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   OLG Hamm, 14.05.2009 - I-4 U 192/08   

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OLG Hamm, 14.05.2009 - I-4 U 192/08 (https://dejure.org/2009,2367)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.2009 - I-4 U 192/08 (https://dejure.org/2009,2367)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - I-4 U 192/08 (https://dejure.org/2009,2367)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Keine beschränkte Unterlassungserklärung bei unverlangter E-Mail-Werbung - Eine auf die konkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungserklärung genügt bei unverlangter E-Mail-Werbung nicht zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, wenn eine abstrahierte Fassung der ...

  • damm-legal.de (Zusammenfassung und Volltext)

    Auch ein Antrag auf Unterlassung, der im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiederholt, kann zulässig sein

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • webshoprecht.de

    Umfang und zur Fassung des Unterlassungsgebots bei unerbetenen Werbe-E-Mails

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Fassung eines Verbotstenors; Wettbewerbswidrigkeit der unaufgeforderten Übersendung von Werbematerial per E-Mail

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Werbe-E-Mails ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers

  • info-it-recht.de

    Zur Einschränkung einer Unterlassungserklärung bei unverlangter E-Mail-Werbung; Bestimmheit eines Verbotsantrags

  • Judicialis

    UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; ; UWG § 12; ; UWG § 12 Abs. 1; ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ; UKlaG § 4

  • rewis.io
  • kanzlei.biz

    Formulierung einer Unterlassungserklärung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Fassung eines Verbotstenors; Wettbewerbswidrigkeit der unaufgeforderten Übersendung von Werbematerial per E-Mail

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nomos.de PDF, S. 30 (Zusammenfassung)

    Ein Klagantrag kann in Fällen des § 7 UWG den Gesetzeswortlaut wiedergeben

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Gesetzeswortlaut für Verbotstenor in Unterlassungserklärung ausreichend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unterlassungserklärung für E-Mail-Spam muss inhaltlich unbeschränkt sein

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine Werbe-E-Mails ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers -

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zusenden von Werbe-E-Mails ohne vorherige Zustimmung des Verbrauchers nicht zulässig - Unternehmen muss Beweis für Zustimmung zum E-Mail-Versand liefern

Verfahrensgang

  • LG Essen - 42 O 31/08
  • OLG Hamm, 14.05.2009 - I-4 U 192/08

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 769
  • MIR 2009, Dok. 186
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2009 - 4 U 192/08
    Allgemein gilt diesbezüglich, dass ein Verbotsantrag nach § 253 II Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 I ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung; GRUR 2005, 692, 693 "statt"-Preis; GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge).

    Abweichendes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler; GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge).

    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint (BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel; BGHZ 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz; GRUR 2005, 443, 445 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung; GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge).

    Weder ist der Begriff "Werbemitteilungen" als zu unbestimmt anzusehen, da in aller Regel wie bei dem Begriff "werben" nicht unzweifelhaft ist, ob eine Maßnahme als Werbung anzusehen ist oder nicht, noch stellt sich das Kriterium der fehlenden vorherigen Einwilligung als zu unzureichend bestimmt dar (vgl. OLG Hamm MD 2006, 1285; Urt. vom 15.08.2006, Az. 4 U 78/06; Köhler, in Hefermehl u.a., 25. Aufl. 2007, UWG § 12 Rn. 2.40; LG Stuttgart WRP 2005, 1041, zu § 7 II Nr. 2 Fall 1 UWG; s.a. Antragsfassung in der Sache BGH GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge), das tatsächlich ohne weiteres geklärt und auch einer Beweiserhebung zugeführt werden kann.

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 128/02

    Fördermittelberatung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2009 - 4 U 192/08
    Allgemein gilt diesbezüglich, dass ein Verbotsantrag nach § 253 II Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 I ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung; GRUR 2005, 692, 693 "statt"-Preis; GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge).

    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint (BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel; BGHZ 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz; GRUR 2005, 443, 445 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung; GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge).

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2009 - 4 U 192/08
    Allgemein gilt diesbezüglich, dass ein Verbotsantrag nach § 253 II Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 I ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung; GRUR 2005, 692, 693 "statt"-Preis; GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge).
  • OLG Hamm, 16.10.2007 - 4 U 91/07

    Bestimmtheit des Klageantrags bei belästigender e-mail-Werbung; Ausräumung der

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2009 - 4 U 192/08
    Der Senat hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 16. Oktober 2007 (Az. 4 U 91/07 = Bl. 48 ff d.A.) ausgeführt:.
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 38/00

    Zugabenbündel

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2009 - 4 U 192/08
    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint (BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel; BGHZ 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz; GRUR 2005, 443, 445 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung; GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge).
  • BGH, 12.07.1957 - I ZR 8/56

    Heilmittelvertrieb

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2009 - 4 U 192/08
    Gewisse Verallgemeinerungen werden davon mitumfasst und sind zulässig, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (BGH GRUR 1957, 606, 608; GRUR 1984, 593 - adidas-Sportartikel; Köhler, a.a.O., § 12 Rn. 2.44 m.w.N.; Teplitzky, a.a.O., Kap. 51 Rn. 14 ff.).
  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 221/01

    Direktansprache am Arbeitsplatz

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2009 - 4 U 192/08
    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint (BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel; BGHZ 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz; GRUR 2005, 443, 445 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung; GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge).
  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98

    Rechenzentrum

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2009 - 4 U 192/08
    Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; GRUR 2002, 77, 78 - Rechenzentrum; Teplitzky, 9. Aufl. 2007, Kap. 51 Rn. 8 a).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2009 - 4 U 192/08
    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann jedoch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Werbemethode erforderlich erscheint (BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel; BGHZ 158, 174, 186 - Direktansprache am Arbeitsplatz; GRUR 2005, 443, 445 - Ansprechen in der Öffentlichkeit II; GRUR 2005, 604, 605 - Fördermittelberatung; GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge).
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2009 - 4 U 192/08
    Abweichendes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler; GRUR 2007, 607 - Telefonwerbung für Individualverträge).
  • OLG Hamm, 15.08.2006 - 4 U 78/06

    Außerhalb einer Kundenbeziehung vorgenommene Telefonwerbung ohne vorheriges

  • OLG Hamburg, 29.11.2006 - 5 U 79/06

    Unlauterer Wettbewerb: Anspruch auf Unterlassung unerwünschter eMail-Werbung

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

  • BGH, 15.03.1984 - I ZR 74/82

    Anforderungen an die Bevorratung einer beworbenen Ware; Umfang der

  • LG Stuttgart, 08.04.2005 - 31 O 24/05

    Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern

  • OLG Hamm, 16.12.2010 - 4 U 118/10

    Eine bewusst eng formulierte Unterlassungserklärung erfasst keine kerngleichen

    Der Senat ist auch im übrigen davon ausgegangen, dass eine Unterlassungserklärung kerngleiche Verstöße insbesondere nicht umfasst, wenn der Gläubiger eine abstrahierte Fassung der Unterwerfung verlangt und die abgegebene Erklärung dann bewusst und deutlich hinter dem Verlagen zurückbleibt (Senat, Urt. v. 14.5.2009 - 4 U 192/08, MMR 2009, 749, Urt. v. 16.10.2007 - 4 U 91/07).
  • OLG Naumburg, 17.02.2011 - 1 U 91/10

    Wettbewerbsverstoß: Geschäftsführerhaftung bei Zusendung unerwünschter Werbemails

    Dies gilt aber dann nicht, wenn der Gläubiger (= Verfügungskläger) eine abstrahierte Fassung der Unterwerfung verlangt, und die abgegebene Erklärung dahinter zurückbleibt (OLG Hamm Urteil vom 14.5.2009 - 4 U 192/08 - [MMR 2009, 769]; hier: zitiert nach juris).
  • LG Dortmund, 14.01.2016 - 16 O 19/15

    Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails an potentielle Kunden

    d) Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich auch nicht nur auf den einzelnen Empfänger L. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass die Beklagte zukünftig generell Verbraucher nicht mehr mit elektronischer Post belästigt (vergleiche OLG Hamm, MMR 2009, 769).
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