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   OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19   

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OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19 (https://dejure.org/2019,49535)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19 (https://dejure.org/2019,49535)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19 (https://dejure.org/2019,49535)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 522 Abs. 2 ; BGB § 397
    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Löschung eines Posts in einem sozialen Netzwerk

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 8 O 2491/18
  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 426
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19
    Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 24, juris), unterliegt sie zum einem keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei.

    Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u. a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB-rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 W 577/18 - juris) Form zurückführt.

    Die in den Nutzungsbedingungen normierten Verhaltensregeln sind jedenfalls nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB, und zwar gerade weil die Debatte um die Einhaltung von Regeln im Internet breiten Raum in der Öffentlichkeit einnimmt und die Normierung von "Benimmregeln" bei Inanspruchnahme sozialer Kommunikationsplattformen allgemein bekannt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 08.08.2018 - 4 W 577/18 - juris, Rz. 20 m.w.N.).

    Sie ist weder willkürlich festgesetzt worden noch wird der Kläger hierdurch vorschnell oder dauerhaft gesperrt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 08.08.2018, a.a.O.).

  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19
    Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "popup"-Fenster erfolgen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19 -, juris).

    Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 19.11.2019, Az 4 U 1471/19, ausgeführt hat, sind die geänderten Nutzungsbestimmungen aufgrund der Zustimmung des Klägers durch Anklicken der Schaltfläche entsprechend der Anlage B5 wirksam geworden.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung im übrigen auf die Ausführungen in dem zitierten Beschluss vom 19.11.2019 (a.a.O.) unter Ziffer 1 Bezug und verweist auf die ausführlichen und durchweg überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung unter Ziff. II. 1.aa) ff (S. 9 - 13).

  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19
    Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u. a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB-rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 W 577/18 - juris) Form zurückführt.

    Der Entscheidung des OLG München vom 17.07.2018 (18 W 858/18), die der Kläger für seine Auffassung in Anspruch nimmt, lässt sich dies in dieser Schärfe ebenfalls nicht entnehmen.

  • LG Bremen, 20.06.2019 - 7 O 1618/18
    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19
    Soweit sich aus der möglichen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Sperrung Rechtsfolgen in der Gegenwart ergeben, wie beispielsweise der gleichfalls geltend gemachte Unterlassungsanspruch (Ziff. 3 der Klageanträge) bzw. der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung (Ziff. 6 der Klageanträge), ist der Kläger auf die vorrangige Leistungsklage zu verweisen, ohne dass es einer isolierten Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme bedarf (vgl. LG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2019 - 7 O 1618/18 -, Rn. 42, juris).

    Es ist daher - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass die Änderungen der Nutzungsbedingungen durch die derzeit geltende Fassung keinen Bedenken unterliegen (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 - 7 W 66/18; LG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2019 - 7 O 1618/18 -, juris; so auch Kaufhold, IWRZ 2019, 38 ff. dort Nr. 3).

  • BGH, 17.09.2009 - III ZR 207/08

    Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag enthaltenen Klausel zum (Teil-)Erlass

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19
    Eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 397 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, bei der der Verwender durch seine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - III ZR 207/08; Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04, jeweils nach juris und jeweils m.w.N.), liegt hierin schon deshalb nicht, weil hierdurch keine wesentlichen Rechte der Nutzer verletzt oder unangemessen beschränkt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben.
  • OLG Dresden, 30.01.2018 - 4 U 1110/17

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Rechts

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19
    Dabei hängt die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (Senat Urteil vom 30. Januar 2018 - 4 U 1110/17 -, Rn. 4, juris mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Dresden, 13.02.2018 - 4 U 1234/17

    Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senat aaO; Urteil vom 13. Februar 2018 - 4 U 1234/17 -, juris) liegt die Mindestuntergrenze für eine Geldentschädigung bei 2500,- EUR.
  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19
    Eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 397 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, bei der der Verwender durch seine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - III ZR 207/08; Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04, jeweils nach juris und jeweils m.w.N.), liegt hierin schon deshalb nicht, weil hierdurch keine wesentlichen Rechte der Nutzer verletzt oder unangemessen beschränkt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben.
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18

    Nutzerkontosperrung - Meinungsäußerungsfreiheit in Sozialen Netzwerken:

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19
    Sie wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung so auch nirgends vertreten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.02.2019 - 6 W 81/18 - Leitsatz 2; Beschl. v. 25.06.2018 - 15 W 86/18 - juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018 - 4 W 63/18 - Rn. 74).
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19
    Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07. November 2001 - VIII ZR 13/01 -, Rn. 42 - 43, juris; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83 juris).
  • BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83

    Arztbehandlungsvertrag und Schlüsselgewalt

  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 21/99

    Kauf auf Probe; Feststellung eines Rechtsverhältnisses bei zukünftiger

  • KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18

    "Messer-Einwanderung": YouTube verliert gegen die AfD und muss entferntes Video

  • BGH, 09.07.2015 - III ZR 329/14

    Krankenhauswesen: Anspruch eines Patienten gegen eine Klinik in

  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01

    Auskunftsanspruch eines Vertragshändlers

  • OLG Stuttgart, 06.09.2018 - 4 W 63/18

    Facebook darf bei drohender Inanspruchnahme aufgrund NetzDG löschen und sperren

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 15 W 86/18

    Nutzungsbedingungen für ein soziales Netzwerk: Löschung einer gegen

  • OLG München, 30.11.2018 - 24 W 1771/18

    Löschung von Nutzerbeiträgen auf Kommunikationsplattform

  • OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20

    Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")

    Unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19; OLG Schleswig, Urteil vom 26.2.2020 - 9 U 125/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 6.2.2020 - 8 U 246/19) folge dies in zulässiger Weise aus Ziffer 3.2 der geltenden neuen Nutzungsbedingungen.
  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    Daher unterliegen solche Erklärungen auch dann keiner Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie ihrerseits teilweise vorformuliert gewesen sind (BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, juris-Rn. 42 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19, juris-Rn. 48; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19, juris-Rn. 6; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 6. Februar 2020 - 8 U 246/19, S. 16; Basedow, in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rn. 86).

    Auch wenn die Plattform der Beklagten im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt, unterliegt die Beklagte im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei (OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19, juris-Rn. 7).

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Die Löschung von Posts ist grundsätzlich einer Verarbeitung von Daten im Sinne der DSGVO; sie stellt jedoch für sich genommen noch keinen ersatzfähigen Schaden dar (Festhaltung Senat, Beschlusse vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19, juris).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass das Anklicken eines "ich-stimme-zu"- Buttons auf der Nutzeroberfläche eines sozialen Netzwerks zum Abschluss eines Änderungsvertrages zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber nach den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen führt und § 305 BGB hierauf keine Anwendung findet (Beschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/19; Beschluss vom 06.12.2019 - 4 U 2198/19; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 - 7 W 66/18; vgl. MüKo-Basedow, BGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rz. 86, 90 m.w.N.; jurisPK-BGB Lapp 2. Aufl. § 305 Rz. 57).

    Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 24, juris; Beschluss vom 19.12.2019 - 4 U 1680/19), unterliegt sie zum einen keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei.

    Die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die dreißigtägige Sperrung hat allenfalls Bagatellcharakter, was die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes nicht rechtfertigt (zu den geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen so bereits ausdrücklich Senatsbeschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19 im Hinblick auf eine insofern ebenfalls gleichgelagerte Berufungsbegründung).

  • OLG Dresden, 16.06.2020 - 4 U 2890/19

    Hassrede und Hassorganisation als Gründe für eine außerordentliche

    Für den in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards verwendeten Begriff der "Hassrede" hat der Senat im Einklang mit der einhelligen Meinung in der Rechtsprechung bereits entschieden, dass dieser Begriff hinreichend bestimmt ist, weil er in leicht verständlicher Sprache definiert und obendrein mit Beispielen so untersetzt ist, dass der Nutzer unschwer erkennen kann, was ihm im Rahmen seiner Vertragspflichten abverlangt wird (Beschluss vom 08.08.2018 - 4 W 577/19; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19; vom .16.12.2019 - 4 U 2198/19; zuletzt Urteil vom 12.05.20 - 1523/19; vgl. auch OLG München, Urteil vom 22.10.2019 - 18 U 1491/19).
  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20

    Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk

    Daher unterliegen solche Erklärungen auch dann keiner Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie ihrerseits teilweise vorformuliert gewesen sind (BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01, juris-Rn. 42 f.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19, juris-Rn. 48; OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19, juris-Rn. 6; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2020 - 8 U 246/19, S. 16; Basedow, in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rn. 86).

    Auch wenn die Plattform der Beklagten im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt, unterliegt die Beklagte im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei (OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19, juris-Rn. 7).

    Eine kritische Auseinandersetzung mit dieser These ist an keiner Stelle erkennbar (vgl. auch OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19, NJW-RR 2020, 426 Rn. 12).

    Indem abschließend festgestellt wird, "dann sei man gerne ein Nazi", trägt die damit zum Ausdruck kommende Bekräftigung zu einer Verherrlichung bei (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19, NJW-RR 2020, 426 Rn. 12).

    In diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass bereits mehrere Gerichte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19, NJW-RR 2020, 426; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.07.2020 - 13 U 61/20; LG Leipzig, Endurteil vom 12.07.2019 - 08 O 2491/18, GRUR-RS 2019, 38785) den identischen Beitrag als Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards angesehen haben.

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 4039/19

    Kein Anspruch auf Freischaltung eines wegen Hassrede gelöschten Beitrags

    Daher unterliegen solche Erklärungen auch dann keiner Kontrolle anhand der Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie ihrerseits teilweise vorformuliert gewesen sind (BGH, Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, juris-Rn. 42 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19, juris-Rn. 48; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19, juris-Rn. 6; OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 6. Februar 2020 - 8 U 246/19, S. 16; Basedow, in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rn. 86).

    Auch wenn die Plattform der Beklagten im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt, unterliegt die Beklagte im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei (OLG Dresden, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19, juris-Rn. 7).

  • OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
    Wie der Senat bereits in den Beschlüssen vom 19.11.2019, 4 U 1471/19 und vom 11.12.2019, 4 U 1680/19 ausgeführt hat, sind hierdurch die geänderten Nutzungsbestimmungen zur Grundlage des Nutzungsverhältnisses geworden.

    Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 24, juris, Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19), unterliegt sie keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei.

    Für das Verbot von Hassrede in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass sich dieses zwar auf die Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt, jedoch weder eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB noch eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer i.S.d. § 307 BGB darstellt (Beschlüsse vom 8. August 2018 - 4 W 577/18 juris Rz. 22, sowie in der auf den hiesigen Kläger bezogenen Entscheidung vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, dort unter II.2. und in der vorzitierten Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19).

  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2020 - 3 O 48/19

    Kein "Freischuss" bei Löschung und Sperre für den Betreiber eines sozialen

    Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrung würde noch nicht zu einer Entfernung des Vermerks aus dem Datensatz des Klägers führen (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 22.08.2019 - 18 U 1310/19, BeckRS 2019, 26477 Rn. 7; vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 11.12.2019 - 4 U 1680/19; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.03.2020 - 2-03 O 411/18).
  • OLG Dresden, 12.01.2021 - 4 U 1600/20
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass durch Anklicken der "Ich-stimme-zu"-Schaltfläche wirksam in die Änderung der Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerkes der Beklagten eingewilligt werden kann und dass die geänderten Nutzungsbedingungen sich im Rahmen der §§ 305ff. BGB halten (Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20; Beschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/29; Beschluss vom 06.12.2019 - 4 U 2198/19; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19).
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2020 - 1 O 32/20
    Dagegen wird eingewandt, Erwägungsrund 146 der Verordnung verlange auch bei weiter Auslegung nicht, dass jede individuell empfundene Unannehmlichkeit und jeder Bagatellverstoß einen Schadensersatzanspruch begründe (OLG Dresden, Beschluss vom 11.6.2019, 4 U 760/19, BeckRS 2019, 12941 sowie Urt. v. 11.12.2019, 4 U 1680/19, Rn. 25 zitiert nach Juris sowie Urt. v. 20.8.2020, 4 U 784/20 Rn. 32 zitiert nach Juris; vgl. auch LG Karlsruhe, Urt. v. 2.8.2019, 8 O 26/19, ZD 2019, 511, 512; AG Dietz, Urt. v. 7.11.2018, 8 C 130/18, zitiert nach Juris; Gola/Piltz in Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 82, Rn. 13; Becker in Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Art. 82, Rn. 4c).
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