Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 20.04.2012

Rechtsprechung
   OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,13933
OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11 (https://dejure.org/2012,13933)
OLG Jena, Entscheidung vom 05.06.2012 - 4 U 159/11 (https://dejure.org/2012,13933)
OLG Jena, Entscheidung vom 05. Juni 2012 - 4 U 159/11 (https://dejure.org/2012,13933)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rabüro.de

    Zur Verjährung deliktischer Ansprüche im Arzthaftungsprozess

  • Justiz Thüringen

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Arzthaftung: Beginn der Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen Behandlungsfehlern und Aufklärungsmängeln; Hemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen den Arzt durch Verhandlungen des Haftpflichtversicherers mit dem Krankenhausträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Verjährung deliktischer Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    §§ 195, 199 Abs. 1, 203 BGB
    Zum Lauf und zur Hemmung der Verjährung im Arzthaftungsrecht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verjährung im Arzthaftungsrecht - Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verjährung im Arzthaftungsrecht - Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verjährung im Arzthaftungsrecht - Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.04.1991 - VI ZR 161/90

    Beginn der Verjährung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11
    Das setzt ein Grundwissen über den konkreten Behandlungsverlauf voraus, zu dem neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode gehört, dass der Patient die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs positiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, z.B. Tatbestand und Art des Eintretens von Komplikationen, die zu ihrer Beherrschung getroffenen ärztlichen Maßnahmen etc. Ebenfalls erforderlich ist die Kenntnis eines vom medizinischen Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens (zum Ganzen BGH VersR 2001, 108; 1998, 634; 1995, 659; 1991, 815).

    Die wertende Kenntnis der Standardabweichung wird nicht dem erforderlichen Grundwissen des Patienten zugerechnet, sondern nur die den Behandlungsfehler bestimmenden tatsächlichen Gegebenheiten, die mit einer Parallelwertung in der Sphäre des medizinischen Laien erkennen lassen, dass eine Abweichung vom ärztlichen Standard vorlag, die zum Schaden geführt hat (BGH VersR 1995, 659; 1991, 815).

  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 189/93

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Arztes; Verjährung der

    Auszug aus OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11
    Das setzt ein Grundwissen über den konkreten Behandlungsverlauf voraus, zu dem neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode gehört, dass der Patient die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs positiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, z.B. Tatbestand und Art des Eintretens von Komplikationen, die zu ihrer Beherrschung getroffenen ärztlichen Maßnahmen etc. Ebenfalls erforderlich ist die Kenntnis eines vom medizinischen Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens (zum Ganzen BGH VersR 2001, 108; 1998, 634; 1995, 659; 1991, 815).

    Die wertende Kenntnis der Standardabweichung wird nicht dem erforderlichen Grundwissen des Patienten zugerechnet, sondern nur die den Behandlungsfehler bestimmenden tatsächlichen Gegebenheiten, die mit einer Parallelwertung in der Sphäre des medizinischen Laien erkennen lassen, dass eine Abweichung vom ärztlichen Standard vorlag, die zum Schaden geführt hat (BGH VersR 1995, 659; 1991, 815).

  • BGH, 19.12.1989 - VI ZR 57/89

    Erklärungen des Versicherers für Mitversicherte in der allgemeinen

    Auszug aus OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11
    Verhandlungen des geschädigten Patienten mit dem Krankenhausträger oder dessen Haftpflichtversicherer hemmen die Verjährung von Ansprüchen gegen den behandelnden Arzt nur dann, wenn nach den gesamten Umständen zweifelsfrei und eindeutig davon auszugehen ist, dass der auch für den verantwortlichen Arzt eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer bei den Regulierungsverhandlungen nicht nur für seinen Versicherungsnehmer - also den Krankenhausträger - sondern auch für den Arzt als mitversicherte Person tätig wird (Urteil des erkennenden Senats v. 19.12.2007 zum Az.: 4 U 171/06; OLG Düsseldorf VersR 2000, 457; OLG Oldenburg, VersR 2007, 1277; zum nämlichen Grundsatz in der allg. Haftpflichtversicherung vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1470; VersR 1991, 1033; 1990, 497).
  • BGH, 04.12.1990 - VI ZR 300/89

    Schadensersatzansprüche wegen mangelnder Sicherung einer Rally-Rennstrecke -

    Auszug aus OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11
    Verhandlungen des geschädigten Patienten mit dem Krankenhausträger oder dessen Haftpflichtversicherer hemmen die Verjährung von Ansprüchen gegen den behandelnden Arzt nur dann, wenn nach den gesamten Umständen zweifelsfrei und eindeutig davon auszugehen ist, dass der auch für den verantwortlichen Arzt eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer bei den Regulierungsverhandlungen nicht nur für seinen Versicherungsnehmer - also den Krankenhausträger - sondern auch für den Arzt als mitversicherte Person tätig wird (Urteil des erkennenden Senats v. 19.12.2007 zum Az.: 4 U 171/06; OLG Düsseldorf VersR 2000, 457; OLG Oldenburg, VersR 2007, 1277; zum nämlichen Grundsatz in der allg. Haftpflichtversicherung vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1470; VersR 1991, 1033; 1990, 497).
  • BGH, 03.02.1998 - VI ZR 356/96

    Verwertung mechanischer Aufzeichnungen aufgrund mündlicher Mitteilungen Dritter;

    Auszug aus OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11
    Das setzt ein Grundwissen über den konkreten Behandlungsverlauf voraus, zu dem neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode gehört, dass der Patient die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs positiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, z.B. Tatbestand und Art des Eintretens von Komplikationen, die zu ihrer Beherrschung getroffenen ärztlichen Maßnahmen etc. Ebenfalls erforderlich ist die Kenntnis eines vom medizinischen Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens (zum Ganzen BGH VersR 2001, 108; 1998, 634; 1995, 659; 1991, 815).
  • BGH, 08.06.1999 - VI ZB 14/99

    Berufungseinlegung durch hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11
    Verhandlungen des geschädigten Patienten mit dem Krankenhausträger oder dessen Haftpflichtversicherer hemmen die Verjährung von Ansprüchen gegen den behandelnden Arzt nur dann, wenn nach den gesamten Umständen zweifelsfrei und eindeutig davon auszugehen ist, dass der auch für den verantwortlichen Arzt eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer bei den Regulierungsverhandlungen nicht nur für seinen Versicherungsnehmer - also den Krankenhausträger - sondern auch für den Arzt als mitversicherte Person tätig wird (Urteil des erkennenden Senats v. 19.12.2007 zum Az.: 4 U 171/06; OLG Düsseldorf VersR 2000, 457; OLG Oldenburg, VersR 2007, 1277; zum nämlichen Grundsatz in der allg. Haftpflichtversicherung vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1470; VersR 1991, 1033; 1990, 497).
  • BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

    Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der

    Auszug aus OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11
    Das setzt ein Grundwissen über den konkreten Behandlungsverlauf voraus, zu dem neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode gehört, dass der Patient die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs positiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, z.B. Tatbestand und Art des Eintretens von Komplikationen, die zu ihrer Beherrschung getroffenen ärztlichen Maßnahmen etc. Ebenfalls erforderlich ist die Kenntnis eines vom medizinischen Standard abweichenden ärztlichen Vorgehens (zum Ganzen BGH VersR 2001, 108; 1998, 634; 1995, 659; 1991, 815).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.1998 - 8 U 170/97

    Abriss eines Venenkatheters darf nicht unbemerkt bleiben L

    Auszug aus OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11
    Verhandlungen des geschädigten Patienten mit dem Krankenhausträger oder dessen Haftpflichtversicherer hemmen die Verjährung von Ansprüchen gegen den behandelnden Arzt nur dann, wenn nach den gesamten Umständen zweifelsfrei und eindeutig davon auszugehen ist, dass der auch für den verantwortlichen Arzt eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer bei den Regulierungsverhandlungen nicht nur für seinen Versicherungsnehmer - also den Krankenhausträger - sondern auch für den Arzt als mitversicherte Person tätig wird (Urteil des erkennenden Senats v. 19.12.2007 zum Az.: 4 U 171/06; OLG Düsseldorf VersR 2000, 457; OLG Oldenburg, VersR 2007, 1277; zum nämlichen Grundsatz in der allg. Haftpflichtversicherung vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1470; VersR 1991, 1033; 1990, 497).
  • OLG Jena, 19.12.2007 - 4 U 171/06

    Grober Behandlungsfehler und Beweislastumkehr

    Auszug aus OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11
    Verhandlungen des geschädigten Patienten mit dem Krankenhausträger oder dessen Haftpflichtversicherer hemmen die Verjährung von Ansprüchen gegen den behandelnden Arzt nur dann, wenn nach den gesamten Umständen zweifelsfrei und eindeutig davon auszugehen ist, dass der auch für den verantwortlichen Arzt eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer bei den Regulierungsverhandlungen nicht nur für seinen Versicherungsnehmer - also den Krankenhausträger - sondern auch für den Arzt als mitversicherte Person tätig wird (Urteil des erkennenden Senats v. 19.12.2007 zum Az.: 4 U 171/06; OLG Düsseldorf VersR 2000, 457; OLG Oldenburg, VersR 2007, 1277; zum nämlichen Grundsatz in der allg. Haftpflichtversicherung vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1470; VersR 1991, 1033; 1990, 497).
  • OLG Oldenburg, 23.08.2006 - 5 U 31/06

    Verhandlungen eines geschädigten Patienten mit einem Krankenhausträger als

    Auszug aus OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 159/11
    Verhandlungen des geschädigten Patienten mit dem Krankenhausträger oder dessen Haftpflichtversicherer hemmen die Verjährung von Ansprüchen gegen den behandelnden Arzt nur dann, wenn nach den gesamten Umständen zweifelsfrei und eindeutig davon auszugehen ist, dass der auch für den verantwortlichen Arzt eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer bei den Regulierungsverhandlungen nicht nur für seinen Versicherungsnehmer - also den Krankenhausträger - sondern auch für den Arzt als mitversicherte Person tätig wird (Urteil des erkennenden Senats v. 19.12.2007 zum Az.: 4 U 171/06; OLG Düsseldorf VersR 2000, 457; OLG Oldenburg, VersR 2007, 1277; zum nämlichen Grundsatz in der allg. Haftpflichtversicherung vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1470; VersR 1991, 1033; 1990, 497).
  • OLG Braunschweig, 28.02.2020 - 9 U 31/19

    Verjährung von Ansprüchen aus Arzthaftung

    Dies setzt ein Grundwissen über den konkreten Behandlungsverlauf voraus, zu dem neben der Kenntnis der gewählten Therapiemethode gehört, dass der Patient die wesentlichen Umstände des konkreten Behandlungsverlaufs positiv kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, z. B. Tatbestand und Art des Eintretens von Komplikationen, die zu ihrer Beherrschung getroffenen ärztlichen Maßnahmen etc. (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 = BGHZ 145, 358-366, Rn. 11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juni 2012 - 4 U 159/11, Rn. 37, jeweils juris; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl. 2014, Kap. D, Rn. 4 S. 349).

    Dazu muss der Patient nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen, sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen medizinischen Vorgehen, dem ärztlichen Standard, abgewichen ist bzw. Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (BGH, Urteil vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 - Rn.13; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, Rn. 6; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 = BGHZ 145, 358-366, Rn. 11; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 5. Juni 2012 - 4 U 159/11 -, Rn. 37, jeweils juris; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Kap. D, Rn. 4 S. 349).

  • OLG Bamberg, 20.07.2015 - 4 U 16/14

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über das

    Es ist daher zu unterscheiden: Im Falle einer gänzlich fehlenden Aufklärung beginnt die Verjährung mit Kenntnis der Realisierung eines Operationsrisikos (OLG Jena, Urteil vom 05.06.2012, 4 U 159/11, Rz. 43).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2018 - 8 U 88/15

    Verjährungsbeginn bei Aufklärungsrüge

    Ist allerdings überhaupt keine Aufklärung erfolgt, so ist dies dem Patienten von Anfang an bekannt; steht dazu für ihn überdies fest, dass der Eingriff im Rahmen der ihm anhaftenden Risiken zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Eingriffs- und Risikoaufklärung (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 08.05.2017 - 8 U 39/15, Entscheidungsumdruck, S. 7 f.; OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2009 - 1-3 U 75/09, MedR 2010, 563, 566; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2013 - 7 W 26/13, juris; OLG München, Urteil vom 30.09.2004 - 1 U 3940/03, VersR 2006, 705, 705 f.; OLG Jena, Urteil vom 05.06.2012 - 4 U 159/11, juris; Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 96, Rdnr. 10; Bergmann, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 199, Rdnr. 20; s. auch BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15, NJW 2017, 949, 950 f.).
  • OLG Karlsruhe, 12.06.2013 - 7 W 26/13

    Arzthaftung: Umfang der Aufklärungspflicht über alternative

    Ob eine andere Beurteilung geboten wäre, wenn nach der Behauptung des Antragstellers überhaupt keine Aufklärung hinsichtlich des Eingriffs erfolgt wäre (vgl. dazu: OLG Hamm, a.a.O.; OLG Jena, GesR 2013, 29 ff., juris Tz. 44; OLG München, VersR 2006, 705 f., juris Tz. 107; OLG Köln, VersR 1987), bedarf danach hier keiner Entscheidung.
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   OLG Hamburg, 20.04.2012 - 4 U 159/11   

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OLG Hamburg, 20.04.2012 - 4 U 159/11 (https://dejure.org/2012,56617)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2012 - 4 U 159/11 (https://dejure.org/2012,56617)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. April 2012 - 4 U 159/11 (https://dejure.org/2012,56617)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,56617) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

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