 U 14/21
    Schließlich scheidet eine Sittenwidrigkeit in Bezug auf das Verhalten der Beklagten wegen des seit Jahren andauernden Meinungsstreits über die rechtliche Zulässigkeit des Thermofensters aus (OLG Koblenz, Urteil vom 20. April 2020, 12 U 1570/19).
  • OLG Hamm, 21.01.2022 - 7 U 96/20

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der

    Das System selbst ist bereits keine unzulässige Abschalteinrichtung (vgl. OLG Naumburg Urt. v. 29.7.2021 - 4 U 14/21, Rn. 27, beck-online).
  • OLG Hamburg, 09.12.2021 - 6 U 23/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf mit einem Motor der Baureihe

    Auch der 4. und der 12. Senat des OLG Naumburg haben in der Folgezeit in vergleichbaren Fällen Ansprüche der Kläger aus § 826 BGB und aus anderen Anspruchsgrundlagen verneint (Urteil vom 31.05.2021 - 12 U 35/21 - Urteil vom 13.09.2021 - 12 U 26/21 - Urteil vom 29.07.2021 - 4 U 14/21 -, juris).
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