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   OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16   

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OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16 (https://dejure.org/2017,18642)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.05.2017 - 4 U 204/16 (https://dejure.org/2017,18642)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 4 U 204/16 (https://dejure.org/2017,18642)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Lichtbildschutz für Reproduktionsfotografien

  • heise.de (Pressebericht, 09.06.2017)

    Wikipedia: Streit um gemeinfreie Bilder geht zum BGH

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Fragen zu Fotografien von in Museen ausgestellten Gemälden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Fragen zu Fotografien von in Museen ausgestellten Gemälden

  • irights.info (Kurzinformation)

    Wikipedia-Nutzer muss Fotos gemeinfreier Werke löschen

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Hausrecht statt Urheberrecht- Ist das Fotografieren von im Museum ausgestellten Gemälden erlaubt?

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Schutz von Reproduktionsfotografien gemeinfreier Werke

  • datev.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtliche Fragen zu Fotografien von in Museen ausgestellten Gemälden

  • esche.de (Kurzinformation)

    Aufnahmen gemeinfreier Gemälde dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden

  • esche.de (Kurzinformation)

    Aufnahmen gemeinfreier Gemälde dürfen nicht im Internet veröffentlicht werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Privatperson darf Bilder der im Museum abfotografierten Gemälde nicht im Internet veröffentlichen - OLG Stuttgart entscheidet über urheberrechtliche Fragen zu Fotografien von in Museen ausgestellten Gemälden

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 905
  • ZUM 2017, 940
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (41)

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
    Das Fotografieren eines fremden Gebäudes berühre zwar nicht dessen Sachsubstanz (BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 10] - Preußische Gärten und Parkanlagen).

    Eine Eigentumsbeeinträchtigung sei zu verneinen, wenn ein Gebäude nicht vom Grundstück aus fotografiert werde, weil die urheberrechtliche Freistellung (§ 59 UrhG) nicht unterlaufen werden dürfe (BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 12] - Preußische Gärten und Parkanlagen).

    Wenn ein Gebäude oder Grundstück jedoch nicht von einer allgemein zugänglichen Stelle, sondern von dem Grundstück aus, auf dem diese sich befinden, fotografiert werde, hänge diese Möglichkeit entscheidend davon ab, ob und zu welchen Bedingungen der Eigentümer im Rahmen seiner Befugnisse aus § 903 BGB den Zugang eröffne (BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 13] - Preußische Gärten und Parkanlagen; BGH GRUR 2015, 578 [579 Rn. 8]).

    Es gebe keinen Grund von dieser Rechtsprechung abzuweichen, wobei dann die Argumente der dagegen geäußerten Kritik abgehandelt werden (BGH GRUR 2011, 323 [324 ff. Rn. 14 - 27] - Preußische Gärten und Parkanlagen; BGH GRUR 2013, 623 [624 f. Rn. 13 - 17] - Preußische Gärten und Parkanlagen II).

    Diese Rechtsprechung hat Zustimmung (...), aber auch Kritik erfahren (...)" (BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 13] - Preußische Gärten und Parkanlagen).

    Der Bundesgerichtshof geht danach davon aus, dass keine Differenzierung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen vorzunehmen ist, sondern knüpft an § 903 BGB und die dortige Befugnis des Eigentümers an, nach Belieben über die Sache zu verfügen, was jedoch kein "Recht am Bild der eigenen Sache" begründe, sondern der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet sei (zu diesem Begriff BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 15] - Preußische Gärten und Parkanlagen; BGH GRUR 2013, 623 [625 Rn. 15] - Preußische Gärten und Parkanlagen II; Stang GRUR 2015, 579 [580]).

    Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 17.12.2010 im Einzelnen ausgeführt, warum auch öffentlich-rechtliche Vorgaben und Belange keine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse bewirken (BGH GRUR 2011, 323 [325 f. Rn. 19 - 27] - Preußische Gärten und Parkanlagen).

  • BGH, 08.11.2005 - KZR 37/03

    Hörfunkrechte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
    Zum Verhältnis zwischen Urheberrecht und Eigentum führt der Bundesgerichtshof immer wieder aus, dass beides selbständig nebeneinander steht, was einer Weiterveräußerung bei einem selbständigen Wirtschaftsgut nicht entgegen steht (z. B. BGHZ 129, 66 [70 f.] - Aufgedrängte Kunst; vergleiche auch BGHZ 165, 62; BGHZ 33, 1 [15] - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten).

    (5) Dass insoweit eine Eigentumsbeeinträchtigung anzunehmen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 903 BGB, wonach das Hausrecht auch das Recht einschließt, den Zutritt rechtswirksam von Bedingungen - also auch einem Fotografierverbot - abhängig zu machen (BGH NJW 2012, 1725 Rn. 8, 22; BGH NJW 2006, 377 [379 Rn. 25]).

    Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen abhängig zu machen, etwa der Zahlung eines Entgelts oder einem Verbot der Anfertigung von Fotografien (vergleiche z.B. BGH NJW 2012, 1725 Rn. 8, 22; BGH NJW 2006, 377 [379 Rn. 25]).

  • BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12

    Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers: Verwertung der von seinem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
    Es gebe keinen Grund von dieser Rechtsprechung abzuweichen, wobei dann die Argumente der dagegen geäußerten Kritik abgehandelt werden (BGH GRUR 2011, 323 [324 ff. Rn. 14 - 27] - Preußische Gärten und Parkanlagen; BGH GRUR 2013, 623 [624 f. Rn. 13 - 17] - Preußische Gärten und Parkanlagen II).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht darunter jeden dem Inhalt des Eigentums widersprechenden Zustand oder Vorgang (BGH GRUR 2013, 623 [624 Rn. 14] Preußische Gärten und Parkanlagen II; BGH NJW-RR 2011, 1476 Rn. 14; BGHZ 156,172 [175] - Fremdeinspeisung; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 17).

    Der Bundesgerichtshof geht danach davon aus, dass keine Differenzierung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen vorzunehmen ist, sondern knüpft an § 903 BGB und die dortige Befugnis des Eigentümers an, nach Belieben über die Sache zu verfügen, was jedoch kein "Recht am Bild der eigenen Sache" begründe, sondern der Eigenart der Beeinträchtigung geschuldet sei (zu diesem Begriff BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 15] - Preußische Gärten und Parkanlagen; BGH GRUR 2013, 623 [625 Rn. 15] - Preußische Gärten und Parkanlagen II; Stang GRUR 2015, 579 [580]).

  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13

    Eigentumsverletzung: Verwertung von Fotografien gemeinfreier Gemälde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
    Wenn ein Gebäude oder Grundstück jedoch nicht von einer allgemein zugänglichen Stelle, sondern von dem Grundstück aus, auf dem diese sich befinden, fotografiert werde, hänge diese Möglichkeit entscheidend davon ab, ob und zu welchen Bedingungen der Eigentümer im Rahmen seiner Befugnisse aus § 903 BGB den Zugang eröffne (BGH GRUR 2011, 323 [324 Rn. 13] - Preußische Gärten und Parkanlagen; BGH GRUR 2015, 578 [579 Rn. 8]).

    Die Frage einer Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf bewegliche Sachen hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.12.2014 ausdrücklich offen gelassen, weil es dort an ausreichendem Vortrag und einer Störereigenschaft des Beklagten fehlte, der die Bilder von einer auf dem Markt befindlichen CD verwandt hatte (BGH GRUR 2015, 578 - Preußische Kunstwerke).

    (1) Auch wenn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.12.2014 (GRUR 2015, 578 [579 Rn. 9 - 10] - Preußische Kunstwerke) die Übertragbarkeit seiner Rechtsprechung auf bewegliche Sachen ausdrücklich offengelassen hat, sprechen die weiteren Ausführungen für eine Übertragbarkeit, denn dort wird ausgeführt:.

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 192/00

    Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
    Lichtbildwerke sind Fotografien, die sich gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität auszeichnen, diese kann sich aus einer künstlerischen Aussage des Bildes, dem Bildaufbau, der Wahl eines besonderen Bildausschnitts, dem Spiel mit Licht- und Schattenkontrasten, Schärfen und Unschärfen, der Auswahl des Aufnahmeorts oder dem Einsatz anderer fotomechanischer Mittel ergeben (BGH GRUR 2003, 1035 [1037] - Hundertwasser Haus; OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49 [51] - Beuys-Fotografien).

    Dass es sich insoweit nur um eine sogenannte Reproduktionsfotografie handelte, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung, denn die Fotografie der gemeinfreien Gemälde mag zwar auch als Vervielfältigung angesehen werden (vergleiche z.B. BGH GRUR 2002, 605 - Verhüllter Reichstag; hier wurde die Herstellung von Postkarten mit fotografierten Motiven des verhüllten Reichstages als Vervielfältigung angesehen; auch BGH GRUR 2003, 1035 [1037] - Hundertwasser-Haus).

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 14/88

    Bibelreproduktion; Vertrieb von Bibelreproduktionen über Kaffeefilialgeschäfte;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
    Auch beim Lichtbild kann nicht auf ein Mindestmaß an - zwar nicht schöpferischer, aber doch - geistiger Leistung verzichtet werden, der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, also als Urbild geschaffen worden ist (BGH GRUR 1990, 669 [673] - Bibelreproduktion).

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass der technische Reproduktionsvorgang für die Klägerin keinen eigenständigen Lichtbildschutz begründen konnte (BGH GRUR 1990, 669 [673] - Bibelreproduktion).

  • OLG Düsseldorf, 13.02.1996 - 20 U 115/95

    Beuys-Fotografien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
    Lichtbildwerke sind Fotografien, die sich gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität auszeichnen, diese kann sich aus einer künstlerischen Aussage des Bildes, dem Bildaufbau, der Wahl eines besonderen Bildausschnitts, dem Spiel mit Licht- und Schattenkontrasten, Schärfen und Unschärfen, der Auswahl des Aufnahmeorts oder dem Einsatz anderer fotomechanischer Mittel ergeben (BGH GRUR 2003, 1035 [1037] - Hundertwasser Haus; OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49 [51] - Beuys-Fotografien).

    So hat das OLG Düsseldorf für Fotos von Zeichnungen des Künstlers Beuys zutreffend ausgeführt (OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49 [51] - Beuys-Fotografien):.

  • BGH, 09.03.2012 - V ZR 115/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Hausverbot für Vorsitzenden der NPD in einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
    (5) Dass insoweit eine Eigentumsbeeinträchtigung anzunehmen ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 903 BGB, wonach das Hausrecht auch das Recht einschließt, den Zutritt rechtswirksam von Bedingungen - also auch einem Fotografierverbot - abhängig zu machen (BGH NJW 2012, 1725 Rn. 8, 22; BGH NJW 2006, 377 [379 Rn. 25]).

    Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtswirksam von Bedingungen abhängig zu machen, etwa der Zahlung eines Entgelts oder einem Verbot der Anfertigung von Fotografien (vergleiche z.B. BGH NJW 2012, 1725 Rn. 8, 22; BGH NJW 2006, 377 [379 Rn. 25]).

  • BGH, 04.11.1966 - Ib ZR 77/65

    Rechtmäßigkeit des Vertriebs eines Produkts - Ähnlichkeit zu einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
    Gegenstandsfotografien, die nur darauf abzielen, die fotografierte Vorlage unverändert und möglichst naturgetreu wiederzugeben, bei denen die Leistung im Wesentlichen nur auf handwerklichem Können beruht, erreichen keine Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG (BGH GRUR 1967, 315 [317] - skai cubana).

    Der Lichtbildschutz beschränkt sich auf die konkrete Aufnahme als körperlicher Gegenstand, deren Vervielfältigung ist einem Dritten untersagt (BGH GRUR 1967, 315 [317] - skai cubana).

  • BGH, 27.09.1972 - IV ZR 225/69

    Zulässigkeit des Selbstkontrahierens bei lediglich rechtlichem Vorteil

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16
    Die teleologische Reduktion setzt eine (gemessen am Plan des Gesetzes) planwidrige Regelungslücke voraus (BGH NJW 2015, 2414 [2416 Rn. 30]; BGH NJW 2012, 2571 [2575 Rn. 45]), der Wortlaut des Gesetzes muss planwidrig (versehentlich) zu weit gefasst sein, also Sachverhalte erfassen, die nach dem gesetzgeberischen Willen eigentlich nicht erfasst werden sollten (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaften, 6. Aufl. 1991 J S. 391 ff.; Kuhn JuS 2016, 104; BGHZ 59, 236 [240: "Hier geht der Wortlaut der Vorschrift, ..., über den zugrunde liegenden Schutzzweck hinaus."]).
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 146/98

    Telefonkarte

  • BGH, 23.11.2000 - III ZR 342/99

    Umfang der Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen

  • OLG Dresden, 07.04.2005 - 9 U 263/05

    Greenpeace-Aktion rechtmäßig

  • BGH, 19.09.2003 - V ZR 319/01

    Streit um Internetangebot in privatem Kabelnetz

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 68/93

    "Mauer-Bilder"; Beteiligung der Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung von

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BGH, 15.11.1974 - V ZR 83/73

    Beseitigungsanspruch hinsichtlich der im Grenzbereich vor den Garagen

  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 54/87

    Zulässigkeit eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle - Friesenhaus

  • BGH, 15.05.1970 - V ZR 20/68

    Eigentumsstörung

  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 102/99

    Keine Panoramafreiheit für Verhüllten Reichstag

  • BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63

    Nachbildung einer gemeinfreien Skulptur Apfel-Madonna

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58

    Öffentliches Schallplattenkonzert und Künstlerlizenz

  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 352/94

    Statthaftigkeit der Revison bei Klage auf Unterlassung und zu deren Sicherung und

  • RG, 08.04.1911 - V 328/10

    Freibad als Eigentumsstörung.

  • OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 13/09

    Kulturgut im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Stiftung: Anspruch auf

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 209/07

    Lärmschutzwand

  • BGH, 01.07.2011 - V ZR 154/10

    Abwehranspruch des Eigentümers gegen Zugangsbehinderung zu seinem Grundstück auf

  • BGH, 22.05.2012 - XI ZR 290/11

    Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2013 - 5 A 1293/11

    Kein Anspruch eines Journalisten auf Fotografieren bei Opernpremieren

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

  • LG Hamburg, 12.07.2013 - 332 S 76/12

    Unerlaubte Handlung: Grundsätze an die Darlegungs- und Beweispflicht zur

  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 406/13

    Kein verbundenes Geschäfts bei Kombination eines Verbraucherdarlehensvertrags mit

  • BGH, 07.03.1969 - V ZR 169/65

    Immaterielle Immissionen

  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 40/03

    Überprüfung der Parteifähigkeit im Berufungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 20 U 91/03

    Verarbeitung von Daten für künftige Aktivitäten eines Veranstalters durch die

  • BGH, 16.06.1994 - I ZR 24/92

    "Folgerecht bei Auslandsbezug"; Voraussetzungen des Folgerechtsanspruchs des

  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09

    Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen

  • LG Berlin, 27.03.2012 - 15 O 377/11

    Urheberrechtsverletzungen bei Wikipedia - Loriot

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

  • LG Berlin, 31.05.2016 - 15 O 428/15

    Reproduktionsfotografie - Urheberrechtsverletzung im Internet: Veröffentlichung

  • LG Stuttgart, 27.09.2016 - 17 O 690/15

    Urheberrechtlicher Schutz für Reproduktionsfotografien

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 104/17

    Zur Veröffentlichung von Fotografien gemeinfreier Kunstwerke

    Die Berufung des Beklagten ist - soweit für die Revision von Bedeutung - ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart, GRUR 2017, 905).
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