Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 22.10.2012

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   OLG Frankfurt, 10.12.2012 - 4 U 190/11   

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https://dejure.org/2012,54119
OLG Frankfurt, 10.12.2012 - 4 U 190/11 (https://dejure.org/2012,54119)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.12.2012 - 4 U 190/11 (https://dejure.org/2012,54119)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Dezember 2012 - 4 U 190/11 (https://dejure.org/2012,54119)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kein Anspruch auf Löschung von Einträgen aus dem Schuldnerverzeichnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstellung des Insolvenzschuldners hinsichtlich der Speicherung und Veröffentlichung der Erteilung der Restschuldbefreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsstellung des Insolvenzschuldners hinsichtlich der Speicherung und Veröffentlichung der Erteilung der Restschuldbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 22.10.2012 - 4 U 190/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,54118
OLG Frankfurt, 22.10.2012 - 4 U 190/11 (https://dejure.org/2012,54118)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.10.2012 - 4 U 190/11 (https://dejure.org/2012,54118)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Oktober 2012 - 4 U 190/11 (https://dejure.org/2012,54118)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kein Anspruch auf Löschung von Einträgen aus dem Schuldnerverzeichnis

  • Wolters Kluwer

    Kein Anspruch auf Löschung von Einträgen aus dem Schuldnerverzeichnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Wiesbaden, 21.10.2010 - 5 T 9/10

    Widerrufsanspruch gegen eine Datenübermittlung an Wirtschaftsinformationsdienst

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2012 - 4 U 190/11
    Dieser Versagungsgrund kann nur dann zum Tragen kommen, wenn die Gläubiger, die zur Stellung eines solchen Versagungsantrages berechtigt sein können, zumindest für den nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG zulässigen Zeitraum über eine bereits erfolgte Restschuldbefreiung informiert werden (so auch LG Wiesbaden, MMR 2011, 348).

    Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Erteilung der Restschuldbefreiung aus Sicht des Betroffenen um eine positive oder negative Information handelt, stellt dieser Umstand jedenfalls eine für die Bonitätsprüfung im Rahmen von Vertrags- bzw. Kreditverhandlungen bedeutsame Information dar (so auch LG Wiesbaden, MMR 2011, 348).

    Durch die Restschuldbefreiung soll bei potentiellen Vertragspartnern nicht der Eindruck erweckt werden, das finanzielle Gebaren einer Person sei in der Vergangenheit nicht zu beanstanden gewesen (vgl. auch LG Wiesbaden, MMR 2011, 348).

    Die auf die gesetzliche Frist von drei Jahren beschränkte Eintragung der Restschuldbefreiung gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG ist nach alledem nicht zu beanstanden (so auch OLG Frankfurt, 01.09.2009, 21 U 45/09, zitiert nach juris, Rn. 12; LG Wiesbaden, MMR 2011, 348; AG Wiesbaden, MMR 2011, 283).

  • OLG Frankfurt, 01.09.2009 - 21 U 45/09

    Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung von Negativdaten durch eine Auskunftei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2012 - 4 U 190/11
    Ebenso wie bei der Datenübermittlung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, auf den § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG verweist, ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2009, 21 U 45/09, zitiert nach juris, Rn. 5 m.w.N.).

    Die Restschuldbefreiung bedeutet einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil für den Schuldner, während die Gläubiger oft erhebliche Einbußen erleiden, so dass Kreditinstitute ein erhebliches und schützenswertes Interesse an der Einschätzung einer etwaigen Wiederholungsgefahr haben, der sie u. a. auch durch einen höheren Zinssatz Rechnung tragen können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.2009, 21 U 45/09, zitiert nach juris, Rn. 12).

    Die auf die gesetzliche Frist von drei Jahren beschränkte Eintragung der Restschuldbefreiung gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG ist nach alledem nicht zu beanstanden (so auch OLG Frankfurt, 01.09.2009, 21 U 45/09, zitiert nach juris, Rn. 12; LG Wiesbaden, MMR 2011, 348; AG Wiesbaden, MMR 2011, 283).

  • BGH, 17.12.1985 - VI ZR 244/84

    Begriff der personenbezogenen Daten des Gesellschafters/Geschäftsführers;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2012 - 4 U 190/11
    Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie - wie hier - zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich betreffen, von dem Betroffenen regelmäßig hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit in Anspruch nehmen will (BGH, Urteil vom 17.12.1985, VI ZR 244/84, zitiert nach juris).

    18 Darüber hinaus belastet eine Speicherung von Daten, deren Offenlegung sich der Betroffene auch sonst gegenüber dem berechtigten Aufklärungsverlangen seiner Kreditgeber nicht entziehen könnte, seine Person nicht unverhältnismäßig (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1985, VI ZR 244/84, NJW 1986, 2505).

  • BGH, 20.06.1978 - VI ZR 66/77

    Ersatzansprüche eines Bankkunden wegen Fehlmeldungen einer zentralen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2012 - 4 U 190/11
    Auf Grund der Meldungen der Beklagten können deren Kunden ohne wesentliche Risiken arbeiten, was auch dazu führt, dass Kreditgeschäfte schnell und reibungslos abgewickelt und vielfach ohne übermäßige Sicherheitsleistung des Kreditnehmers gewährt werden können (vgl. BGH, NJW 1978, 2151).
  • AG Wiesbaden, 17.08.2010 - 91 C 4018/10

    Datenschutz: Speicherung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.10.2012 - 4 U 190/11
    Die auf die gesetzliche Frist von drei Jahren beschränkte Eintragung der Restschuldbefreiung gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG ist nach alledem nicht zu beanstanden (so auch OLG Frankfurt, 01.09.2009, 21 U 45/09, zitiert nach juris, Rn. 12; LG Wiesbaden, MMR 2011, 348; AG Wiesbaden, MMR 2011, 283).
  • KG, 07.02.2013 - 10 U 118/12

    Zulässigkeit der Erhebung und Speicherung der Tatsache der Restschuldbefreiung

    (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.10.2012, 4 U 190/11, S. 4).

    Denn die Information stellt eine für die Bonitätsprüfung im Rahmen von Vertrags- bzw. Kreditverhandlungen bedeutsame Information dar (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.10.2012, - 4 U 190/11, S. 5).

    Durch die Restschuldbefreiung soll bei potentiellen Vertragspartnern nicht der Eindruck erweckt werden, das finanzielle Gebaren einer Person sei in der Vergangenheit nicht zu beanstanden gewesen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.10.2012, 4 U 190/11, S. 5).

    Denn die Regelung in der InsBekV dienen allein der Festlegung der Grundsätze für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, nicht jedoch der Festlegung einer von § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BDSG abweichenden Löschungsfrist für die Mitteilung über die Erteilung von Restschuldbefreiungen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.10.2012, 4 U 190/11, S. 6).

  • OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 7 U 187/13

    Speicherung von Informationen über Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258

    Entscheidend ist insoweit, ob eine Information geeignet ist, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.09.2009 - 21 U 45/09 - Rn. 13 in juris und Beschl. v. 22.10.2012  - 4 U 190/11 - Rn. 13).
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