Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 06.09.2006

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05 - 114   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4686
OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05 - 114 (https://dejure.org/2006,4686)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.05.2006 - 4 U 175/05 - 114 (https://dejure.org/2006,4686)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09. Mai 2006 - 4 U 175/05 - 114 (https://dejure.org/2006,4686)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Abbrechen eines durchgerosteten Geländers auf einem Schulgelände: Verkehrssicherungspflichten des öffentlichen Sachherrn; Pflichten des Eigentümers alter Bauwerke; Pflichten bei Verzicht auf Korrosionsschutz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung der Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen; Privatrechtlicher Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn; Pflicht des Eigentümers zur Anpassung alter Bauwerke an den jeweils geltenden Standard nach privatem ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abbrechen eines durchgerosteten Geländers auf einem Schulgelände; Verkehrssicherungspflichten des öffentlichen Sachherrn; Pflichten des Eigentümers alter Bauwerke; Pflichten bei Verzicht auf Korrosionsschutz

  • Judicialis

    BGB § 253 II; ; BGB § ... 273; ; BGB § 823 I; ; BGB § 836 I; ; BGB § 836 I 1; ; BGB § 836 I 2; ; BGB § 839 I; ; BGB § 839 I 1; ; BGB § 839 I 2; ; ZPO § 513 I Alt. 2; ; ZPO § 529 I Nr. 2; ; ZPO § 530; ; ZPO § 531 II; ; ZPO § 531 II Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1, § 836 Abs. 1 S. 1
    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Gebäudeeigentum, Dachgeländer) heraus entstandenen Unfall

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebäude-Eigentümer muss auch Geländer kontrollieren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Geländer muss auf Korrosion hin kontrolliert werden! (IMR 2007, 167)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1255
  • NZV 2006, 589 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Saarbrücken, 28.06.2005 - 4 U 236/04

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Beweismaß der Unfallursächlichkeit eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05
    Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (so Saarländisches Oberlandsgericht, Urteil vom 28.06.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 10 f; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff).

    Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Saarländisches Oberlandsgericht, Urteil vom 28.06.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff).

    Wegen der Genugtuungsfunktion sind ferner das Maß des Verschuldens des Schädigers, die Höhe eines Mitverschuldens des Verletzten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten heranzuziehen (vgl. Saarländisches Oberlandsgericht, Urteil vom 28.06.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 11 u. 12 f; Slizyk, aaO., S. 14 - 28).

    Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten "richtigen" Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. Saarländisches Oberlandsgericht, Urteil vom 28.06.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 54).

  • OLG Dresden, 06.09.1995 - 6 U 289/95

    Verkehrssicherungspflicht für Sprungturm in einem ostdeutschen Freibad

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05
    Allerdings richtet sich die Frage, welche Sicherheit und welcher Gefahrenschutz zu gewährleisten sind, nicht ausschließlich nach den modernsten Erkenntnissen und nach dem neusten Stand der Technik (so ausdrücklich OLG Hamm, NJW-RR 1989, 736, 737; OLG Dresden, VersR 1995, 1501, 1502).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im vorliegenden Fall die Pflicht hatte, wenigsten innerhalb angemessener Zeit die nachträglich gewonnenen, neuen technischen Erkenntnisse umzusetzen und das Geländer nachzurüsten (so wohl OLG Hamm, NJW-RR 1989, 736, 737; OLG Dresden, VersR 1995, 1501, 1502).

  • BGH, 28.06.1962 - III ZR 37/61

    Schadensersatzanspruch gegen die Stadt - Sorgfaltspflichten bei Aufstellung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05
    Die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen ist dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 839 RN 177; Zeuner in Soergel, BGB, 12. Auflage 1998, § 823 RN 189; ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1973, 460, 461; BGH NJW 1978, 1626, 1627; BGH NJW 1983, 2313; BGH VersR 1962, 825, 826).

    Dagegen gilt für die Verkehrssicherheit des Schulgebäudes und der auf dem Schulgelände befindlichen Anlagen wie für jeden anderen Grundstückseigentümer auch die Verkehrssicherungspflicht des Privatrechts (so ausdrücklich Papier a.a.O. § 839 RN 177; BGH VersR 1962, 825, 826).

  • LG Darmstadt, 21.11.1985 - 8 O 287/85

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05
    Das Gericht nimmt Bezug auf die Entscheidungen des Landgerichts Koblenz vom 22.10.2001 (5 O 71/01), des Landgerichts Darmstadt vom 21.11.1985 (8 O 287/85), des Landgerichts Deggendorf vom 11.05.1988 (2 O 114/88) und des Landgerichts Baden-Baden vom 23.09.1994 (2 O 282/94), in denen für entsprechende Unfallverletzungen ebenfalls Schmerzensgelder in Höhe von 10.000,- EUR zugesprochen worden sind.
  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 206/81

    Schadensersatzansprüche wegen Ausfalls einer Schiffahrtsstraße

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05
    Die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen ist dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 839 RN 177; Zeuner in Soergel, BGB, 12. Auflage 1998, § 823 RN 189; ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1973, 460, 461; BGH NJW 1978, 1626, 1627; BGH NJW 1983, 2313; BGH VersR 1962, 825, 826).
  • LG Deggendorf, 11.05.1988 - 2 O 114/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05
    Das Gericht nimmt Bezug auf die Entscheidungen des Landgerichts Koblenz vom 22.10.2001 (5 O 71/01), des Landgerichts Darmstadt vom 21.11.1985 (8 O 287/85), des Landgerichts Deggendorf vom 11.05.1988 (2 O 114/88) und des Landgerichts Baden-Baden vom 23.09.1994 (2 O 282/94), in denen für entsprechende Unfallverletzungen ebenfalls Schmerzensgelder in Höhe von 10.000,- EUR zugesprochen worden sind.
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05
    Die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen ist dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 839 RN 177; Zeuner in Soergel, BGB, 12. Auflage 1998, § 823 RN 189; ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1973, 460, 461; BGH NJW 1978, 1626, 1627; BGH NJW 1983, 2313; BGH VersR 1962, 825, 826).
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05
    Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden die wesentlichen Kriterien (so OLG Düsseldorf, VersR 1997, 65; BGHZ 18, 149, 154; Slizyk, aaO., S. 7).
  • OLG Düsseldorf, 22.05.1995 - 1 U 28/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05
    Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden die wesentlichen Kriterien (so OLG Düsseldorf, VersR 1997, 65; BGHZ 18, 149, 154; Slizyk, aaO., S. 7).
  • BGH, 25.04.1978 - VI ZR 194/76

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei der Gestaltung eines Spielplatzes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05
    Die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen ist dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 839 RN 177; Zeuner in Soergel, BGB, 12. Auflage 1998, § 823 RN 189; ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1973, 460, 461; BGH NJW 1978, 1626, 1627; BGH NJW 1983, 2313; BGH VersR 1962, 825, 826).
  • OLG Stuttgart, 23.11.2016 - 4 U 97/16

    Haftung des Grundstücksbesitzers: Anscheinsbeweis für mangelhafte Errichtung oder

    Das Herunterfallen der Dachziegel stellt eine Ablösung im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB dar, denn darunter ist jede unwillkürliche und ungeplante Aufhebung der Verbindung zum übrigen unversehrten Ganzen zu verstehen (BGH NJW 1997, 1853; OLG Koblenz OLGR 2002, 468; OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1255 [1257]).
  • LG Dortmund, 27.04.2017 - 11 S 72/16

    Verkehrssicherungspflicht Hauseigentümer - Ablösung einer Dachziegel bei Sturm

    b) Das Herunterfallen der Dachziegel stellt eine Ablösung im Sinne des § 836 Abs. 1 BGB dar, denn darunter ist jede unwillkürliche und ungeplante Aufhebung der Verbindung zum übrigen unversehrten Ganzen zu verstehen (BGH NJW 1997, 0LG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1255).
  • OLG Saarbrücken, 12.10.2017 - 4 U 149/16

    Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde in der Cafeteria ihres Schwimmbades:

    a) Die Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen wie Gebäude und Einrichtungen ist grundsätzlich privatrechtlicher Natur (Senatsurteil vom 09.05.2006 - 4 U 175/05, NJW-RR 2006, 1255 f.).
  • OLG Saarbrücken, 30.11.2017 - 4 U 19/17

    Haftung für eine nicht standsichere Geländerabsicherung auf einem

    aa) Das Landgericht ist mit Recht von der Senatsrechtsprechung ausgegangen, wonach die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen ist, weshalb insoweit § 823 Abs. 1 BGB und nicht § 839 Abs. 1 BGB gilt (Senat NJW-RR 2006, 1255, 1256; Urteil vom 16.03.2017 - 4 U 126/16, juris Rn. 21).
  • OLG Saarbrücken, 16.03.2017 - 4 U 126/16

    Unfall auf Premiumwanderweg im Saarland: Beschränkte Verkehrssicherungspflicht

    a) Das Landgericht ist stillschweigend und mit Recht von der Senatsrechtsprechung ausgegangen, wonach die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen ist, weshalb insoweit § 823 Abs. 1 BGB und nicht § 839 Abs. 1 BGB gilt (Senat NJW-RR 2006, 1255, 1256).
  • LG Kaiserslautern, 19.06.2020 - 3 O 639/19

    Schmerzensgeldanspruch einer Schülerin bei Verletzung der dem Schulträger

    Es kommt dabei letztlich nicht darauf an, ob der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG folgt, obgleich die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen - wie vorliegend einem Schulgebäude - wohl grundsätzlich zum privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn gerechnet wird (vgl. Sprau: in: Palandt, BGB-Kommentar, 79. Auflage 2020, § 839 Rn. 23; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2006 - 4 U 175/05 - juris = NJW-RR 2006, 1255, OLG München, Urteil vom 28.04.1992 - 18 U 5702/91 - juris; offengelassen: BGH, Urteil vom 15.10.1992 - III ZR 57/91 - juris, Rn. 4).

    Bei einem Unfall steht die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes deutlich im Vordergrund (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2006 - 4 U 175/05 - juris, Rn. 48 = NJW-RR 2006, 1255).

  • OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11

    Haftung des kommunalen Schulträgers für Verletzungen eines im Landesdienst

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 28.06.1962 III ZR 37/61- = MDR 1962, 889 f, Tz. 19 f, 20 bei juris ) ist die Zurverfügungstellung und Herrichtung eines Schulgebäudes samt zugehöriger Anlagen für Schulzwecke hinsichtlich etwaiger Unfälle von Lehrpersonen oder Schülern nur insoweit aus dem Gesichtspunkt der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen, als es um die Sicherung des Schulgrundstücks in der Weise geht, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr eröffneten Grundstücks obliegt ( vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 1255 ff, Tz. 39 bei juris ).
  • OLG Koblenz, 09.10.2017 - 12 U 288/16

    Verkehrssicherungspflicht eines Eigentümers eines alten Bauwerks

    31 Es entspricht auch der allgemeinen Rechtsprechung, dass es weder nach dem privaten Deliktsrecht noch nach dem öffentlichen Baurecht eine generelle Pflicht des Eigentümers gibt, alte Bauwerke an den jeweils geltenden Standard anzupassen (OLG Saarbrücken, 4 U 175/05, Urteil vom 09.05.2006, juris; OLG Hamm in NJW-RR 1989, 736).
  • LG Tübingen, 09.03.2018 - 3 O 89/17

    Amtshaftung einer Gemeinde in Baden-Württemberg: Sturzunfall eines Fußgängers auf

    Soweit das OLG Saarbrücken dies für ein Geländer eines Schulhofs anders wertet (Urteil vom 9. Mai 2006 - 4 U 175/05 - NJW-RR 2006, 1255), mag dies mit dem saarländischen Landesrecht zusammenhängen oder der Tatsache, daß der dort geschützte Bereich ein Schulhof war und keine Straße.
  • LG Oldenburg, 05.03.2008 - 5 T 115/07

    Abgrenzung; Amtshaftung; Amtshandlung; Amtspflichtverletzung; Ausgestaltung;

    So ist grundsätzlich die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen (OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1255 mwNw.).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05   

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https://dejure.org/2006,9104
OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05 (https://dejure.org/2006,9104)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.09.2006 - 4 U 175/05 (https://dejure.org/2006,9104)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. September 2006 - 4 U 175/05 (https://dejure.org/2006,9104)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rückzahlung von auf ein Vorausdarlehen geleistete Zinsen aus Schadensersatz wegen Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten und Hinweispflichten; Anforderungen an einen Anspruch auf Freistellung von künftigen ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    HWiG § 1; ; HWiG § ... 3; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b); ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e); ; VerbrKrG § 6 Abs. 1; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 1; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 2; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2 Satz 4; ; VerbrKrG § 9; ; VerbrKrG § 18 Satz 2; ; BGB § 134; ; BGB § 166; ; BGB § 278; ; BGB § 607 a.F.; ; BGB § 812; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.; ; BGB § 823 Abs. 2; ; GewO § 56 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 21; ; HypBG § 11; ; HypBG § 12; ; ABB § 16; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Zur Frage des Zustandekommens eines Finanzierungsberatungsvertrags und zum Schadensersatz der kreditgebenden Bank

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04) - und des Senats - wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.

    Grundpfandkredit und finanziertes Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -) kein verbundenes Geschäft.

    Nach ständiger Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01) - an der dieser auch im Hinblick auf vereinzelt geäußerte europarechtliche Bedenken festhält (vgl. Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -) - setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen der §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist.

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (zuletzt: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sich aus der eventuell fehlerhaften Ermittlung des Beleihungswerts keine (Aufklärungs-)Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann.

    (2) Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04), wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss.

    b) Der Senat hat das Vorliegen eines die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprungs der Beklagten auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinem jüngst, am 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ergangenen Urteil entwickelten Kriterien geprüft, indes mangels hinreichenden Sachvortrags zu einer evident unrichtigen Angabe des Vermittlers nicht feststellen können.

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt (zuletzt Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04) entscheiden, dass ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG und des § 607 BGB a.F. auch dann zu bejahen ist, wenn die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt wird, es sei denn der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 422/01

    Voraussetzungen des Widerrufsrechts bei Gewährung eines Realkredits zu "üblichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01) - an der dieser auch im Hinblick auf vereinzelt geäußerte europarechtliche Bedenken festhält (vgl. Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -) - setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen der §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist.

    Hierfür kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01 -), wobei die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit darstellen.

    Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der in den letzten Monaten vor Abgabe des Darlehensangebotes im Februar 1996 ohnehin zwischen 7, 23 % und 6, 97 % schwankenden Streubreitenobergrenzen ist - ohne dass es einer weiteren Aufklärung etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01) - von der Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen auszugehen.

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt (zuletzt Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04) entscheiden, dass ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG und des § 607 BGB a.F. auch dann zu bejahen ist, wenn die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt wird, es sei denn der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.

    Nach dem am 25. April 2006 ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes - XI ZR 219/04 -, dem nicht zu folgen kein Anlass besteht, bedeutet die wirtschaftliche Verbundenheit der Geschäfte nicht, dass der Partner des finanzierten Geschäfts die Valuta in erster Linie im Interesse des Darlehensgebers und nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers und Anlegers erhalten hat; weder lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen, dass der Empfang eines Darlehens bei verbundenen Geschäften anders zu verstehen sein könnte, als bei nicht verbundenen, noch lassen sich hierfür die Gesetzesmaterialien oder die Gesetzessystematik heranziehen.

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05
    Selbst wenn der Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes eröffnet wäre, schieden -worauf die Beklagten zutreffend verweisen - jedenfalls auf die §§ 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, 134, 812 Abs. 1 BGB gestützte Rückabwicklungsansprüche nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95) aus, weil das Widerrufsrecht dem Kunden als Ausgleich für die Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit bei Vertragsschluss angemessener ist als die unabhängig vom Willen des Darlehensnehmers eintretende Rechtsfolge der Nichtigkeit.
  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (zuletzt: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20).
  • BGH, 05.04.2005 - XI ZR 167/04

    Umfang der Sicherung von Ansprüchen einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05
    Andernfalls wäre - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04 - zu Recht ausführt - nicht zu erklären, dass die Beklagte zu 1 gemäß § 2 Abs. 5 des Darlehensvertrages berechtigt ist, die valutierende Grundschuld für die Beklagte zu 2. treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen.
  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05
    (2) Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04), wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss.
  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (zuletzt: Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - ; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20).
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 156/02

    BGH erklärt Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen für zulässig

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 156/02) sind zwar bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung, die bei Fälligkeit mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, in den Gesamtbetrag gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch die an die Bausparkasse oder Lebensversicherung zu zahlenden Beträge einzubeziehen, was vorliegend nicht erfolgt ist.
  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 17/04

    Berechnung des effektiven Jahreszinses für ein durch eine

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05
    Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04 - für Beiträge zur Lebensversicherung entschieden; diese Rechtsprechung lässt sich - wie der Senat bereits in anderen Verfahren vertreten hat - ohne weiteres auf Ansparleistungen für Bausparverträge übertragen.
  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

  • LG Frankfurt/Oder, 15.11.2006 - 13 O 604/04
    Nur wer aufgrund eines Beratungsvertrages zu richtiger und vollständiger Information hinsichtlich der für eine Finanzierung wesentlichen tatsächlichen Umstände verpflichtet ist, muss den anderen Teil über die mit der Kombination von Festkredit und Bausparvertrag verbundenen spezifischen Nachteile und Risiken aufklären, sofern sie sich für den Kreditnehmer ungünstiger darstellt als in marktübliches Tilgungsdarlehen (Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 19 f).

    Dabei sind nach dem Urteil des BGH vom 15. Oktober 2004 die Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle zu berücksichtigen, insbesondere die Zinsaufwendungen einschließlich etwaiger Zinsrisiken, die - garantierten und prognostizierten - Erträge der Lebensversicherung, die steuerlichen Auswirkungen des Finanzierungsmodelle (Abzugsfähigkeit von Versicherungsprämien, Verlustabzug der Zinsen), die Nebenkosten der jeweiligen Verträge und die bei einem Annuitätendarlehen von der Bank verlangte Absicherung des Todesfallrisikos (Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 20).

    Eine Gesamtfinanzierungsdauer kann bereits nicht als verbindliche Angabe angesehen werden (Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 18; OLG Celle vom 24. Mai 2006, Az.: 3 U 245/05, Seite 11).

    Wenn der Kunde erkennt, dass er ein Informationsdefizit hat, muss er sich Auskünfte einholen oder fachkundigen Rat einholen (Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 19).

    Eine schwer durchschaubare Finanzierungskonstruktion, deren spezifische Nachteile der Kunde nicht ohne weiteres versteht und die daher möglicherweise eine besondere Aufklärung erfordert, ist bei dem streitgegenständlichen Finanzierungsmodell nicht gegeben (Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 19).

    Es handelt sich um das typische Bestreben eines Kreditgebers nach genügender Absicherung (BGH, NJW 2006, 2099, 2104; BGH, WM 1992, 901, 905; Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 27; OLG Celle vom 4. Mai 2005, Az.: 3 U 295/04, Ziffer A2b; OLG Oldenburg vom 17. September 2004, Az.: 15 U 40/04, Seite 3 f; OLG Düsseldorf vom 10. September 2004, Az: I-16 U 67/03, Seite 15 m.w.N.).

    Abgesehen davon, dass derartige Verknüpfung nicht unüblich ist (BGH, NJW 2006, 2099, 2104; Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, AZ.: 4 U 175/05, Seite 28; KG vom 4. August 2006, Az.: 21 U 121/04; OLG Düsseldorf vom 13. Mai 2005, Az. I-17 U 106/04, Ziffer 3 b; OLG Celle vom 28. Juni 2006, Az.: 3 U 252/05, Seite 12), enthält die Mietpoolregelung keine besonderen Risiken.

    Dass die Beklagten den Erwerb des streitgegenständlichen Objektes in der ... Straße in ... durch die ... finanziert oder dieser auch nur anderweitige Darlehen gewährt haben, ist nicht konkret vorgetragen worden (ebenso: Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 28 f.).

    Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise Zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospektes nach den Umständen des Falles evident ist, sodass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, NJW 2006, 2099 ; Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 37; KG vom 28. August 2006, Az.: 22 U 109/05).

    Eine Aufklärungspflicht der den Kaufpreis der Immobilie finanzierenden Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises wird zwar angenommen, wenn der Bank ausnahmsweise bekannt ist, dass bei einem steuersparenden Erwerbermodell der Kaufpreis mindestens knapp doppelt so hoch ist wie der tatsächliche Wert der Immobilie (Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.. 4 U 175/05, Seite 31; OLG Celle vom 24. Mai 2006, Az.: 3 U 245/06, Seite 9; OLG Celle vom 24. Mai 2006, Az.: 3 U 252/05, Seite 13; OLG Celle vom 12. Mai 2005, Az.: 19 U 5596/04, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Schleswig, MDR 2005, 740 ).

    Der Verkehrswert kann - was die Kläger einwenden - auch nicht mit dem Verkaufspreis gleichgesetzt werden (vgl. Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az: 4 U 175/05, Seite 37).

    Gegen das seitens der Beklagten in dem hierneben verhandelten Parallelverfahren ( 13 O 230/05, Bl. 2281 ff) vorgelegt und in einem weitern Rechtsstreit eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten mit einem erzielbaren Nettomietzins von 15 DM/qm zu einem in derselben Straße gelegenen Objekt (Hausnummer 11; Bl. 2281 ff d.A.) haben die Kläger dort keine Einwendungen erhoben, insbesondere die Vergleichbarkeit der Objekte nicht in Abrede gestellt (vgl. auch Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 32).

    Die Höhe der vermeintlich überhöhten Mietausschüttungen an die Beklagte ist der Vereinbarung über die Mietenverwaltung nicht zu entnehmen (vgl. Brandenburgisches OLG vom 6. September 2005, Az.: 4 U 175/05, Seite 29).

    Daran ändert die in § 16 ABB getroffene Regelung nichts (Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 30 f; KG vom 28. August 2006, Az.: 22 U 109/05, Seite 11).

    Falsche Angaben des Vermittlers bezüglich des Objektes, unterlassene Risikohinweise, die sich im Wesentlichen auf die Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit des Objektes einschließlich steuerlicher Vergünstigungen beziehen, begründen keine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank, da ihr etwaige Falschangaben des Vermittlers nur insoweit nach § 278 BGB zugerechnet werden können, wie diese den Pflichtenkreis der Bank betreffen (BGH, NJW 2006, 2099, 2106 m.w.N.; OLG Brandenburg vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 17; OLG Frankfurt a.M. vom 8. Februar 2005, Az.: 14 U 66/04, zitiert nach juris Rn. 23; OLG Celle vom 3. März 2004, Az.: 3 U 275/03, Seite 9 f, sowie vom 25. Februar 2004, Az: 3 U 233/03, Seite 11).

    Auch die angegebene kalkulierte Nettomieteinnahme war offenkundig nicht mit der tatsächliche Miete gleichzusetzen (Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 17).

    Angesichts der Kreditbedingungen bestehen nach den dortigen Ausführungen auch keine Anhaltspunkte für einen Umgehungstatbestand nach § 18 Satz 2 VerbrKrG (vgl. auch Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 23 f).

    § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG , der die Gesamtbetragsangabe fordert, findet auf grundpfandrechtlich abgesicherte Kredit nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung (vgl. BGH, NJW 2006, 2099, 2101; Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 41).

    Entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 24. Mai 2006 und unter Berücksichtigung der neueren Rechsprechung (BGH, WM 2006, 1194 ff; Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 41; KG vom 4. August 2006, Az.: 21 U 121/04, Seite 3) handelt es sich bei dem von den Klägern abgeschlossenen Kredit um einen solchen Realkredit.

    Im Übrigen wäre auch durch Auszahlung des Kredites an den Treuhänder eine Heilung des Formmangels nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG eingetreten (BGH, WM 2006, 1008, 1010 f sowie WM 2006, 1060 ff; BGH vom 25. April 2006, Az.: 106/05, zitiert nach juris, Rn. 16 f und vom selben Tag, NJW 2006, 1788 - 1792; Brandenburgisches OLG vom 6. September 2006, Az.: 4 U 175/05, Seite 41 und vom 14. Juni 2006, Az.: 225/06, zitiert nach juris, Rn.88).

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Für die Beurteilung der Üblichkeit der mit dem Verbraucher vereinbarten Konditionen ist unerheblich, wie sie intern durch den Kreditgeber kalkuliert wurden (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05, juris Tz. 93).
  • OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08

    Kapitalanlage: Mietpoolrefinanzierter Immobilienkauf; Verschulden bei

    Der Senat hat bereits im Verhandlungstermin vom 10. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass der zur Entscheidung anstehende Fall keinerlei neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte aufweist, die eine Abweichung von der bisherigen, den Prozessbevollmächtigten der Parteien hinreichend bekannten Senatsrechtsprechung zu den sogenannten "B...-Fällen", beispielhaft seien hier nur die Urteile des Senats vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 -, vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 - genannt, in sämtlichen Verfahren waren die Anleger von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten, rechtfertigen könnte.

    Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen als solche bejaht werden könnten - was bereits zweifelhaft ist (vgl. dazu im Einzelnen nur: Senatsurteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05) -, könnten diese nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu nur: Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -) allenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zur Folge haben.

    Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.

    Zum anderen erfordert die Darlegung eines Beratungsfehlers - wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. nur Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) - einen sämtliche Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle umfassenden Gesamtvergleich.

    Der effektive Jahreszins ist indes nicht fehlerhaft angegeben, weil die Beiträge zu den Ansparleistungen auf Bausparverträge in den effektiven Jahreszins nicht einzurechnen sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04 - Senatsurteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) .

  • KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der

    Diese Steigerung, die noch erheblich über dem höher als bei Mietwohngrundstücken anzusetzenden Wagnis bei gewerblich genutzten Räumen von bis zu 6 % liegt, lässt sich jedenfalls nicht damit begründen, dass der Kläger einer Mieteinnahmegemeinschaft beigetreten war, denn da das Mietausfallwagnis im Regelfall nicht einzelwohnungsbezogen ermittelt wird, sondern als Durchschnittswert aus mehreren vergleichbaren Wohnungen, kann die Mitgliedschaft in einem Mietpool nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Mietausfallwagnisses bewirken (BGH, Urt. V. 20.3.2007, XI ZR 414/04, Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 6.9.2006, 4 U 175/05, veröffentlicht in juris).

    Der Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stehen auch nicht die an die Beklagten geleisteten Zinssubventionen entgegen, denn für die Beurteilung der Üblichkeit der mit dem Verbraucher vereinbarten Konditionen ist es unerheblich, wie sie intern durch den Kreditgeber kalkuliert wurden (vgl. BGH, Urt.v.20.3.2007, XI ZR 414/04; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05, beide veröffentlich in juris).

    Dies ist angemessener als die unabhängig vom Willen des Darlehensnehmers eintretende Rechtsfolge der Nichtigkeit ( OLG Brandenburg Urt. v. 6.9.2006, 4 U 175/05; KG, Urt.v.2.5.2007, 24 U 101/06).

  • OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06

    Widerlegliche Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der arglistigen

    Jedenfalls fehle es - trotz mehrseitiger Berechnung - an einer den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Oktober 2004) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 6. September 2006, 4 U 175/05) entsprechenden nachvollziehbaren Darlegung der aus der Finanzierungsart resultierenden Mehrkosten.

    Eine andere Sichtweise ist schließlich auch nicht im Lichte der Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 6. September 2006 (4 U 175/05) angezeigt.

    Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist die kreditgebende Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2103 f.; 2005, 664, 665; 2004, 2736, 2741; Senat, Urteil vom 06. September 2006, 4 U 175/05).

  • OLG Brandenburg, 19.03.2008 - 4 U 208/06

    Kreditfinanzierter Immobilienkauf: Kausalitätsvermutung einer vorangegangenen

    Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen als solche bejaht werden könnten - was bereits zweifelhaft ist (vgl. dazu im Einzelnen nur: Senatsurteil vom 06.09.2006 - 4 U 175/05), könnten diese nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu nur: Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - Rn. 27; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 49) allenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zur Folge haben.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 06.09.2006 (4 U 175/05 - dort S. 18/19) ausgeführt hat, ergeben sich die wesentlichen Informationen, deren die Kläger auch hier zur Beurteilung der Finanzierungskonstruktion bedurften, mit hinreichender Deutlichkeit aus den Regelungen in dem von ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag.

  • KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
    Diese Steigerung, die noch erheblich über dem höher als bei Mietwohngrundstücken anzusetzenden Wagnis bei gewerblich genutzten Räumen von bis zu 6 % liegt, lässt sich jedenfalls nicht damit begründen, dass die Kläger einer - im Übrigen nie abrechneten und jedenfalls seit 2000 offenbar nicht mehr existierenden - Mieteinnahmegemeinschaft beigetreten waren, denn da das Mietausfallwagnis im Regelfall nicht einzelwohnungsbezogen ermittelt wird, sondern als Durchschnittswert aus mehreren vergleichbaren Wohnungen, kann die Mitgliedschaft in einem Mietpool nicht ohne weiteres eine Erhöhung des Mietausfallwagnisses bewirken ( BGH, Urt.v. 20.3.2007, XI ZR 414/04 , Rdnr. 19; OLG Brandenburg, Urteil vom 6.9.2006, 4 U 175/05 , veröffentlicht in juris).

    Dies ist angemessener als die unabhängig vom Willen des Darlehensnehmers eintretende Rechtsfolge der Nichtigkeit ( OLG Brandenburg Urt.v. 6.9.2006, 4 U 175/05 ; KG, Urt.v. 2.5.2007, 24 U 101/06 ).

  • OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06

    Voraussetzungen für eine Risikoaufklärung seitens der Bank bei der Finanzierung

    Eine andere Sichtweise ist schließlich auch nicht im Lichte der Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 06.09.2006 (4 U 175/05) angezeigt.

    Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist die kreditgebende Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 12.06.2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2103 f.; 2005, 664, 665; 2004, 2736, 2741; Senat, Urteil vom 06.09.2006, 4 U 175/05).

  • OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07

    Kein konkludenter Beratungsvertrag bei Festlegung auf eine bestimmte Anlage - Zu

    Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen als solche bejaht werden könnten - was bereits zweifelhaft ist (vgl. dazu im Einzelnen nur: Senatsurteil vom 06.09.2006 - 4 U 175/05) - , könnten diese nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu nur: Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - Rn. 27; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 49 - Randnummern auch im Folgenden jeweils zitiert Juris) allenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zur Folge haben.

    Zum anderen erfordert die Darlegung eines Beratungsfehlers einen sämtliche Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle umfassenden Gesamtvergleich (vgl. dazu nur: Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 06.09.2006 - 4 U 175/05 - S. 20).

  • OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 4 U 50/08

    Bankdarlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung: Wissensvorsprung und

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 06.09.2006 (4 U 175/05 - dort S. 18/19) ausgeführt hat, ergeben sich die wesentlichen Informationen, deren die Kläger auch hier zur Beurteilung der Finanzierungskonstruktion bedurften, mit hinreichender Deutlichkeit aus den Regelungen in dem von ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag.
  • KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06

    Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs

  • KG, 30.10.2007 - 17 U 10/07
  • OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08

    Finanzierter Immobilienerwerb: Einwand des Widerrufs des Darlehensvertrages nach

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