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   OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - I-4 U 226/07   

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https://dejure.org/2008,6879
OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - I-4 U 226/07 (https://dejure.org/2008,6879)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2008 - I-4 U 226/07 (https://dejure.org/2008,6879)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - I-4 U 226/07 (https://dejure.org/2008,6879)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    AKB § 7 Abs. 1 (2) S. 3; ; AKB § 7 Abs. 5 S. 4; ; AKB § 12 Nr. 1 II e; ; VVG § 6 Abs. 3; ; StGB § 142

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verneinung der Eintrittspflicht der Fahrzeugvollversicherung hinsichtlich eines Verkehrsunfalls in der Türkei mangels Nachweises des behaupteten Unfallereignisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kaskoversicherung - Obliegenheitsverletzungen - Schadenanzeige - Versicherungsthemen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 18.02.2000 - 20 U 68/99

    Aufklärungspflicht des Versicherers bei Widersprüchen im Schadensanzeigeformular

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 4 U 226/07
    Es widerspricht Treu und Glauben, den Versicherungsnehmer sehenden Auges ohne jede Warnung mit seinem Begehren auf Versicherungsschutz scheitern zu lassen (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1122, 1123).
  • BGH, 06.11.1996 - IV ZR 215/95

    Fristgerechte Invaliditätsfeststellung - Beurteilung des Grades - Ärztlicherseits

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 4 U 226/07
    Deshalb kann er sich nicht ohne weiteres auf Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG berufen, wenn sich bereits aus dem ausgefüllten Schadenanzeigeformular ergibt, dass die darin vermerkten Angaben widersprüchlich oder sonst wie unklar sind (BGH NJW-RR 1997, 277).
  • BGH, 01.12.1999 - IV ZR 71/99

    Einordnung einer Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB auch bei eindeutiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 4 U 226/07
    Das Verlassen der Unfallstelle stellt nur dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird (BGH r+s 2000, 94, 95).
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