Rechtsprechung
OLG Hamm, 02.03.2010 - I-4 U 217/09 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Zum Rechtsmissbrauch, wenn der Umsatz des Abmahners nicht mehr mit dem Prozesskostenrisiko seiner zahlreichen Abmahnungen übereinstimmt
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Feststellung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen im gewerblichen Rechtsschutz
- anwalt24.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)
Rechtsmissbrauchsurteil
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 8 Abs. 4
Anforderungen an die Feststellung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen im gewerblichen Rechtsschutz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- fn-rae.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Rechtsmissbrauch Sina Dürr (vertreten durch die Kanzlei Weiß&Partner, www.ratgeberrecht.eu)
Verfahrensgang
- LG Hagen, 14.10.2009 - 22 O 83/09
- OLG Hamm, 02.03.2010 - I-4 U 217/09
Papierfundstellen
- MMR 2010, 508
- MMR 2010, 509
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (7)
- LG Dortmund, 04.05.2011 - 4 O 55/09
Unterbliebene Aufklärung über die Risiken der Leitungsanästhesie führt auch bei …
Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2010 - 4 U 217/09
Die einstweilige Verfügung vom 17. Februar 2009 - 4 O 55/09 - wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.Mit Antrag vom 16. Februar 2009 erwirkte die Antragstellerin am 17. Februar 2009 eine einstweilige Verfügung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen -4 O 55/09 (Bl.41 f.), nach der es der Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen hatte, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Schultaschen.
- OLG Hamm, 16.12.2008 - 4 U 173/08
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Dringlichkeit eines gewerblichen …
Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2010 - 4 U 217/09
Der Senat hat bereits entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, nach einer Abmahnung das Angebot des Abmahnenden zu durchsuchen und diesen dann wegen vorgefundener Verstöße im Wege der Retourkutsche seinerseits abzumahnen, wenn nicht ersichtlich ist, dass allein das Kostenbelastungsinteresse im Vordergrund steht (Senat, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 4 U 173/08). - BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02
MEGASALE
Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2010 - 4 U 217/09
9) Angesichts dieser zahlreichen für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstände wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, diese Umstände zu widerlegen und darzutun, dass es ihr dennoch in erster Linie um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs gegangen ist (BGH GRUR 2006, 243 -MEGA SALE).
- OLG Frankfurt, 14.12.2006 - 6 U 129/06
Rechtsmissbrauch bei Kostenfreistellung durch Anwalt
Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2010 - 4 U 217/09
Deshalb können auch umfangreiche Abmahntätigkeiten für sich allein noch keinen Missbrauch belegen, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen (BGH GRUR 2005, 433, 434 -Telekanzlei; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56;… Köhler/ Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 8 Rdn. 4.12). - BGH, 30.09.2004 - I ZR 261/02
Telekanzlei
Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2010 - 4 U 217/09
Deshalb können auch umfangreiche Abmahntätigkeiten für sich allein noch keinen Missbrauch belegen, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen (BGH GRUR 2005, 433, 434 -Telekanzlei; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56;… Köhler/ Bornkamm, UWG, 28. Auflage, § 8 Rdn. 4.12). - OLG Celle, 09.12.2009 - 4 U 144/09
Zulässigkeit der Einwendungen gegen die Unterwerfung unter die sofortige …
Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2010 - 4 U 217/09
Im Verfahren Q (Beiakte 4 U 144/09 des Senats) seien bei der Abmahnung jeweils überhöht ein Streitwert von 55.000,-- EUR und eine Gebühr von 1, 8 angesetzt worden. - OLG Hamm, 24.03.2009 - 4 U 211/08
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
Auszug aus OLG Hamm, 02.03.2010 - 4 U 217/09
Wer sich dermaßen auf die Abmahnung bestimmter Verstöße in einem solchen Sinne spezialisiert, macht damit deutlich, dass es ihm insgesamt eher nicht um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs geht (Senat OLGR 2009, 474 =4 U 211/08).
- OLG Hamm, 23.11.2010 - 4 U 136/10
Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit erkauften Bewertungen
Grundsätzlich kann ein wirtschaftlich wenig vernünftiges Verhältnis zwischen dem Umsatz des Abmahnenden und den sich als Folge seiner Abmahntätigkeit ergebenden Kosten bzw. Kostenrisiken für einen Rechtsmissbrauch sprechen (vgl. Senat, Urt. v. 02.03.2010, 4 U 217/09). - OLG Hamm, 15.03.2011 - 4 U 204/10
Begriff des Unternehmers i .S. von § 14 BGB
Grundsätzlich kann ein wirtschaftlich wenig vernünftiges Verhältnis zwischen dem Umsatz des Abmahnenden und den sich als Folge seiner Abmahntätigkeit ergebenden Kosten bzw. Kostenrisiken für einen Rechtsmissbrauch sprechen (vgl. Senat, Urt. v. 02.03.2010, 4 U 217/09). - OLG Hamm, 15.09.2015 - 4 U 105/15
Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen
Hiervon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Anspruchsberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an den Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgen kann, wobei es sich dabei auch um das Interesse der von ihm beauftragten Rechtsanwälte handeln kann (Senat, Urteil vom 02.03.2010 - 4 U 217/09 - ). - LG Paderborn, 22.07.2010 - 6 O 43/10
Falsch verlinkte Widerrufsbelehrung
Nach der Rechtsprechung ist von einem Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.2010 -I 4 U 217/09-; Beschl. v. 18.03.2010 - 4 U 223/09-). - LG Essen, 09.01.2018 - 44 O 46/18
Rechtsmissbräuchlichkeit eines Antrags auf Erlass einer wettbewerbsrechtlichen …
Solche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn die Abmahntätigkeit sich derart verselbständigt hat, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu der (eigentlichen) gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (OLG Hamm MMR 2010, 508, WRP 2016, 100).