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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32872
OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13 (https://dejure.org/2014,32872)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.10.2014 - 4 U 145/13 (https://dejure.org/2014,32872)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16. Oktober 2014 - 4 U 145/13 (https://dejure.org/2014,32872)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Haftungsabwägung bei Verkehrsverstößen beim Linksabbiegen und dem Überholen einer Kolonne

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

  • rabüro.de

    Zur Haftungsabwägung bei Verkehrsverstößen beim Linksabbiegen und dem Überholen einer Kolonne

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

  • rechtsportal.de

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Überholen eines Linksabbiegers

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wer haftet, wenn es kracht, weil ein Autofahrer eine Kolonne überholen und ein anderer nach links abbiegen will?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 279
  • NZV 2016, 82
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • KG, 06.12.2004 - 12 U 21/04

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Vom Erstgericht abweichende

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13
    Ein zu Lasten des Linksabbiegers streitender Anscheinsbeweis kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger mit einem ihn ordnungsgemäß Überholenden kommt (vgl. KG, NZV 2005, 413; KG, NZV 2010, 470; Hentschel-König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 55 m. w. N.).

    Dabei ist weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgeblich als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (vgl. BGH, VM 63, 11; BayOBLG, NZV 2005, 413; Hentschel-König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 20).

    Eine unklare Verkehrslage ist - gleichgültig aus welchen Gründen - gegeben, wenn nach den objektiven Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf (vgl. BayObLG, NZV 1990, 318; OLG Koblenz, NZV 2005, 413; Hentschel-König, aaO., § 5 StVO, Rdn. 34).

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13
    Dabei sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt (Stundenverrechnungssätze und Preise der Ersatzteile) zu ersetzen (vgl. BGH, BGH, NJW 2003, 2086; BGH, VersR 2010, 225; Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 3. Kap., Rdn. 33 m. w. N.) und der Kläger muss sich nicht auf eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen (so der Beklagtenvortrag Bl. 57 d. A.).

    Dass der Kläger die Möglichkeit hätte, eine günstigere Reparatur in einer freien Fachwerkstatt vorzunehmen, die vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, haben die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht dargelegt und bewiesen (vgl. BGH, VersR 2010, 225 (226); Geigel-Knerr, aaO., 3. Kap., Rdn. 33).

  • AG Ratingen, 08.06.2012 - 9 C 49/12

    Ersatz der Kosten einer gutachterlichen Reparaturbestätigung nach einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13
    Die Kosten in Höhe von 34, 51 ? für eine Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen stehen dem Kläger nach der von den Beklagten zitierten Rechtsprechung (vgl. die Zitate Bl. 59 d. A.) dagegen nicht zu, da die Bestätigung nicht der Wiederherstellung des Sachschadens dient und es sich daher nicht um erstattungsfähige Herstellungskosten handelt (vgl. AG Ratingen, Urt. v. 08.06.2012 - 9 C 49/12, VersR 2013, 247 - 248, zitiert nach juris).
  • BayObLG, 31.01.1990 - 2 ObOWi 513/89

    Abbiegen; Vorausfahrender; Blinker; Einordnen; Verbot; Rechtsüberholen; Unklare

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13
    Eine unklare Verkehrslage ist - gleichgültig aus welchen Gründen - gegeben, wenn nach den objektiven Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden darf (vgl. BayObLG, NZV 1990, 318; OLG Koblenz, NZV 2005, 413; Hentschel-König, aaO., § 5 StVO, Rdn. 34).
  • BayObLG, 16.11.1990 - RReg. 1 St 203/90

    Kraftfahrer; Innerstädtisch; Straße; Abbiegen; Grundstück; Verringerung;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13
    Er hat sich durch eine erste Rückschau vor dem Einordnen nach links zu vergewissern, ob eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs besteht, und er hat dies durch eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen zu wiederholen (vgl. BayObLG, NZV 1991, 162; OLG Oldenburg, VersR 1978, 1027; Hentschel-König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 25 u. 48).
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13
    Dies folgt daraus, dass der Geschädigte Ersatz von Nutzungsausfall nur dann verlangen kann, wenn und solange er in Folge des Schadens tatsächlich auf die Nutzung seines Fahrzeugs verzichten muss, weil dieses repariert wird (vgl. BGH, VersR 1976, 874; BGH, VersR 1985, 436; Geigel-Knerr, aaO., 3. Kap., Rdn. 96).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13
    Dabei sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt (Stundenverrechnungssätze und Preise der Ersatzteile) zu ersetzen (vgl. BGH, BGH, NJW 2003, 2086; BGH, VersR 2010, 225; Geigel-Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage, 3. Kap., Rdn. 33 m. w. N.) und der Kläger muss sich nicht auf eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Werkstatt verweisen lassen (so der Beklagtenvortrag Bl. 57 d. A.).
  • KG, 07.10.2002 - 12 U 41/01

    Beweisführung und Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13
    1b St 172/68">NJW 1968, 2157; KG, Urt. v. 07.10.2002 - 12 U 41/01, NZV 2003, 89 - 90, juris Rdn. 14; Hentschel-König, aaO., § 5 StVO, Rdn. 34).
  • OLG Frankfurt, 26.10.1988 - 21 U 131/87

    Überholen einer Kolonne von Fahrzeugen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13
    Unklar ist die Verkehrslage insbesondere, wenn eine Kolonne vorausfährt und mit dem Ausscheren und Linksabbiegen eines Fahrzeugs aus der Kolonne zu rechnen ist (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1989, 166; OLG Frankfurt, NZV 1989, 155; BayObLG, …
  • OLG Oldenburg, 21.04.1978 - 6 U 209/77

    Anscheinsbeweis; Kollision; Verschulden des einbiegenden Fahrers;

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 16.10.2014 - 4 U 145/13
    Er hat sich durch eine erste Rückschau vor dem Einordnen nach links zu vergewissern, ob eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs besteht, und er hat dies durch eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Abbiegen zu wiederholen (vgl. BayObLG, NZV 1991, 162; OLG Oldenburg, VersR 1978, 1027; Hentschel-König, aaO., § 9 StVO, Rdn. 25 u. 48).
  • BGH, 25.09.1962 - VI ZR 251/61

    Haftungsverteilung bei Schäden eines einem Linksabbieger nach rechts

  • KG, 10.09.2009 - 12 U 216/08

    Haftungsverteilung bei Kollision eines verbotenerweise links abbiegenden

  • OLG Brandenburg, 07.05.2003 - 14 U 123/02

    Verpflichtung zum wechselseitigen Ersatz von materiellen Schäden an

  • OLG Düsseldorf, 17.08.1988 - 5 Ss OWi 261/88
  • OLG Hamm, 09.07.2013 - 9 U 191/12

    Gefährliche Eile - Überholer einer Fahrzeugkolonne können für Unfälle

  • OLG Naumburg, 12.12.2008 - 6 U 106/08

    Haftungsverteilung bei Schädigung des Insassen eines links abbiegenden Pkw;

  • OLG Stuttgart, 08.04.2011 - 13 U 2/11

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden

  • OLG Celle, 08.06.2022 - 14 U 118/21

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Überholen einer Kolonne; Kollision mit

    Die entsprechende Sorgfaltspflichtverletzung ist durch das Sachverständigengutachten bewiesen worden, sodass es nicht darauf ankommt, ob ein Anscheinsbeweis zulasten des Linksabbiegers regelmäßig ausscheiden muss, wenn der Überholende diesem nicht unmittelbar nachfolgt, sondern eine Kolonne überholt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 4 U 145/13, NJW-RR 2015, 279 Rn. 57 f. mwN, beck-online; jedenfalls bei kleiner Kolonne: OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2018 - 1 U 155/17 -, Rn. 42, juris; jedenfalls bei abbiegendem Spitzenfahrzeug: OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 - 6 U 126/05, Rn. 13, juris).

    Ein gleicher oder gar überwiegender Haftungsanteil des Klägers käme nur bei einem Verschulden, insbesondere einer unklaren Verkehrslage in Betracht, wovon vorliegend jedoch nicht auszugehen ist (vgl. für diese hier nicht einschlägigen Fälle der überwiegenden Haftung des Überholenden: Senat, Urteil vom 21. September 2000 - 14 U 252/99, juris; OLG München, Urteil vom 09. April 2010 - 10 U 4406/09, Rn. 8, juris; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 5 Rn. 69; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 16. Aufl., Rd. 161; für eine Haftungsteilung: OLG Karlsruhe, NZV 1999, 166, 167 sowie ferner OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 4 U 145/13, Rn. 113, 119 und OLG Frankfurt, Urteil vom 03. September 2001 - 1 U 73/00, Rn. 3, juris).

  • OLG Saarbrücken, 12.03.2015 - 4 U 187/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision eines

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob Grundstücke im Sinne dieser Bestimmungen alle Verkehrsflächen sind, die - wie das Gelände der Skaterbahn, auf das der Beklagte zu 1 abbiegen wollte - nicht dem fließenden Verkehr dienen (so OLG Düsseldorf NZV 1988, 231 f. [Tankstellengelände]; 1993, 198, 199 [öffentliches Parkdeck eines Kaufhauses]; KG BeckRS 2011, 18121 [Parktasche]; OLG München BeckRS 2010, 26812 [freie Parkplätze auf dem Grundstück einer Sparkasse]; Senat r + s 2015, 93 [Zuwegung zu einer Gärtnerei]; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 43. Aufl. § 9 StVO Rn. 45), oder ob nur nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmte Flächen erfasst werden, also in erster Linie private Grundflächen und Privatwege (so OLG Hamm NZV 2014, 262; Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO § 9 StVO Rn. 53 f.; Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 27 Rn. 292).

    Der Senat vertritt die erstgenannte Auffassung (r + s 2015, 93) und hält hieran fest.

    (2) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass bei einer Kollision des Linksabbiegers mit einem ordnungsgemäß (und: jedenfalls mit einem unmittelbar nachfolgenden, KG MDR 2010, 568; Senat r + s 2015, 93) Überholenden in der Regel - und so auch hier - der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden spricht, wenn sich der Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegevorgang ereignet (KG NZV 2006, 309, 310; MDR 2010, 568; OLG Naumburg NZV 2009, 227, 228; OLG München Schaden-Praxis 2014, 368; Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO § 9 StVO Rn. 31a).

  • OLG München, 23.01.2015 - 10 U 299/14

    Anscheinsbeweis bei Kollision zwischen Grundstücksabbieger und alkoholisiertem

    Nach Sachlage wäre angesichts der unstreitig geringen Geschwindigkeiten lediglich ein Verstoß gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage (5 III Nr. 1 StVO) in Betracht gekommen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.10.2014 - 4 U 145/13 [BeckRS 2014, 20521: Überholen bei unklarer Verkehrslage und falsches Wiedereinscheren]; KG, Beschl. v. 12.07.2010 - 12 U 177/09 [BeckRS 2010, 22692]; OLG Koblenz NZV 2005, 413; OLG Frankfurt NZV 1989, 155).
  • OLG Saarbrücken, 01.12.2016 - 4 U 109/15

    Haftungsverteilung nach Verkehrsunfall zwischen einem unvorhersehbar

    Beim Zusammenstoß des Linksabbiegers mit einem ordnungsgemäß (und: jedenfalls mit einem unmittelbar nachfolgenden, KG MDR 2010, 568; Senat r + s 2015, 93) Überholenden bzw. Vorbeifahrenden spricht in aller Regel - und so auch hier - der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden, wenn sich der Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegevorgang ereignet (KG NZV 2006, 309, 310; OLG Naumburg NZV 2009, 227, 228).
  • OLG Jena, 09.02.2022 - 2 U 504/20

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Begriff des

    Maßgebend ist, ob das Fahrzeug den fließenden Verkehr verlässt, denn dieser Vorgang und weniger die bloße Fahrzeugbewegung auf einem Parkplatz oder anderen Grundstück birgt die eigentliche Gefahr für den Abbieger und den übrigen Verkehr (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 16. Oktober 2014 - 4 U 145/13 -, Rn. 63, juris).

    Es gilt grundsätzlich, dass der Abbiegende sich umso sorgfältiger verhalten muss, je weniger das Abbiegeziel im Fahrverkehr - als dem fließenden Verkehr dienend - erkennbar und erwartbar ist (OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2008 - 6 U 106/08, Rn 19 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 - 13 U 2/11, Rn 5 - juris; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.10.2014 - 4 U 145/13, Rn 65 ff. - juris).

  • OLG Hamm, 06.09.2016 - 9 U 118/15

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten im Verkehrsunfallprozess

    Insgesamt war deshalb die Abweisung der Klage hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung zu bestätigen (in ähnlichen Fällen ebenso entschieden von OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 279, dort Rn. 124 ff. bei juris, und OLG Frankfurt, NZV 2010, 525, dort Rn. 3 ff. bei juris).

    Im Übrigen ist die Bestätigung letztlich nichtssagend und namentlich bzgl. der Art und Weise sowie Qualität und Dauer der Reparatur nicht beweiskräftig, so dass sie weder zum Nachweis der reparaturbedingten Ausfalldauer noch zum Nachweis einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Reparatur gegenüber evtl. späteren Schädigern geeignet ist (vgl. allgemein zur Nichtersatzfähigkeit der Kosten einer Reparaturbestätigung in solchen Fällen OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 279, dort Rn. 123 bei juris; OLG Frankfurt, NZV 2010, 525, dort Rn. 7 bei juris; AG Ibbenbüren, NJW-RR 2015, 1439, dort Rn. 4 bei juris und Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn. 58; soweit das AG Fulda, NJW 2015, 2743, dort Rn. 11 ff. bei juris, eine Ersatzfähigkeit - allerdings ablehnend kommentiert etwa in der Anmerkung von Wenker in jurisPR-VerkR 24/2015 - bejaht hat, lag dem hinsichtlich der Aussagekraft der Bescheinigung eine andere Fallgestaltung zugrunde).

  • OLG Saarbrücken, 28.04.2016 - 4 U 106/15

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Berücksichtigung einer erheblichen

    Dies bedeutet, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen sein muss und höchstmögliche Sorgfalt und größtmögliche Vorsicht anzuwenden sind (Senat NJW-RR 2015, 279, 280 Rn. 62).

    Zu Lasten des Linksabbiegers greift grundsätzlich ein Anscheinsbeweis ein, wenn es zum Zusammenstoß mit einem ihm unmittelbar nachfolgenden, ihn ordnungsgemäß Überholenden kommt (Senat NJW-RR 2015, 279, 280 Rn. 57).

  • LG Deggendorf, 11.10.2016 - 31 O 266/16

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall - Überholen einer Fahrzeugkolonne

    Bei der hiernach gebotenen Abwägung sind ausschließlich unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2015, 279, juris Rn. 53 m.w.N.).
  • LG Wuppertal, 21.01.2024 - 14 O 4/24

    Kolonne Stau Fahrzeugkolonne Überholen Vorbeifahren "Überholen bei unklarer

    Dieses Verhalten bewertet das Gericht in der Gesamtschau aller Umstände als grob verkehrswidrig (vgl. OLG Saarbrücken, NZV 2016, 82ff.; OLG München, Urteil vom 09.04.2010 - 10 U 4406/09; OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2006 - 6 U 126/05; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1997 - 10 U 84/97; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.09.2001 - 1 U 73/00; Bay ObLG, Urteil v. 03.03.1965 - Rreg …
  • OLG Brandenburg, 20.01.2022 - 12 U 61/21

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Begriff der Unabwendbarkeit

    Dieser Grundsatz findet jedoch keine Anwendung, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern zuvor eine kleine Kolonne überholt und dann mit dem abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 77; NZV 2014, 125, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 - 13 U 2/11, juris Rn. 9; OLG Saarbrücken, NZV 2016, 82, juris Rn. 57).
  • AG München, 05.04.2017 - 336 C 20606/16
  • LG Karlsruhe, 25.01.2019 - 6 O 165/18

    Haftung und Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Zusammenstoß mit Rechtsüberholer beim

  • LG Berlin, 11.10.2023 - 46 O 442/21
  • LG Saarbrücken, 24.04.2023 - 13 S 156/22

    Rechtsüberholen führt zu Unfall: Haftungsfragen

  • LG Düsseldorf, 25.02.2015 - 5 O 57/13
  • LG Berlin, 28.06.2023 - 46 O 155/22
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   OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 4 U 145/13   

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https://dejure.org/2013,43469
OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 4 U 145/13 (https://dejure.org/2013,43469)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.09.2013 - 4 U 145/13 (https://dejure.org/2013,43469)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. September 2013 - 4 U 145/13 (https://dejure.org/2013,43469)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Schadenersatzes beim Verkehrsunfall

  • rechtsportal.de

    BGB § 249 Abs. 2 S. 1
    Ersatzfähigkeit der Kosten der außergerichtlichen Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 4 U 145/13
    Während der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die ihm im Rahmen der Schadensbehebung einschließlich der Schadensfeststellung entstanden sind, steht ihm ein solcher Anspruch hinsichtlich der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Kosten der Schadensregulierung, insbesondere also der Kosten der außergerichtlichen Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche, nicht zu, denn es handelt sich dabei um eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 9. März 1976 - VI ZR 98/75 -, juris Rn. 14), die zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gehört (BAG, Urt. v. 23. Januar 1992 - 8 AZR 246/91 -, juris Rn. 35; BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 10/90 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - juris Rn. 14).

    Anders mag es sich allenfalls verhalten, wenn im einzelnen konkreten Schadensfall der Umfang der Schadensregulierung einen solch ungewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dass diese nicht mehr mit den von dem Berechtigten üblichen persönlichen Bemühungen bewältigt werden könnte (vgl. BAG, Urt. v. 23. Januar 1992 - 8 AZR 246/91 -, juris Rn. 35; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 9. März 1976 - VI ZR 98/75 -, juris Rn. 16).

    Dieser Umstand fällt nämlich in den allgemeinen Lebensbereich der Klägerin und darf daher nicht denjenigen mehr als sonst belasten, dem im Einzelfall die Rolle des Schädigers zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1976 - VI ZR 98/75 -, juris Rn. 21; BGH, Urt. v. 6. November 1979 - VI ZR 254/77 -, juris Rn. 12).

  • BGH, 31.05.1976 - II ZR 133/74

    Ersatz der Personalkosten, die einer Behörde bei der Schadensabwicklung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 4 U 145/13
    Während der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die ihm im Rahmen der Schadensbehebung einschließlich der Schadensfeststellung entstanden sind, steht ihm ein solcher Anspruch hinsichtlich der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Kosten der Schadensregulierung, insbesondere also der Kosten der außergerichtlichen Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche, nicht zu, denn es handelt sich dabei um eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 9. März 1976 - VI ZR 98/75 -, juris Rn. 14), die zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gehört (BAG, Urt. v. 23. Januar 1992 - 8 AZR 246/91 -, juris Rn. 35; BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 10/90 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - juris Rn. 14).

    Anders mag es sich allenfalls verhalten, wenn im einzelnen konkreten Schadensfall der Umfang der Schadensregulierung einen solch ungewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dass diese nicht mehr mit den von dem Berechtigten üblichen persönlichen Bemühungen bewältigt werden könnte (vgl. BAG, Urt. v. 23. Januar 1992 - 8 AZR 246/91 -, juris Rn. 35; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 9. März 1976 - VI ZR 98/75 -, juris Rn. 16).

    Die von der Berufung weiter zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 1976 (II ZR 133/74 - juris), betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich die Regulierung eines Schadensfalles, dessen Bearbeitung es aufgrund ihres Umfangs erfordert, "einen oder mehrere Mitarbeiter über einen gewichtigen Zeitraum von der üblichen Tätigkeit freizustellen".

  • BGH, 28.02.1969 - II ZR 154/67

    Berechnung eines Verwaltungskostenaufschlags über die in Rechnung gestellten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 4 U 145/13
    Während der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die ihm im Rahmen der Schadensbehebung einschließlich der Schadensfeststellung entstanden sind, steht ihm ein solcher Anspruch hinsichtlich der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Kosten der Schadensregulierung, insbesondere also der Kosten der außergerichtlichen Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche, nicht zu, denn es handelt sich dabei um eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 9. März 1976 - VI ZR 98/75 -, juris Rn. 14), die zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gehört (BAG, Urt. v. 23. Januar 1992 - 8 AZR 246/91 -, juris Rn. 35; BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 10/90 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - juris Rn. 14).

    Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der zu ersetzende Schaden nach der Verkehrsanschauung auch die Kosten der Schadensregulierung umfasst (BGH, Urt. v. 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 -, juris Rn. 14), was aus den bereits oben genannten Gründen nicht der Fall ist.

  • BGH, 03.02.1961 - VI ZR 178/59
    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 4 U 145/13
    All dem steht auch die von der Berufung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1961 (VI ZR 178/59 -, NJW 1961, S. 729) nicht entgegen.

    Diese Frage hat in der genannten Entscheidung jedoch letztlich offen bleiben können (BGH. Urt. v. 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 -, NJW 1961, S. 729 [730]).

  • BAG, 23.01.1992 - 8 AZR 246/91

    Grenzen des zumutbaren Eigenaufwands bei der Schadensbeseitigung - Umfang des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 4 U 145/13
    Während der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die ihm im Rahmen der Schadensbehebung einschließlich der Schadensfeststellung entstanden sind, steht ihm ein solcher Anspruch hinsichtlich der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Kosten der Schadensregulierung, insbesondere also der Kosten der außergerichtlichen Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche, nicht zu, denn es handelt sich dabei um eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 9. März 1976 - VI ZR 98/75 -, juris Rn. 14), die zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gehört (BAG, Urt. v. 23. Januar 1992 - 8 AZR 246/91 -, juris Rn. 35; BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 10/90 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - juris Rn. 14).

    Anders mag es sich allenfalls verhalten, wenn im einzelnen konkreten Schadensfall der Umfang der Schadensregulierung einen solch ungewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dass diese nicht mehr mit den von dem Berechtigten üblichen persönlichen Bemühungen bewältigt werden könnte (vgl. BAG, Urt. v. 23. Januar 1992 - 8 AZR 246/91 -, juris Rn. 35; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 9. März 1976 - VI ZR 98/75 -, juris Rn. 16).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 4 U 145/13
    Auch ein solcher Anspruch setzt nämlich voraus, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (BGH, Urt. v. 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 -, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 -, juris Rn. 32), dass damit also die vom Rechtsanwalt übernommene Tätigkeit gerade nicht zur eigenen Mühewaltung des Geschädigten bei der Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs gehört.
  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 10/90

    Zustandekommen eines unbedingte, mündlich bindenden Geschäftsbesorgungsvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 4 U 145/13
    Während der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die ihm im Rahmen der Schadensbehebung einschließlich der Schadensfeststellung entstanden sind, steht ihm ein solcher Anspruch hinsichtlich der von der Klägerin vorliegend geltend gemachten Kosten der Schadensregulierung, insbesondere also der Kosten der außergerichtlichen Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche, nicht zu, denn es handelt sich dabei um eigene Mühewaltung des Geschädigten zur Durchsetzung seines Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 9. März 1976 - VI ZR 98/75 -, juris Rn. 14), die zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gehört (BAG, Urt. v. 23. Januar 1992 - 8 AZR 246/91 -, juris Rn. 35; BGH, Urt. v. 31. Januar 1991 - III ZR 10/90 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 31. Mai 1976 - II ZR 133/74 -, juris Rn. 9; BGH, Urt. v. 28. Februar 1969 - II ZR 154/67 - juris Rn. 14).
  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 4 U 145/13
    Dieser Umstand fällt nämlich in den allgemeinen Lebensbereich der Klägerin und darf daher nicht denjenigen mehr als sonst belasten, dem im Einzelfall die Rolle des Schädigers zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1976 - VI ZR 98/75 -, juris Rn. 21; BGH, Urt. v. 6. November 1979 - VI ZR 254/77 -, juris Rn. 12).
  • BGH, 10.01.2006 - VI ZR 43/05

    Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten aus einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.09.2013 - 4 U 145/13
    Auch ein solcher Anspruch setzt nämlich voraus, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig ist (BGH, Urt. v. 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 -, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 -, juris Rn. 32), dass damit also die vom Rechtsanwalt übernommene Tätigkeit gerade nicht zur eigenen Mühewaltung des Geschädigten bei der Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs gehört.
  • LG Braunschweig, 06.05.2014 - 7 S 238/13

    Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung wegen vorsätzlicher Vorgehensweise,

    Nur dann, wenn in einem einzelnen konkreten Schadensfall der Umfang der Schadensregulierungen einen solch ungewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dass dieser nicht mehr mit üblichen persönlichen Bemühungen bewältigt werden kann, kann es einen Ausgleichsanspruch geben, zusammenfassend OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 30.9.2013 - 4 U 145/13.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.10.2013 - 4 U 145/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43417
OLG Frankfurt, 30.10.2013 - 4 U 145/13 (https://dejure.org/2013,43417)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.10.2013 - 4 U 145/13 (https://dejure.org/2013,43417)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. Oktober 2013 - 4 U 145/13 (https://dejure.org/2013,43417)
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