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   OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18   

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OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18 (https://dejure.org/2018,14018)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01.06.2018 - 4 U 217/18 (https://dejure.org/2018,14018)
OLG Dresden, Entscheidung vom 01. Juni 2018 - 4 U 217/18 (https://dejure.org/2018,14018)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • aufrecht.de

    Zueigenmachen eines Facebook-Posts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen Zuwiderhandlung gegen eine im Vergleichswege übernommene Unterlassungsverpflichtung; Abgrenzung von Schmähkritik und noch zulässiger Meinungsäußerung

  • online-und-recht.de

    Haftung für Verbreitung fremder Facebook-Postings

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen Zuwiderhandlung gegen eine im Vergleichswege übernommene Unterlassungsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Haftungsrisiko beim Teilen auf Facebook

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung von Seenotrettern als Schlepper ist keine Schmähkritik

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung für die Verbreitung fremder Facebook-Beiträge

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Grenze der Schmähkritik: Pegida darf Seenotretter als Schlepper bezeichnen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung einer Seenotrettungsorganisation als "Schlepper" ist von Meinungsfreiheit umfasst - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren abgelehnt

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Haftung für Schmähkritik bei Facebook

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Haftung für fremde Facebook-Posts und Inhalte

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Teilen fremder Facebook-Postings mit zustimmender Anmerkung begründet eigene Haftung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bezeichnung einer Seenotrettungsorganisation als "Schlepper" ist von Meinungsfreiheit umfasst

  • saechsische.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.05.2018)

    Seenotretter im Schmähkritik-Stress

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1196
  • NJ 2018, 330
  • MMR 2019, 116
  • afp 2018, 534
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (33)

  • OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch angebliche Schmähkritik

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18
    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 125; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 3, juris).

    Auch die Wertung eines Geschehens und dessen laienhafte Einordnung als strafbares Handeln steht einem Verständnis als Meinungsäußerung nicht entgegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I-16 W 63/16 -, Rn. 46, juris; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, juris; Beschluss vom 24. August 2017 - 4 W 737/17 -, juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12-juris; Senat Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 7, juris).

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18
    Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich in diesem Sinne zu Eigen gemacht hat (BGH AfP 2010, 72; BGHZ 132, 13ff.).

    Abzulehnen ist sie etwa beim Abdruck einer Presseschau (vgl. BVerfG WM 2009, 1706) oder bei der Veröffentlichung eines klassisch in Frage und Antwort gegliederten Interviews (vgl. BGHZ 132, 13ff; LG Düsseldorf, AfP 1999, 518).

    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 125; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 3, juris).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18
    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999, 1251 m.w.N.; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440).

    Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon bei einer polemischen Zuspitzung erreicht ist, die in sachlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 85, 1, 16) und dass eine Schmähkritik auch nicht bereits deswegen angenommen werden kann, weil - wie hier - eine Äußerung überzogen, geschmacklos oder ausfällig ist.

  • OLG Dresden, 09.05.2017 - 4 U 102/17

    Streit um Zulässigkeit eines Flyers der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18
    6  ihr zugewiesenen Funktionen seit langem allgemein anerkannt ist (vgl. nur Senat, Urteil vom 9.5. 2017 - 4 U 102/17 -, Rn 29, juris).

    Auf juristische Personen des Privatrechts können die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Schmähkritik, die dazu führen, dass eine Äußerung ohne Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen zu untersagen ist, nicht übertragen werden (so für eine Landtagsfraktion Senat, Urteil vom 09. Mai 2017 - 4 U 102/17 -, Rn. 31, juris; offen gelassen von VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.5.2009 - 85/07 [richtig: VerfGH 85/07 - d. Red.] -, Rn 23, juris).

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18
    Dabei dürfen allerdings aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (st. Rspr. vgl. nur BGH VersR 2009, 1545; VersR 2009, 365).

    Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2009, 1545; VersR 2008, 695; VersR 2008, 971; NJW 2006, 601; VersR 2004, 343).

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18
    Dies setzt voraus, dass die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie insgesamt als eigene erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262).

    Auch undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Verbreiter zugerechnet werden, wenn er sie sich in diesem Sinne zu Eigen gemacht hat (BGH AfP 2010, 72; BGHZ 132, 13ff.).

  • OLG Dresden, 14.02.2017 - 4 U 195/17

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ehrverletzende Äußerungen

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18
    Der Verbotsbereich eines auf eine konkrete Verletzungsform bezogenen Unterlassungstitels erstreckt sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Abwandlungen der konkreten Verletzungsform, in denen das Charakteristische des titulierten Verbots zum Ausdruck kommt und die bereits Gegenstand der Prüfung im Erkenntnisverfahren gewesen sind (vgl. zuletzt BGH GRUR 2017, 208 Urteil vom 29.09.2016 - I ZB 34/15 Rn. 35 - juris; so auch Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 U 195/17 -, juris).

    Das Landgericht hat übersehen, dass eine solche Ordnungsmittelandrohung in einem gerichtlich geschlossenen Vergleich ohnehin nicht hätte wirksam erfolgen können, so dass die Parteien eine solche Androhung auch nicht durch Vergleich ausschließen können (BGH, Beschl. v. 2.2. 2012, GRUR 2012, S. 957 ff. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 U 195/17 -, Rn. 7, juris).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18
    Es hat dabei nicht berücksichtigt, dass die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon bei einer polemischen Zuspitzung erreicht ist, die in sachlicher Hinsicht nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 2870 Rn. 13; BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 85, 1, 16) und dass eine Schmähkritik auch nicht bereits deswegen angenommen werden kann, weil - wie hier - eine Äußerung überzogen, geschmacklos oder ausfällig ist.
  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12-juris; Senat Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 7, juris).
  • OLG Dresden, 24.08.2017 - 4 W 737/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für eine Unterlassungsklage wegen Äußerungen

    Auszug aus OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18
    Auch die Wertung eines Geschehens und dessen laienhafte Einordnung als strafbares Handeln steht einem Verständnis als Meinungsäußerung nicht entgegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I-16 W 63/16 -, Rn. 46, juris; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, juris; Beschluss vom 24. August 2017 - 4 W 737/17 -, juris).
  • OLG Dresden, 07.02.2017 - 4 U 1419/16

    Zu-eigen-machen durch Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken?

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2016 - 16 W 63/16

    Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts eines

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 85/07

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde â€" Fehlerhafte Annahme von Schmähkritik

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

  • BVerfG, 25.06.2009 - 1 BvR 134/03

    Haftung für Pressespiegel

  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06

    Anspruch der zur ARD gehörenden Rundfunkanstalten auf Unterlasung von Äußerungen

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • OLG Frankfurt, 12.11.1996 - 6 W 145/96
  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

  • BGH, 23.02.1999 - VI ZR 140/98

    Widerruf einer Verdachtsdiagnose

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

  • BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/97

    Leistung der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten mittels Faksimile-Stempel;

  • BGH, 02.02.2012 - I ZB 95/10

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

  • LG Dresden, 11.01.2018 - 1a O 2748/17

    Urteil gegen Pegida: Seenotretter sind keine Schlepper

  • OLG Frankfurt, 26.11.2015 - 16 U 64/15

    Rechtliche Bedeutung des "Teilens" von Beiträgen in sozialen Netzwerken

  • LG Dresden, 11.01.2018 - 1a O 2749/17

    Urteil gegen Pegida: Seenotretter sind keine Schlepper

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Dies verdeutlicht auch der im BfV Gutachten dargestellte Text eines Videos mit dem Titel "Deutschland - Es sind nicht unsere Politiker, nicht unsere Justiz und schon gar nicht unsere Polizei", selbst wenn diesem durch das bloße Teilen auf F. durch ... ... (AfD Landesverband Hessen) und damit für sich genommen ggf. noch keine verfassungsschutzrechtliche Relevanz zukommen mag (vgl. OLG Dresden, U.v. 1.6.2018 - 4 U 217/18 - juris Rn. 15; OLG Frankfurt, U.v. 26.11.2015 - 16 U 64/15 - juris Rn. 37 ff.):.
  • OLG Dresden, 25.01.2022 - 4 U 2052/21

    Unterlassung und Widerruf von Äußerungen in einer Berichterstattung; Erkennbare

    Ein Zueigenmachen erfordert nämlich, dass eine fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie insgesamt als eigene erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262; Senat, Urteil vom 01.06.2018 - 4 U 217/18 juris Rz. 15 m.w.N.).

    Bei einer solchen Annahme ist aber grundsätzlich Zurückhaltung geboten, um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen (Senat, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 U 1214/21 -, Rn. 5, juris; Urteil vom 12. Mai 2020 - 4 U 1523/19 -, Rn. 31, juris; Urteil vom 18.05.2018 - 4 U 217/18 - juris m.w.N. allgem.

  • OLG Dresden, 07.06.2021 - 4 W 235/21

    Die Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch liegt nicht

    Dabei genießt die Antragstellerin als juristische Person privaten Rechts Persönlichkeitsschutz in dem Umfang, in dem durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechts ihre satzungsgemäßen Funktionen und ihre soziale Wertgeltung beschränkt wird (BGH, NJW 16, 1584, Rz. 11; Palandt-Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 91 m.w.N.; Senat, Urteil vom 01.06.2018 - 4 U 217/18 und 4 U 218/18 - juris, Rz. 18).

    Aus diesem Grunde haben juristische Personen des Privatrechts auch unsachliche Kritik grundsätzlich hinzunehmen (Senatsurteil vom 01.06.2018 - 4 U 217/18 und 218/18, Rz. 18).

  • OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
    Ein solches zu eigen machen liegt vor, wenn eine fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie insgesamt als eigene erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262; Senat, Urteil vom 01.06.2018 - 4 U 217/18 juris Rz. 15 m.w.N.).

    Allerdings ist bei der Annahme eines solchen sich-zu-Eigenmachens grundsätzlich Zurückhaltung geboten, um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen (Senat, Urteil vom 18.05.2018 - 4 U 217/18- juris m.w.N.).

  • OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23

    Umfang des Persönlichkeitsschutzes einer GmbH

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass juristische Personen des Privatrechts nicht nur Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung; BGH GRUR 1976, 210 - Der Geist von Oberzell; BGH NJW 2005, 279, 282 und NJW 2009, 1872 Tz. 10 - Fraport-Manila-Skandal), sondern sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können (BGH NJW 1994, 1281, 1282), wobei sie allerdings insoweit verfassungsrechtlich nur aus Art. 2 Abs. 1 und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt sind (BVerfGE 106, 28 = NJW 2002, 3619 Rn. 42 in Juris; Senat, Urteil vom 01. Juni 2018 - 4 U 217/18 -, juris) und sich hierauf nur insoweit berufen können, als sie nach ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses Schutzes bedürfen, das heißt soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis, insbesondere als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (BGH NJW 1994, 1281, 1282; NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I).
  • VG Ansbach, 25.04.2019 - AN 16 K 17.01038

    Bundesleiter der Identitären Bewegung waffenrechtlich unzuverlässig

    Die Verwendung derartiger nur für "Eingeweihte" verständlicher Codes, lässt jedoch lediglich Rückschlüsse auf ein von teils wahnhaften Vorstellungen geprägtes Weltbild der sog. Identitären Bewegung zu" (OLG Dresden, U.v. 1.6.2018 Az. 4 U 217/18, 4 U 218/18 NJW-RR 2018, 1196).
  • OLG Dresden, 15.09.2021 - 4 U 1214/21

    Anspruch auf Unterlassung einer Behauptung in einem Presseartikel und Abdruck

    Ein Zueigenmachen erfordert nämlich, dass eine fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie insgesamt als eigene erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262; Senat, Urteil vom 01.06.2018 - 4 U 217/18 juris Rz. 15 m.w.N.).

    Bei einer solchen Annahme ist aber grundsätzlich Zurückhaltung geboten, um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen (Senat, Urteil vom 12. Mai 2020 - 4 U 1523/19 -, Rn. 31, juris; Urteil vom 18.05.2018 - 4 U 217/18 - juris m.w.N. allgem.

  • OLG Dresden, 14.02.2023 - 4 U 2331/22

    Seenotrettungsverein gewinnt gegen AfD-Kreisverband

    Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass juristische Personen des Privatrechts nicht nur Ehrenschutz genießen (BGH GRUR 1975, 208 - Deutschland-Stiftung; BGH GRUR 1976, 210 - Der Geist von Oberzell; BGH NJW 2005, 279, 282 und NJW 2009, 1872 Tz. 10 - Fraport-Manila-Skandal), sondern sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können (BGH NJW 1994, 1281, 1282), wobei sie allerdings insoweit verfassungsrechtlich nur aus Art. 2 Abs. 1 und nicht auch aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützt sind (BVerfGE 106, 28 = NJW 2002, 3619 Rn. 42 in Juris; Senat, Urteil vom 1. Juni 2018 - 4 U 217/18 -, juris) und sich hierauf nur insoweit berufen können, als sie nach ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und in ihren Funktionen dieses Schutzes bedürfen, d.h. soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis, insbesondere als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (BGH NJW 1994, 1281, 1282; NJW 1980, 2807, 2808 - Medizin-Syndikat I).
  • OLG Köln, 14.01.2021 - 15 U 60/20

    Parallelentscheidung zu OLG Köln 15 U 61/20 v. 14.01.2021

    Zwar fehlt in der Tat im Grundsatz das Rechtschutzbedürfnis für ein weiteres Unterlassungsbegehren und einen -titel, wenn über die Rechtsfigur der sog. Kerngleichheit auch der weitere Verstoß problemlos über den bereits vorhandenen Titel geahndet werden kann (OLG Dresden v. 01.06.2018 - 4 U 217/18, NJW-RR 2018, 1196 Rn. 8 f.; OLG Frankfurt a.M. v. 26.04.2012 - 6 U 2/11, GRUR-RR 2012, 404; v. 14.03.2013 - 6 U 227/12, BeckRS 2013, 9906; für Lösung über eingeschränkte Rechtskraft des Erstverfahrens Feddersen , in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap 57 Rn. 16 b/c m.w.N.; weiter nur bei unklarem Titel OLG Köln v. 24.08.2012 - 6 U 72/12, BeckRS 2012, 19761).
  • OLG Dresden, 25.07.2019 - 4 U 1087/19

    Namentliche Erwähnung eines Angeklagten in einer Berichterstattung

    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 125; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 3, juris; Urteil vom 01. Juni 2018 - 4 U 217/18 -, Rn. 16, juris).
  • VG Köln, 28.07.2023 - 13 L 616/23
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