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   OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17   

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https://dejure.org/2018,5755
OLG Dresden, 06.03.2018 - 4 U 1403/17 (https://dejure.org/2018,5755)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17 (https://dejure.org/2018,5755)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. März 2018 - 4 U 1403/17 (https://dejure.org/2018,5755)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Sachsen

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  • JurPC

    Äußerungen in einem Bewertungsportal

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Richtigkeit von Behauptungen in einem Bewertungsportal

  • rabüro.de

    Zur Frage, wann sich der Betreiber eines Bewertungsportals die Bewertung eines Nutzers zu eigen macht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 8 Abs. 1 ERMK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche gegen den Betreiber eines Bewertungsportals

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Zu-Eigen-machen strittiger Tatsachenbehauptungen von Nutzern durch Ärztebewertungsportal wegen Prüfung und Anpassung an Nutzungsrichtlinien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Arzt-Bewertungsportal Jameda haftet als umittelbarer Störer für rechtswidrige Bewertungen - Portal macht sich Nutzerbewertungen zu eigen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zu eigen gemachte Nutzerbewertung

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Jameda« haftet als unmittelbare Störer für beanstandete Äußerungen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bewertungsportal macht sich rechtswidrige Aussagen zu eigen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Zu-Eigen-Machen von Bewertungen durch Online-Portal Jameda.de

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schlechte Note beim Ärztebewertungsportal - Arzt will anonymen Eintrag löschen lassen: Persönlichkeitsrecht contra Meinungsfreiheit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Jameda macht sich falsche Bewertungs-Inhalte zu eigen und haftet

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zueigenmachen der Arztbewertung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Diesmal haftet Jameda als unmittelbarer Störer für eine Negativbewertung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zu Eigen machen einer Bewertung durch Bewertungsportalbetreiber wegen Prüfung einer Bewertung und Löschung einzelner Aussagen - Portalbetreiber kann als unmittelbarer Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 675
  • MMR 2019, 51
  • ZUM 2018, 445
  • afp 2018, 142
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG Frankenthal, 18.09.2018 - 6 O 39/18

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch gegen einen Hostprovider

    c) Nachdem hier streitig ist, ob überhaupt eine Behandlung stattgefunden hat, muss grundsätzlich der Kläger beweisen, dass kein Behandlungskontakt vorlag (OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675).
  • VG Sigmaringen, 08.07.2019 - 5 K 3162/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz über durchgeführte

    Der dafür eröffnete Zivilrechtsweg ist gleichermaßen effektiv und bietet ebenso praktisch wirksame Möglichkeiten einschließlich des dazugehörigen Eilrechtsschutzes (vgl. dazu beispielhaft nur - etwa zu Ärzte- oder Lehrerbewertungsportalen -: BGH, Urteil vom 20.02.2018 - VI ZR 30/17 -, BGHZ 217, 340; Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16 -, NJW 2017, 2029; Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08 -, BGHZ 181, 328; OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018 - I-26 U 4/18 -, MMR 2018, 766; OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17 -, NJW-RR 2018, 675; LG Hamburg, Urteil vom 21.09.2018 - 324 O 110/18 -, CR 2019, 404; Urteil vom 12.01.2018 - 324 O 63/17 -, MMR 2018, 407; LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018 - 203 O 123/17 -, MMR 2019, 276).
  • OLG Dresden, 22.07.2020 - 4 U 652/20

    Konkrete Beanstandung gegenüber Hostprovider

    Dass der Kunde den Geschäftskontakt mit nur noch einem Stern bewertet, mag geschäftsschädigend sein, ist jedoch als Ausfluss der Meinungsfreiheit auch dann hinzunehmen, wenn man davon ausgeht, dass die zu ihrer Begründung angeführten Tatsachenbehauptungen unwahr sind (vgl. Senat, Urteil vom 06. März 2018 - 4 U 1403/17 -, Rn. 27 - 28, juris, m.w.N.).

    Liegt einer angegriffenen Bewertung in einem Bewertungsportal kein geschäftlicher Kontakt zugrunde, überwiegt das von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG) und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung im Portal und des Portalbetreibers an der Kommunikation dieser Meinung, weil ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, einen tatsächlich nicht stattgefundenen Geschäftskontakt zu bewerten, nicht ersichtlich ist; entsprechendes gilt für das Interesse eines Portalbetreibers, eine Bewertung über eine nicht stattgefundene Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung zu kommunizieren (vgl. Senat, Urteil vom 06. März 2018 - 4 U 1403/17 -, Rn. 27 - 28, m.w.N.; juris).

  • OLG Brandenburg, 05.03.2020 - 1 U 80/19

    Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss

    Aus den in dem vorbezeichneten Beschluss bereits dargestellten Gründen hat der im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs für das Fehlen eines Behandlungskontakts als unwahre Tatsachengrundlage der streitgegenständlichen Meinungsäußerung darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16) diesen Umstand nicht hinreichend dargetan, obwohl die lediglich sekundär darlegungsbelastete Beklagte die für einen solchen Behandlungskontakt sprechenden Angaben, die ihr ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG möglich und zumutbar waren (vgl. BGH, NJW 2016, 2106 Rn. 46 f.), dargelegt hat.
  • OLG Braunschweig, 18.06.2019 - 2 U 97/18

    Vom Betreiber eines Arztbewertungsportals zu verlangender Prüfungsaufwand

    Nach außen erkennbar ist die Übernahme der inhaltlichen Verantwortung zumindest dann, wenn dem von der Kritik Betroffenen der Umgang mit der Bewertung kundgetan wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029; OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17, WRP 2018, 589).
  • OLG Brandenburg, 11.03.2019 - 1 U 15/18

    Ärztebewertungsportal, Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung

    In Fällen, in denen der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt, überwiegt regelmäßig das von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre, die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung; ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, seine Meinung über eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren, ist nicht ersichtlich (BGH, NJW 2016, 12106 Rn. 36; OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16).

    Grundsätzlich bleibt allerdings der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auch für das Fehlen eines Behandlungskontakts als unwahre Tatsachengrundlage für die streitgegenständliche Meinungsäußerung darlegungs- und beweisbelastet (OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16).

  • OLG Brandenburg, 05.02.2020 - 1 U 80/19

    Unterlassung der Veröffentlichung einer Bewertung eines Zahnarztes im Internet

    In Fällen, in denen der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liegt, überwiegt regelmäßig das von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Bewerteten am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs-)Ehre, die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Interessen des Bewertenden an der Äußerung der dargestellten Meinung; ein berechtigtes Interesse des Bewertenden, seine Meinung über eine tatsächlich nicht stattgefundene Behandlung zu kommunizieren, ist nicht ersichtlich (BGH, NJW 2016, 12106 Rn. 36; OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16; Senat, Urteil vom 11. März 2019, Az.: 1 U 15/18, juris Rn. 27).

    Grundsätzlich bleibt allerdings der Kläger im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auch für das Fehlen eines Behandlungskontakts als unwahre Tatsachengrundlage für die streitgegenständliche Meinungsäußerung darlegungs- und beweisbelastet (OLG Dresden, NJW-RR 2018, 675 Rn. 16).

  • LG Hamburg, 21.09.2018 - 324 O 110/18

    Internetplattform für die Bewertung von Ärzten: Umfang der Prüfpflicht des

    Ob sich dies vorliegend bereits unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 186 StGB anders darstellt, sodass die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für den Wahrheitsgehalt der Äußerung ist (vgl. insoweit OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2018 - 4 U 1403/17 - ), muss vorliegend nicht entschieden werden.
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