Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 22.08.2018

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 10.06.2016 - 4 U 217/15   

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https://dejure.org/2016,14210
OLG Karlsruhe, 10.06.2016 - 4 U 217/15 (https://dejure.org/2016,14210)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.06.2016 - 4 U 217/15 (https://dejure.org/2016,14210)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Juni 2016 - 4 U 217/15 (https://dejure.org/2016,14210)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Widerrufsrecht für Verbraucher bei Kauf an einem Stand auf einer Messe

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Widerrufsrecht für Verbrauche bei Kauf an einem Stand auf einer Messe

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Staubsauger-Kauf auf Messe kein Widerrufsrecht

  • tw-law.de (Kurzinformation)

    Kein Widerrufsrecht für Kauf am Messestand

  • wettbewerb.law (Kurzinformation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 46
  • MDR 2016, 1321
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 82/17

    Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen

    c) An dieses Auslegungsergebnis, das in Bezug auf die Vorschrift des § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits im Vorfeld der Entscheidung des Gerichtshofs mit ähnlicher Begründung vertreten wurde (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 46; MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312b Rn. 11 ff.; 22; aA Erman/Koch, BGB, 15. Aufl., § 312b Rn. 30; Klocke, EuZW 2016, 411, 414; Glöckner, BauR 2014, 411, 419; Strobl, NJW 2015, 721, 722; wohl auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 312b Rn. 2), sind die nationalen Gerichte gebunden.

    c) An dieses Auslegungsergebnis, das in Bezug auf die Vorschrift des § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits im Vorfeld der Entscheidung des Gerichtshofs mit ähnlicher Begründung vertreten wurde (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 46; MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312b Rn. 11 ff.; 22; aA Erman/Koch, BGB, 15. Aufl., § 312b Rn. 30; Klocke, EuZW 2016, 411, 414; Glöckner, BauR 2014, 411, 419; Strobl, NJW 2015, 721, 722; wohl auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 312b Rn. 2), sind die nationalen Gerichte gebunden.

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 135/16

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher:

    Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe, WRP 2016, 1026).
  • OLG München, 15.03.2017 - 3 U 3561/16

    Zum Begriff des beweglichen Geschäftsraums iSd § 312b Abs. 2 S. 1 BGB

    In letzterem Fall wäre der Betrieb des beweglichen Geschäftsraums "gewöhnlich" im Sinne von § 312 B Abs. 2 Satz 2 BGB (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.6.2016, 4 U 217/15 = MDR 2016, 1321f).
  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 244/16

    Rechtsstreit um den Widerruf einer auf den Abschluss eines an einem Messestand

    e) An dieses Auslegungsergebnis, das in Bezug auf die Vorschrift des § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits im Vorfeld der Entscheidung des Gerichtshofs mit ähnlicher Begründung vertreten wurde (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2017, 46; MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312b Rn. 11 ff., 22; aA Erman/Koch, BGB, 15. Aufl., § 312b Rn. 30; Klocke, EuZW 2016, 411, 414; Glöckner, BauR 2014, 411, 419; Strobl, NJW 2015, 721, 722; wohl auch Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 312b Rn. 2), sind die nationalen Gerichte gebunden.
  • LG Traunstein, 25.07.2016 - 7 O 2383/15

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts bei einem auf einer Messe

    Dabei ist hinsichtlich der Abgrenzung der "für gewöhnlich" betriebenen von einer "ausnahmsweisen" gewerblichen Tätigkeit entscheidend darauf abzustellen, ob der Verbraucher am Ort des Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste oder ob eine Überrumpelungssituation vorlag (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2016, BeckRS 2016, 11358 mit Verweis auf Wendehorst in MüKo BGB, 7. Auflage 2016, § 312 b Randnummer 11 bis 14, 22).

    Diese Auslegung basiert darauf, dass mit § 312 b Abs. 2 Satz 1 BGB das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl I 2013, 3642) in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wurde (vgl. LG Freiburg, BeckRS 2015, 17953, bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2016, BeckRS 2016, 11358).

    Diese Spannweite konnte auch einem Besucher, der das betreffende Warenverzeichnis so nicht kannte, bei situationsadäquater Aufmerksamkeit nicht entgehen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2016, BeckRS 2016, 11358).

    Tatsächlich stellt eine solche "aufgelockerte" Präsentation auch verschiedener Branchen indes keinen Überraschungsmoment für den Verbraucher dar, da sich dieser in keiner anderen Lage sieht, als jeder Verbraucher, der beim Bummel durch eine beliebige Ladenzeile oder ein Kaufhaus sich unterschiedlichen Abteilungen oder Geschäftslokalen ausgesetzt sieht, mit denen er ursprünglich vielleicht nicht gerechnet hat (vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2016, 11358).

    Zwar besuchen Verbraucher die Messe häufig nur an einem Tag und haben nur während einer kurzen Zeitspanne Gelegenheit zum Erwerb von Messeartikeln vor Ort (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2016, BeckRS 2016, 11358).

  • LG Bielefeld, 22.03.2017 - 21 S 72/16

    Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages auf einem

    Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei, ob der Verbraucher mit Waren der jeweiligen Art auf dem betreffenden Markt oder der betreffenden Messe rechnen muss oder ob insoweit ein Überraschungsmoment vorliegt (vgl. auch OLG Karlsruhe Urteil vom 10.06.2016, 4 U 217/15; LG Freiburg Urteil vom 22.10.2015, 14 O 176/15; Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 312b Rdnr. 11).

    Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 10.06.2016 (Az.: 4 U 217/15) entschieden, dass der Vertrieb von Dampfstaubsaugern auf der neuntätigen "Gründen Woche" in Berlin nicht außerhalb geschlossener Geschäftsräume erfolge.

  • LG Frankfurt/Oder, 26.09.2016 - 16 S 117/15
    (2) Die Gegenauffassung (LG Freiburg, Urt. v. 22.10.2015 - 4 U 217/15 - Rz. 23; dieses Urteil bestätigend: OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.06.2016 - 4 U 217/15 - Rz. 14; AG Bad Oeynhausen, Urt. v. 05.04.2016 - 18 C 415/15 - Rz. 20ff; AG Pinneberg, Urt. v. 11.01.2016 - 68 C 7/15 - Rz. 28ff.; Wendehorst a.a.O., § 312b BGB Rz. 12 -14; Maume in: Beck"scher Online-Kommentar (Stand: 01.08.2016), § 312b BGB Rz. 30; Jost, jM 2016, 94 (100); Junker in: Herberger/Beckmann/Rüßmann u.a., juris-PK-BGB, 7. Auflage 2014, § 312 BGB) stellt ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift, den Verbraucher bei übereilten Vertragsschlüssen in "Überrumpelungssituationen" durch ein Widerrufsrecht zu schützen, darauf ab, ob der Verbraucher am Ort des Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers und dem Verkauf des angebotenen Produkts rechnen musste oder nicht.

    Der angebotene Studiokamin konnte daher für die Beklagte nicht überraschend sein (ebenso für den Verkauf eines Dampfstaubsaugers auf der "Grünen Messe 2015": LG Freiburg, Urt. v. 22.10.2015 - 4 U 217/15 - Rz. 23; dieses Urteil bestätigend: OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.06.2016 - 4 U 217/15-).

  • LG Itzehoe, 21.12.2018 - 9 S 9/16

    Täuschung bei dem Kauf eines Dampfsaugers auf einer Messe

    Für Spontankäufe in einer solchen Situation ist der Verbraucher selbst verantwortlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2016 - 4 U 217/15, BeckRS 2016, 11358 - nicht rechtskräftig).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 20.09.2019 - 1 C 622/17

    Vertragsabschluss an Messestand - Widerrufsrecht Verbraucher

    Letztlich bestätigen nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts die Ausführungen des EuGH die Auffassung des im dortigen Streitfall zuletzt entscheidenden Gerichts, des OLG Karlsruhe (10.06.16, 4 U 2017/15, BeckRS 2016, 11358).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15   

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https://dejure.org/2018,36739
OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15 (https://dejure.org/2018,36739)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.08.2018 - 4 U 217/15 (https://dejure.org/2018,36739)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22. August 2018 - 4 U 217/15 (https://dejure.org/2018,36739)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
    Aufgrund eines Beratungsvertrages in Bezug auf ein Bank- oder Finanzgeschäft schuldet der Beratende - dies gilt sowohl bei einer Anlageberatung als auch für anderen Zwecken dienende Finanzprodukte - dem Kunden sowohl eine anleger- bzw. kundengerechte als auch eine anlage- bzw. produktgerechte Beratung(vgl. nur: BGH Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93).

    Dies lässt sich vielmehr - insbesondere mit Blick auf die Problematik des negativen Marktwertes - ohne weiteres mit dem Stand der damaligen und erst im Verlaufe des vorliegenden Rechtsstreits durch höchstrichterliche Entscheidungen des BGH - insbesondere den Urteilen vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) und vom 20.01.2015 (XI ZR 316/15) - geklärten Diskussion um Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Swapverträgen erklären.

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 152/17

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
    Diese Pflicht soll nach ihrem Schutzzweck den Darlehensnehmer aber lediglich vor den durch die empfohlene ungünstige Finanzierung entstandenen Mehrkosten bewahren, nicht aber vor der Finanzierung als solcher (BGH Urteil vom 19.12.2017 - XI ZR 152/17 - Rn. 53).

    Der Anspruch entspricht, soweit der Zahlungsantrag in Rede steht, der Höhe nach denjenigen Zahlungen, die die Klägerin aufgrund des Swaps an die W... (bzw. deren Rechtsnachfolgerinnen) erbracht hat, abzüglich der Zahlungen, die sie ihrerseits in den Jahren 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 30.739,13 EUR aus dem Swap erhalten hat und die sie sich unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 19.12.2017 - XI ZR 152/17 - Rn. 54) anrechnen lassen muss.

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
    Die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf das die Verjährung nach § 37 a WpHG hindernde Vorsatzerfordernis trägt - dies war erstinstanzlich zwischen den Parteien streitig - nicht die Klägerin, sondern die Beklagte (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 12.05.2009 - XI ZR 586/07 - Rn. 16 ff.).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
    Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (so wörtlich: BGH Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09).
  • BGH, 27.11.2014 - III ZR 294/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Anwendbarkeit der Sonderverjährungsvorschrift

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
    Die Sonderverjährungsvorschrift des § 37 a WphG gilt jedoch nicht für vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen (vgl. dazu nur: BGH Beschluss vom 27.11.2014 - III ZR 294/13 - Rn. 8); diese verjähren vielmehr nach §§ 195, 199 BGB.
  • BGH, 23.09.2004 - IX ZR 137/03

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages im Rahmen der Prozesskostenhilfe; Haftung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
    Geht es - wie hier - um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Kläger begehrt (BGH Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 137/03 - Rn. 32).
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
    Aufgrund eines Beratungsvertrages in Bezug auf ein Bank- oder Finanzgeschäft schuldet der Beratende - dies gilt sowohl bei einer Anlageberatung als auch für anderen Zwecken dienende Finanzprodukte - dem Kunden sowohl eine anleger- bzw. kundengerechte als auch eine anlage- bzw. produktgerechte Beratung(vgl. nur: BGH Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - Rn. 20 unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

    Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber

    Auszug aus OLG Brandenburg, 22.08.2018 - 4 U 217/15
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beweislast für eine Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auf Seiten desjenigen liegt, der eine entsprechende Pflichtverletzung behauptet (vgl. nur: BGH Urteil vom 24.01.2006 - XI ZR 320/04 - Rn. 15 ff.).
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