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OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - I-4 U 226/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verneinung der Eintrittspflicht der Fahrzeugvollversicherung hinsichtlich eines Verkehrsunfalls in der Türkei mangels Nachweises des behaupteten Unfallereignisses
- Judicialis
AKB § 7 Abs. 1 (2) S. 3; ; AKB § 7 Abs. 5 S. 4; ; AKB § 12 Nr. 1 II e; ; VVG § 6 Abs. 3; ; StGB § 142
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verneinung der Eintrittspflicht der Fahrzeugvollversicherung hinsichtlich eines Verkehrsunfalls in der Türkei mangels Nachweises des behaupteten Unfallereignisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Kaskoversicherung - Obliegenheitsverletzungen - Schadenanzeige - Versicherungsthemen
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 24.09.2007 - 11 O 145/07
- OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - I-4 U 226/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 18.02.2000 - 20 U 68/99
Aufklärungspflicht des Versicherers bei Widersprüchen im Schadensanzeigeformular
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 4 U 226/07
Es widerspricht Treu und Glauben, den Versicherungsnehmer sehenden Auges ohne jede Warnung mit seinem Begehren auf Versicherungsschutz scheitern zu lassen (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1122, 1123). - BGH, 06.11.1996 - IV ZR 215/95
Fristgerechte Invaliditätsfeststellung - Beurteilung des Grades - Ärztlicherseits …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 4 U 226/07
Deshalb kann er sich nicht ohne weiteres auf Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG berufen, wenn sich bereits aus dem ausgefüllten Schadenanzeigeformular ergibt, dass die darin vermerkten Angaben widersprüchlich oder sonst wie unklar sind (BGH NJW-RR 1997, 277). - BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99
Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 4 U 226/07
Das Verlassen der Unfallstelle stellt nur dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH r+s 2000, 94, 95).