Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 08.07.2009

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   KG, 23.08.2011 - 4 U 152/08   

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https://dejure.org/2011,1282
KG, 23.08.2011 - 4 U 152/08 (https://dejure.org/2011,1282)
KG, Entscheidung vom 23.08.2011 - 4 U 152/08 (https://dejure.org/2011,1282)
KG, Entscheidung vom 23. August 2011 - 4 U 152/08 (https://dejure.org/2011,1282)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 242 BGB, § 313 BGB, § 9a ErbbauV
    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Anpassung des Erbbauzinses bei Wegfall der Anschlussförderung im Land Berlin

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 313; BGB § 242; ErbbauRG § 2; ErbbauRG § 9a
    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages bei Nichtgewährung einer Anschlussförderung - Anpassung des Erbbauzinses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage i.R.e. Erbbaurechtsvertrages

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anpassung des Erbbaurechtszinses bei Ausbleiben der von den Parteien eingerechneten Anschlussförderung (Wegfall der Geschäftsgrundlage)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermäßigung der Erbbauzinsen nach Einstellung der Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau des Landes Berlin; Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 313
    Anpassung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der vertraglich vorausgesetzten Anschlussförderung durch das Land

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbbau - Herabsetzung des Erbbauzinses wg. Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Wegfall der Anschlussförderung führt zum Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Öffentliche Wohnungsbauförderung als Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 217/00

    Anpassung des Erbbauzinses an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 152/08
    Maßstab für die Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Mittelwert aus Inflation und Einkommen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00, Rn. 13 m. w. N.).

    Nur solche Umstände, die in der Risikosphäre allein einer der Vertragsparteien angesiedelt sind, bleiben außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 15 m. w. N.).

    Allerdings bedürfte es auch im Rahmen eines Erhöhungsverlangens der Beklagten einer Prüfung, ob es "unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der Billigkeit entspricht", den Erbbauzins wegen der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu bestimmen, und in welchem Umfang die Anpassung der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechen soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 14).

    Das Risiko wirtschaftlicher Vermietung trägt grundsätzlich der Erbbauberechtigte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 16).

    Das kann zu erheblichen Verzerrungen führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00 Rn. 17).

    Ist nämlich absehbar, dass eine Erhöhung des Erbbauzinses nicht an die Mieter der Wohnungen weiter gegeben werden kann und dauerhaft zu Verlusten führt, ist jede Bestimmung des Erbbauzinses, die das außer Acht lässt, offenbar unbillig im Sinne von § 319 Abs. 1 BGB, wobei eine höhere Festsetzung des Erbbauzinses hierdurch nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 217/00, Rn. 19).

  • BGH, 08.02.1984 - VIII ZR 254/82

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vergleichs zwischen einem iranischen

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 152/08
    Die politische Entscheidung, Anschlussförderungen nicht mehr durchzuführen, hat ihren sachlichen Grund in der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, die von keiner der beiden Vertragsparteien zu verantworten ist und im Jahre 1989 auch nicht ansatzweise zu erwarten war, so dass die hälftige Teilung dieses Risikos die angemessene Vertragsergänzung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82, Rn. 22; BGH, Urteil vom 18. Februar 2000, V ZR 334/98, Rn. 13).

    Soweit der BGH zwar in diesen Fällen eine Halbteilung als angemessene Vertragsergänzung bzw. Vertragsanpassung ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82, Rn. 22), beruht dies wiederum auf Billigkeitserwägungen.

  • BGH, 18.02.2000 - V ZR 334/98

    Ergänzende Auslegung eines Grundstückkaufvertrages hinsichtlich

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 152/08
    Die politische Entscheidung, Anschlussförderungen nicht mehr durchzuführen, hat ihren sachlichen Grund in der Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, die von keiner der beiden Vertragsparteien zu verantworten ist und im Jahre 1989 auch nicht ansatzweise zu erwarten war, so dass die hälftige Teilung dieses Risikos die angemessene Vertragsergänzung darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82, Rn. 22; BGH, Urteil vom 18. Februar 2000, V ZR 334/98, Rn. 13).

    Soweit der BGH zwar in diesen Fällen eine Halbteilung als angemessene Vertragsergänzung bzw. Vertragsanpassung ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82, Rn. 22), beruht dies wiederum auf Billigkeitserwägungen.

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 152/08
    Zur weiteren Begründung bezieht sich das Landgericht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05.

    Diese Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2006 (5 C 10/05, Rn. 59, zitiert nach juris), weil sich die dortigen Ausführungen allein auf das Rechtsverhältnis zwischen Subventionsgeber und Subventionsempfänger beziehen, während es im Streitfall um die vertraglichen Beziehungen zwischen Erbbaurechtsverpflichtetem und Erbbauberechtigtem geht.

  • BGH, 03.04.2001 - VI ZR 203/00

    Ergebnis der Beweisaufnahme als Parteivortrag

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 152/08
    Denn es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, § 286 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2001 - VI ZR 203/00, Rn. 9).
  • BGH, 12.01.2001 - V ZR 372/99

    Anpassung des Erbbauzinses

    Auszug aus KG, 23.08.2011 - 4 U 152/08
    Zwar steht es den Vertragsparteien frei, auf vertraglicher Basis den aus dem Gesetz übernommenen Regelungen einen anderen Erklärungsinhalt zu geben; dies setzt jedoch greifbare Anhaltspunkte voraus, aus denen gefolgert werden kann, dass die Vertragsparteien insoweit von den gesetzlich und höchstrichterlich erarbeiteten Definitionen abweichen wollten (beispielhaft hierfür BGH, Urteil vom 12. Januar 2001 - V ZR 372/99, Rn. 16 f.).
  • KG, 22.12.2015 - 4 U 129/13

    Insolvenz einer Grundstücks-Fonds-Gesellschaft bürgerlichen Recht:

    Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats vom 23. August 2011 (- 4 U 152/08 -, WuM 2011, 709) ergibt sich nicht die von den Beklagten begehrte Rechtsfolge.

    Nach dieser Rechtsprechung kann es zwar im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages zwischen einer Objektgesellschaft und dem Land Berlin als Grundstückseigentümer sein, dass das fragliche Objekt nicht nur eine Grund-, sondern auch eine Anschlussförderung erhält (vgl. Senat, Urteile vom 23. August 2011 - 4 U 152/08, a.a.O. und - 4 U 158/08 -, DWW 2012, 15, nach juris).

    Der Entscheidung des Senats vom 23. August 2011 - 4 U 152/08 (WuM 2011, 709-720 nach juris) lag - wie ausgeführt (s.o.) - eine andere, nicht vergleichbare Fallgestaltung zugrunde.

  • BGH, 21.02.2014 - V ZR 6/13

    Erbbaurechtsvertrag: Herabsetzung des Erbbauzinses nach Wegfall der

    Anders als in dem für ihre Ansicht von der Klägerin herangezogenen Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2011 (4 U 152/08, WuM 2011, 709), welches Gegenstand eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Senat war (V ZR 226/11) und welches das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, ist in dem hier zu beurteilenden Berufungsurteil auch nicht festgestellt, dass die Gewährung der Anschlussförderung Geschäftsgrundlage des Erbbaurechtsvertrags war.

    Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, welcher der bereits genannten Entscheidung des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2011 (4 U 152/08, WuM 2011, 709) zugrunde liegt.

  • KG, 02.11.2012 - 7 U 231/11

    Erbbaurechtsvertrag: Faktoren für die Bemessung des Erbbauzinses

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23.8.2011 - 4 U 152/08 - zu Grunde liegenden Sachverhalt.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der erkennende Senat von der Entscheidung des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23.8.2011 - 4 U 152/08 -, die der BGH durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 10.5.2012 - V ZR 226/11 - bestätigt hat, im Ergebnis abweicht und nicht bekannt ist, warum der BGH die Revision in diesem Fall nicht zugelassen hat.

  • KG, 23.08.2011 - 4 U 158/08

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Anpassung des Erbbauzinses bei Wegfall der

    Dafür war insbesondere entscheidend, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2011 seine schriftlichen Ausführungen nachvollziehbar mündlich erläutert hat, wobei der Senat insoweit im ausdrücklich erklärten Einverständnis der Parteien auch dessen mündliche Erläuterungen aus dem Verfahren 4 U 152/08 in entsprechender Anwendung des § 411a ZPO verwertet.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14050
OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08 (https://dejure.org/2009,14050)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.07.2009 - 4 U 152/08 (https://dejure.org/2009,14050)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juli 2009 - 4 U 152/08 (https://dejure.org/2009,14050)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Widerruf eines Darlehensvertrages als Haustürgeschäft

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § ... 242; ; BGB § 280 Abs. 1; ; BGB § 281 Abs. 1; ; BGB § 312; ; BGB § 312 Abs. 1; ; BGB § 312 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 312 Abs. 1 Nr. 2; ; BGB § 312 Abs. 1 Nr. 3; ; BGB § 312 Abs. 1 S. 1; ; BGB § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; BGB § 312 Abs. 2; ; BGB § 312a; ; BGB § 355 Abs. 3 S. 1 a.F.; ; BGB § 355 Abs. 3 S. 3 n.F.; ; BGB § 358 Abs. 2 S. 2; ; BGB § 358 Abs. 3 a.F.; ; BGB § 358 Abs. 3 S. 1; ; BGB § 358 Abs. 3 S. 2; ; BGB § 359; ; BGB § 359 Abs. 1; ; BGB § 433 Abs. 2; ; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; ; BGB § 491 Abs. 1; ; BGB § 492 Abs. 1; ; BGB § 492 Abs. 1 Nr. 5; ; BGB § 492 Abs. 2 S. 2; ; BGB § 494 Abs. 1; ; BGB § 494 Abs. 2 S. 1; ; BGB § 494 Abs. 3; ; BGB § 495; ; BGB § 495 Abs. 1; ; BGB § 498 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 498 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; ; BGB § 498 Abs. 1 Nr. 2 a.F.; ; PAngV § 6; ; PAngV § 6 Abs. 3 Nr. 5; ; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; ; EGBGB Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; EGBGB Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 312 Abs. 1 S. 1
    Widerruf eines Darlehensvertrages als Haustürgeschäft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einer Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB ausgegangen werden, wenn der Verkaufspreis rund doppelt so hoch ist wie der tatsächliche Wert des Verkaufsobjektes (BGHZ 146, 298, 302; BGHZ 168, 1, 21 m.w.N.).

    Selbst wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers nach den Umständen des Falles objektiv evident so falsch gewesen sein sollten, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen, bedürfte es für die Annahme eines Aufklärungsverschuldens der Bank noch eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der Klägerin und der Vermittlerin (z.B. BGHZ 168, 1, 23; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05 m.N.).

    Dann hätte es der Verbraucher auch bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszusetzen (BGH NJW 2006, 2099, 2103).

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08
    bbb) Zudem trifft die Bank, die keine Beratung vornimmt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Pflicht, den Darlehensnehmer über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit des zu finanzierenden Geschäfts sowie über die Gefahren und Risiken der Verwendung des Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (nur beispielhaft: BGHZ 156, 46, 49; zuletzt BGH, Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05 - jeweils m.w.N.).

    Selbst wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Vermittlers nach den Umständen des Falles objektiv evident so falsch gewesen sein sollten, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen, bedürfte es für die Annahme eines Aufklärungsverschuldens der Bank noch eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen der Klägerin und der Vermittlerin (z.B. BGHZ 168, 1, 23; Urteil vom 25.09.2007 - XI ZR 274/05 m.N.).

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08
    Für die erforderliche Kausalität genügt es zwar, wenn der Verbraucher die auf den Abschluss des Haustürgeschäfts gerichtete Willenserklärung ohne die Einwirkung in der Haustürsituation nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder in dieser Art abgegeben hätte (BGHZ 131, 385; NJW 2006, 497).

    Bei zunehmendem zeitlichen Abstand kann aber die Indizwirkung für die Kausalität entfallen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.N.; ferner Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05 - zit. nach juris).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08
    Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Vortrag eines entsprechenden Minderwertes die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung erfordert (BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04 - Rn. 20 f., zit. nach juris m.w.N.) Daran fehlt es hier.

    In der von der Klägerin zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof erkennbar darauf abgestellt, ob der Vermittler konkrete wertbildende Merkmale der Immobilie, insbesondere zu ihrem Verkehrswert, den Finanzierungskosten sowie den versprochenen Mieteinnahmen und Steuervorteilen, gemacht hat, welche objektiv nachprüfbar und einem Beweis zugänglich wären (BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04 - Rn. 26, zit. nach juris).

  • OLG Brandenburg, 04.03.2009 - 4 U 104/08

    Finanzierter Immobilienkauf zu Anlagezwecken: Widerruf eines Darlehensvertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08
    Ob und ggf. wann sich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch eine Überrumpelungssituation nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, ist in Rechtsprechung und Lehre freilich umstritten (vgl. zum Meinungsstand den Überblick und die Nachweise bei Palandt/Grüneberg, 68. Aufl., 2009, § 312 Rn. 13), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber, der der Senat folgt, jedenfalls eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (zuletzt: BGH, Urteil vom 18.11.2008 - XI ZR 157/07; OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2009 - 4 U 104/08 - Rn. 29, zit. nach juris).

    Auch vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erkennen, dass die Unterzeichnung des Kreditantrages vom 12.07.2002 durch die Beklagten noch auf der behaupteten Haustürsituation vom Mai 2002 beruhte (vgl. zu dieser Argumentation bereits OLG Brandenburg, Urteil vom 04.03.2009 - 4 U 104/08 - Rn. 31, zit. nach juris).

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08
    (1) So ist nicht vorgetragen, dass die Bank erkennbar in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hatte (vgl. dazu z.B. BGH WM 2007, 1651/1652 und 1831/1832).
  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08
    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 NN. Volksbank) auch nicht gefordert.
  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08
    Er wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 NN. Volksbank) auch nicht gefordert.
  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 37/03

    Einwendungsdurchgriff gegenüber der finanzierenden Bank bei einem Realkredit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08
    (3) Ebenso wenig ist ein Überschreiten der Kreditgeberrolle der Bank ersichtlich, weil die Bank hier nicht erkennbar Funktionen und Aufgaben des Verkäufers übernommen hat (vgl. dazu z.B. BGH WM 2004, 620, 623).
  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 327/04

    Kenntnis des Vertragspartners von der Haustürsituation

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.07.2009 - 4 U 152/08
    Für die erforderliche Kausalität genügt es zwar, wenn der Verbraucher die auf den Abschluss des Haustürgeschäfts gerichtete Willenserklärung ohne die Einwirkung in der Haustürsituation nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder in dieser Art abgegeben hätte (BGHZ 131, 385; NJW 2006, 497).
  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

  • BGH, 18.11.2008 - XI ZR 157/07

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 324/06

    Begriff des verbundenen Geschäfts; Sittenwidrigkeit eines zu Kapitalanlagezwecken

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 94/05

    Widerruf von Haustürgeschäften nach der Neuregelung des Widerrufs von

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • OLG Celle, 21.05.2015 - 13 U 38/14

    Vorausetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion bei Benutzung der Musterbelehrung gem.

    Dieser Vorrang nach § 312a BGB a. F. gilt für die Gesamtheit der materiell-rechtlichen Normen betreffend das Widerrufs- oder Rückgaberecht und zwar auch insoweit, als § 312 BGB a. F. besondere, über § 355 Abs. 2 BGB a. F. hinausgehende Anforderungen an die Widerrufsbelehrung enthielt (Masuch in: MüKoBGB, 5. Aufl., § 312a Rn. 14; i. Erg. ebenso: OLG Brandenburg, Urteil vom 8. Juli 2009 - 4 U 152/08, juris Tz. 46 f.; wohl ebenso: Saenger in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 312a Rdnr. 7; Junker in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 312a Rdnr. 14 f.; Schulte-Nölke in: Nomos Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 312a Rdnr. 2 a. E.).
  • LG Mönchengladbach, 21.05.2015 - 10 O 183/14

    Anforderungen an die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages und

    Es fehlt insoweit an einer dem § 312 Abs. 2 BGB entsprechenden Regelung für das Verbraucherdarlehen (OLG Brandenburg Urteil vom 08.07.2009, Az.: 4 U 152/08).
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