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   OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87   

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https://dejure.org/1988,1535
OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87 (https://dejure.org/1988,1535)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.1988 - 4 U 242/87 (https://dejure.org/1988,1535)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Januar 1988 - 4 U 242/87 (https://dejure.org/1988,1535)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderungsanspruch des Mieters wegen überzahlter Heizkosten; Eintritt der Verjährung bei fortbestehendem Mietverhältnis; Verjährungsfrist; Rückforderungsansprüche des Mieters; Überzahlte Heizkosten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährungsfrist für Rückforderung überzahlter Heizkosten; Mietnebenkosten; Überzahlung; Heizkosten; Rückforderung; ungerechtfertigte Bereicherung; Rückforderungsanspruch; Verjährungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535, § 536, § 197, § 812

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1097
  • MDR 1988, 409
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87
    In rechtsdogmatischer Hinsicht sei an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 1986 (III ZR 133/85) über die Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung geleisteter Zinsen bei nichtigem Ratenkredit anzuknüpfen: Der Anspruch sei von vornherein und seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen seien.

    Weil das Landgericht Hamburg hiervon abzuweichen beabsichtigt, ist - wenn auch der Vorlagebeschluß hierzu keine näheren Ausführungen enthält - angesichts des ausgeprägten Meinungsstreits um die Länge der Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche aus unwirksamen Ratenkreditverträgen (vgl. BGH, NJW 1986, 2564 ; OLG Celle, NJW 1985, 2275; Canaris, ZIP 1986, 273 einerseits; OLG Hamm, NJW 1985, 2276 , OLG Schleswig, NJW 1985, 750 ; Kohte, NJW 1984, 2316; 1986, 1591 andererseits) auch zu der vorliegenden Rechtsfrage mit unterschiedlichen Meinungen zu rechnen.

    Abgesehen von einer allgemein erkennbaren Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in geeigneten Fällen an die Stelle der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kürzere, insbesondere die Fristen der §§ 196, 197 BGB treten zu lassen (vgl. z.B. BGHZ 31, 329, 334, 68, 307, 47, 375; BGH, NJW 1963, 2315; BGH, MDR 1962, 472), entspricht die vorliegende Fallgestaltung der Konstellation, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1986 (NJW 1986, 2564 ) und des OLG Celle vom 15. Mai 1985 (NJW 1985, 2275) zugrundeliegt.

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll die Vorschrift verhindern, daß die Forderung des Gläubigers "sich mehr und mehr aufsummt und schließlich einen Betrag erreicht, dessen Aufbringung in einer Summe dem anderen immer schwerer fällt" (BGHZ 31, 329, 335; NJW 1986, 2564, 2567).

    Demgemäß entnimmt der Bundesgerichtshof dem Umstand, daß es in derartigen Fällen für die Gerichte oft sehr schwierig ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die länger als 4 Jahre zurückliegt, einen weiteren Zweck des § 197 BGB (BGHZ 31, 329, 335; NJW 1986, 2564, 2567).

    Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, wie sie der Bundesgerichtshof (in NJW 1986, 2564, 2567 m.w.N.) für einen konkurrierenden Anspruch aus Verschulden beim Vertragsschluß angestellt hat.

  • BGH, 09.12.1959 - IV ZR 178/59

    Ausgleichung zwischen Eltern nach Unterhaltsgewährung an Kinder

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87
    Abgesehen von einer allgemein erkennbaren Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in geeigneten Fällen an die Stelle der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kürzere, insbesondere die Fristen der §§ 196, 197 BGB treten zu lassen (vgl. z.B. BGHZ 31, 329, 334, 68, 307, 47, 375; BGH, NJW 1963, 2315; BGH, MDR 1962, 472), entspricht die vorliegende Fallgestaltung der Konstellation, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1986 (NJW 1986, 2564 ) und des OLG Celle vom 15. Mai 1985 (NJW 1985, 2275) zugrundeliegt.

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs soll die Vorschrift verhindern, daß die Forderung des Gläubigers "sich mehr und mehr aufsummt und schließlich einen Betrag erreicht, dessen Aufbringung in einer Summe dem anderen immer schwerer fällt" (BGHZ 31, 329, 335; NJW 1986, 2564, 2567).

    Demgemäß entnimmt der Bundesgerichtshof dem Umstand, daß es in derartigen Fällen für die Gerichte oft sehr schwierig ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die länger als 4 Jahre zurückliegt, einen weiteren Zweck des § 197 BGB (BGHZ 31, 329, 335; NJW 1986, 2564, 2567).

  • OLG Celle, 15.05.1985 - 3 U 243/84

    Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren und Kreditgebühren eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87
    Weil das Landgericht Hamburg hiervon abzuweichen beabsichtigt, ist - wenn auch der Vorlagebeschluß hierzu keine näheren Ausführungen enthält - angesichts des ausgeprägten Meinungsstreits um die Länge der Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche aus unwirksamen Ratenkreditverträgen (vgl. BGH, NJW 1986, 2564 ; OLG Celle, NJW 1985, 2275; Canaris, ZIP 1986, 273 einerseits; OLG Hamm, NJW 1985, 2276 , OLG Schleswig, NJW 1985, 750 ; Kohte, NJW 1984, 2316; 1986, 1591 andererseits) auch zu der vorliegenden Rechtsfrage mit unterschiedlichen Meinungen zu rechnen.

    Abgesehen von einer allgemein erkennbaren Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in geeigneten Fällen an die Stelle der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kürzere, insbesondere die Fristen der §§ 196, 197 BGB treten zu lassen (vgl. z.B. BGHZ 31, 329, 334, 68, 307, 47, 375; BGH, NJW 1963, 2315; BGH, MDR 1962, 472), entspricht die vorliegende Fallgestaltung der Konstellation, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1986 (NJW 1986, 2564 ) und des OLG Celle vom 15. Mai 1985 (NJW 1985, 2275) zugrundeliegt.

  • BGH, 19.09.1963 - VII ZR 12/62
    Auszug aus OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87
    Abgesehen von einer allgemein erkennbaren Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in geeigneten Fällen an die Stelle der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kürzere, insbesondere die Fristen der §§ 196, 197 BGB treten zu lassen (vgl. z.B. BGHZ 31, 329, 334, 68, 307, 47, 375; BGH, NJW 1963, 2315; BGH, MDR 1962, 472), entspricht die vorliegende Fallgestaltung der Konstellation, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1986 (NJW 1986, 2564 ) und des OLG Celle vom 15. Mai 1985 (NJW 1985, 2275) zugrundeliegt.
  • BGH, 22.03.1962 - VII ZR 255/60

    Nichteinhaltung der Schriftform

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87
    Abgesehen von einer allgemein erkennbaren Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in geeigneten Fällen an die Stelle der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kürzere, insbesondere die Fristen der §§ 196, 197 BGB treten zu lassen (vgl. z.B. BGHZ 31, 329, 334, 68, 307, 47, 375; BGH, NJW 1963, 2315; BGH, MDR 1962, 472), entspricht die vorliegende Fallgestaltung der Konstellation, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1986 (NJW 1986, 2564 ) und des OLG Celle vom 15. Mai 1985 (NJW 1985, 2275) zugrundeliegt.
  • OLG Hamm, 28.06.1985 - 11 U 276/84

    Zurückweisung einer Berufung; Anspruch auf Erstattung eines Geldbetrages im Wege

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87
    Weil das Landgericht Hamburg hiervon abzuweichen beabsichtigt, ist - wenn auch der Vorlagebeschluß hierzu keine näheren Ausführungen enthält - angesichts des ausgeprägten Meinungsstreits um die Länge der Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche aus unwirksamen Ratenkreditverträgen (vgl. BGH, NJW 1986, 2564 ; OLG Celle, NJW 1985, 2275; Canaris, ZIP 1986, 273 einerseits; OLG Hamm, NJW 1985, 2276 , OLG Schleswig, NJW 1985, 750 ; Kohte, NJW 1984, 2316; 1986, 1591 andererseits) auch zu der vorliegenden Rechtsfrage mit unterschiedlichen Meinungen zu rechnen.
  • OLG Schleswig, 17.12.1984 - 11 U 132/82

    Anspruch; Bankkunde; Rückzahlung; Zinsen; Sittenwidriger Ratenkredit; Verjährung

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87
    Weil das Landgericht Hamburg hiervon abzuweichen beabsichtigt, ist - wenn auch der Vorlagebeschluß hierzu keine näheren Ausführungen enthält - angesichts des ausgeprägten Meinungsstreits um die Länge der Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche aus unwirksamen Ratenkreditverträgen (vgl. BGH, NJW 1986, 2564 ; OLG Celle, NJW 1985, 2275; Canaris, ZIP 1986, 273 einerseits; OLG Hamm, NJW 1985, 2276 , OLG Schleswig, NJW 1985, 750 ; Kohte, NJW 1984, 2316; 1986, 1591 andererseits) auch zu der vorliegenden Rechtsfrage mit unterschiedlichen Meinungen zu rechnen.
  • KG, 29.01.1987 - 8 REMiet 6223/86
    Auszug aus OLG Hamburg, 19.01.1988 - 4 U 242/87
    Nach überwiegender Ansicht genügt es, daß unterschiedliche Meinungen zu erwarten sind (vgl. KG, ZMR 1987, 220, 221; OLG Oldenburg, 18 in REMiet, Bormann/Schade/Schubert, Soziales Miet- und Wohnrecht, Anh.3, Anm. 3; Landfermann, WuM 1980, 257, 259).
  • BGH, 26.04.1989 - VIII ZR 12/88

    Verjährung von Ansprüchen auf Rückzahlung zuviel entrichteter Leistungsentgelte;

    Da die einzelnen Zahlungen in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen hatten und auch erfolgten und der Kläger sie in der Vorstellung leistete, zur regelmäßigen Entrichtung auch des überhöhten Betrages verpflichtet zu sein, ist der jeweils sofort fällig gewordene Rückzahlungsanspruch gleichfalls auf eine in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringende Leistung gerichtet (vgl. auch OLG Hamburg in NJW 1988, 1097, 1098) und unterfällt damit dem Wortlaut nach der Verjährungsvorschrift des § 197 BGB.
  • OLG Hamburg, 30.01.1989 - 4 U 229/88

    Bereicherungsanspruchs des Mieters; Rückzahlung von Mietzinsanteilen;

    Die Beklagten erheben außerdem die Einrede der Verjährung für die Ansprüche bis 1982, da nach ihrer Ansicht die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB auch für derartige Rückzahlungsansprüche gelten müsse, nachdem das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Rechtsentscheid vom 19. Januar 1988 (NJW 1988, 1097 ) entschieden habe, daß die kurze Verjährungsfrist auch für die Rückforderung überzahlter Heizkosten gelte.

    Wie der Senat in seinem Rechtsentscheid vom 19. Januar 1988 (4 U 242/87 aaO. = DWW 1988, 39 f.) ausgeführt hat, hängt die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht davon ab, daß bereits eine kontroverse Meinungsbildung in Rechtsprechung und/oder Rechtsliteratur stattgefunden hat.

    Wie der Senat in seinem Rechtsentscheid vom 19. Januar 1988 (aaO.) ausgeführt hat, ist eine allgemeine Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennbar, in geeigneten Fällen an die Stelle der 30jährigen Verjährungsrist des § 195 BGB kürzere, insbesondere die Fristen des §§ 196, 197 BGB treten zu lassen (BGH, NJW 1986, 2564, 2566 m.w.N.).

  • BGH, 07.12.1989 - III ZR 270/88

    Ratenkredit - Sittenwidrigkeit - Bereicherungsanspruch - Verjährung

    Die Auffassung des erkennenden Senats (vgl. auch NJW 1987, 183/184 und NJW-RR 1988, 757 = WM 1988, 611, 613) ist jedoch inzwischen - auch über das Gebiet der Ratenkreditkosten hinaus (vgl. BGH, WM 1989, 1023 (1027/1028) = BGHRBGBB § 197 - Energiekosten 1; OLG Hamburg, NJW 1988, 1097 (1098)) - Grundlage der Rechtsprechung geworden.

    Die Auffassung des erkennenden Senats (vgl. auch NJW 1987, 183/184 und NJW-RR 1988, 757 = WM 1988, 611, 613) ist jedoch inzwischen - auch über das Gebiet der Ratenkreditkosten hinaus (vgl. BGH, WM 1989, 1023 (1027/1028) = BGHRBGBB § 197 - Energiekosten 1; OLG Hamburg, NJW 1988, 1097 (1098)) - Grundlage der Rechtsprechung geworden.

  • OLG Koblenz, 15.04.2002 - 5 W 235/02

    Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen; Kostenentscheidung nach

    (ebenso OLG Hamburg, Grundeigentum 1988, 195 = MDR 1988, 409 = SchsZtg 1988, 138 = NJW 1988, 1097 = WuM 1988, 83 = ZMR 1988, 92 = DWW 1988, 39 = RES VII, MHG 4 Nr. 8 und OLG Düsseldorf, WuM 1993, 411 = DWW 1993, 261, 262).
  • OLG Hamburg, 13.09.1991 - 4 U 201/90
    Wie der Senat in seinem Rechtsentscheid vom 19. Januar 1988 (4 U 242/87 - DWW 1988, 39 f.) ausgeführt hat, hängt die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht davon ab, daß bereits eine kontroverse Meinungsbildung in Rechtsprechung und/oder Rechtsliteratur stattgefunden hat.
  • OLG Hamburg, 18.01.1991 - 4 U 41/89

    Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Umwandlung der Mietwohnung in Wohnungseigentum

    Wie der beschließende Senat in seinen Rechtsentscheiden vom 19. Januar 1988 (- 4 U 242/87 -, HansOLG 25 in RE Miet, S. 2 f. m.w.N.) und vom 30. Januar 1989 (- 4 U 229/88 -, ZMR 1989, 146 f.) ausgeführt hat, hängt die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht davon ab, daß bereits eine kontroverse Meinungsbildung in Rechtsprechung und / oder Rechtsliteratur stattgefunden hat.

    Dies gilt im Bereich des Wohnraummietrechts um so mehr, als Amts- und Landgerichtsentscheidungen bei weitem nicht so umfassend veröffentlicht werden wie ober- oder höchstgerichtliche Entscheidungen (s. Senat, Rechtsentscheid vom 19. Januar 1988, a.a.O. S. 3).

  • OLG Köln, 08.06.1998 - 16 U 92/97

    Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche aus überzahlter Miete

    In Übereinstimmung mit einer im Vordringen befindlichen Meinung hält der Senat die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist auf Ansprüche, die den in § 197 BGB ausdrücklich geregelten vergleichbar sind, für angebracht (vgl. dazu OLG Hamburg, NJW 88, 1097; OLG Hamburg, NJW-RR 89, 458; OLG Hamm, NJW-RR 96, 523; Palandt/Heinrichs, 57. Aufl., § 197 Rz. 4; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., VI, 3.2, Rz. 51; anderer Ansicht z.B. MünchKom/von Feldmann, 3. Aufl., § 197 Rz. 2 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.08.1997 - 30 REMiet 4/97

    Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage; Rückerstattung von überzahlter

    Nach inzwischen wohl herrschender Auffassung in der Rechtsprechung sind Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen rechtsgrundloser wiederkehrender Leistungen der kurzen Verjährung des § 197 BGB zu unterstellen, und zwar auch im Bereich des Mietrechts (BGHZ 98, 174 ff. für die Rückzahlung von Kreditzinsen und sonstigen Kreditkosten; BGH WuM 1989, 361 für Rückforderungsansprüche eines Kunden gegen ein Fernwärmeunternehmen; OLG Hamburg NJW 1988, 1097 für Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Heizkosten; OLG Düsseldorf OLGZ 91, 255 für Ansprüche auf Erstattung von Mietnebenkosten; der erkennende Senat in ZMR 1995, 294 für Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung von Nebenkostenvorschüssen).
  • OLG Hamm, 01.03.1995 - 30 U 178/94

    Mietrecht; Nebenkostenvorauszahlungen; Heizkosten, Verjährung von Rückforderungen

    Im Bereich des Mietrechts sind Bereicherungsansprüche des Mieters gegen seinen Vermieter wegen zuviel gezahlter Heizkosten (OLG Hamburg WuM 1988, 83 ), wegen überzahlter Miete nach § 5 WiStrG (OLG Hamburg NJW-RR 1989, 458 ) und wegen nicht geschuldeter Mietnebenkosten (OLG Düsseldorf OLGZ 1991, 255) der kurzen Verjährung des § 197 BGB unterstellt worden.
  • OLG Düsseldorf, 11.01.1990 - 10 U 96/89
    Denn die einzelnen Nachzahlungen und dementsprechend auch die einzelnen Erstattungen haben ihre gemeinsame Ursache in der Vorstellung des Mieters, er sei zu der regelmäßigen Leistung auch des überhöhten Betrages verpflichtet (vgl. OLG Hamburg NJW 1988, 1097, 1098).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.02.1988 - 4 U 242/87   

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https://dejure.org/1988,17940
OLG Hamm, 09.02.1988 - 4 U 242/87 (https://dejure.org/1988,17940)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.1988 - 4 U 242/87 (https://dejure.org/1988,17940)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Februar 1988 - 4 U 242/87 (https://dejure.org/1988,17940)
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Volltextveröffentlichung

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  • LG Essen, 11.11.2009 - 44 O 96/09

    Irreführende Werbung mit TÜV-geprüfte Nachhilfe

    Insoweit konnte der Kläger nach bereits zuvor erfolgter eindeutiger Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nämlich nicht annehmen, dass er mit der Anrufung der Einigungsstelle dem wirklich oder mutmaßlichen Interesse der Beklagten entspreche (vgl.: OLG Hamm, 09.02.1988 - 4 U 242/87 - GRUR 1988, 715; Köhler in Hefermehl/Bornkamm/Köhler a.a.O. § 15 UWG Rn. 29).
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