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OLG Nürnberg, 27.10.1982 - 4 U 1902/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Qualifizierung einer Strassenstelle als Einmündung oder als Grundstücksausfahrt; Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlichen Strasse; Geltung der Verkehrsregel "Rechts vor Links"; Schadenersatz für entstandenen Schaden aus Verkehrsunfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 26.04.1982 - 2 O 173/82
- OLG Nürnberg, 27.10.1982 - 4 U 1902/82
Papierfundstellen
- VersR 1983, 569
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 05.10.1976 - VI ZR 256/75
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung an einer Einmündung
Auszug aus OLG Nürnberg, 27.10.1982 - 4 U 1902/82
Eine öffentliche Straße und keine Grundstücksausfahrt im Sinne von § 10 StVO liegt vor, wenn die Verkehrsfläche - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Grundstück oder eine verwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des Straßenrechts - entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann, das heißt ohne Beschränkung auf einzelne Personenkreise, zur Benutzung zugelassen und ihr Gebrauch durch die Allgemeinheit erkennbar ist (BGH VersR 77, 58).
- LG Dessau-Roßlau, 22.03.2012 - 5 S 98/11
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Qualifikation als Feld- oder Waldweg; Geltung der …
Zum einen führt die Straße - wie jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unstreitig geworden ist - zu einem oder mehreren Gebäuden, zum anderen war sie trotz des Schildes "Privatweg" für andere als die Grundstückseigentümer zur Benutzung zugelassen (vgl. zu diesem Aspekt: OLG Nürnberg, Urteil vom 27.10.1982 - 4 U 1902/82 -, zitiert nach juris).